Gesetzeslücke bei Tabak- und Alkoholversand auf Internetbestellung?

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 22.01.2008

Nachdem das LG Koblenz in einem Aufsehen erregenden Beschluss vom 13.08.2007 (MMR 2007, 725) die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass Versandhandel mit Tabakwaren nicht unter die Abgabebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes fallen, mehren sich kritische Stimmen in der Literatur gegen eine derartige liberale Auslegung (vgl. zuletzt Roll, KJuG, 1/2008, 23 f.). Das Gericht ging im Wesentlichen davon aus, dass das in § 10 JuSchG geregelte allgemeine Verbot der "Abgabe" in der Öffentlichkeit nicht auch spezielle Vertriebswege wie den Versandhandel umfasse; andernfalls hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt. Damit besteht nach Auffassung des LG Koblenz aktuell eine erhebliche Regelungslücke, die den Versandhandel mit Tabakwaren - und im Übrigen auch mit Alkohol (vgl. § 9 JuSchG) - von sämtlichen Alterskontrollbeschränkungen und sonstigen Jugendschutzmaßnahmen freistellt.

Gilt aber - entgegen der Einschätzung des LG Koblenz - das Verbot der "Abgabe in der Öffentlichkeit" nicht doch auch bei Versand an den (minderjährigen) Kunden auf Bestellung im Internet? Sollte der Gesetzgeber aus Rechtssicherheitsgründen klarstellend handeln?

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6 Kommentare

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Ich teile die Ansicht des LG Koblenz nicht. Etwas unbefriedigend ist aber, dass es bzgl. Alkohol- und Tabakversand im Gegensatz zu jugendgefährdenden Inhalten derzeit keine klaren Vorgaben für die Art der Alterskontrolle nach § 2 Abs. 2 JuSchG gibt. Muss jeder Blumenhändler, der auch mal eine Flasche Wein dazu verkauft, ein von jugendschutz.net anerkanntes AVS einsetzen? Wohl nicht. Aber reicht die Personalausweiskopie per Fax oder muss es PostIdent bei Auslieferung sein? Oder etwas anderes, wie z.B. CHEKX? Es wäre gut, wenn es hier anerkannte Standards gäbe. Ist hier etwas geplant/bekannt? Und gibt es gefestigte Rechtsprechung außer dem LG Koblenz?

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Ich teile die Ansicht des LG Koblenz ebenfalls nicht.
§ 9 JuSchG verbietet nicht explizit den Versand von Alkohol und dieser wird auch nicht vom Verbot "sonst in der Öffentlichkeit" erfasst.
Bleibt für die Lösung also nur § 2 II JuSchG, nach dem Personen, bei denen nach dem JuSchG Altersgrenzen zu beachten sind, ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen haben. Bei einer Online-Bestellung kommt kein direkter Kontakt zwischen Händler und Besteller zustande. Eine Überprüfung ist nur mit technischen Lösungen möglich. Damit die Notwendigkeit des Einsatzes eines AVS-Systems zu begründen, erscheint mir aber zu weitgehend. Eine punktuelle Kontrolle oder die Eingabe einer Personalausweisnummer läßt sich über § 2 II JuSchG aber schon einfordern.
Hier wäre es aber am Gesetzgeber, die Vorgaben des § 2 II JuSchG für den Online-Bereich zu präzisieren und so für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

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Geht man davon aus, dass §§ 9, 10 JuSchG auch für Internet-Versandhandel gilt, ist in der Tat die entscheidende Frage, welche Alterskontrolle im Online-Bereich sachgerecht ist. Was halten Sie von folgender Lösung: Nach § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG haben Veranstalter und Gewerbetreibende ja (nur) "in Zweifelsfällen" das Lebensalter zu prüfen. Kann man argumentieren, dass ein solcher "Zweifelsfall" jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn z.B. eine Kreditkartenzahlung erfolgt, eine valide Personalausweisnummer eines Volljährigen eingegeben werden muss oder eine Ausweiskopie zuvor übermittelt werden muss?

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Die Auffassung des Landgerichts Koblenz hat die Gesetzessystematik für sich. Denn der Versandhandel ist in § 1 Abs. 4 JuSchG als ein Vertriebsweg legal definiert und zwar nicht nur bezogen auf Trägermedien sondern allgemein u.a. auf die Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand, also auch auf Tabak und Alkohol. Während das Automatenvertriebsverbot sowohl in den §§ 9, 10, 12 JuSchG geregelt ist, ist das Versandhandelsverbot nur in § 12, 15 JuSchG bezüglich der Trägermedien aufgenommen, obwohl auch in diesen Paragraphen von Angeboten in der Öffentlichkeit gesprochen wird. Als gesonderter Vertriebsweg, wie der Versandhandel im JuSchG gesehen wird, bedarf es daher nach meiner Auffassung einer klarstellenden gesetzlichen Regelung.
Nebenbei bemerkt begrüße ich die Entscheidung auch deshalb, weil damit die im JuSchG bestehenden systematischen und gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten offen angesprochen werden und nicht nur in der Literatur diskutiert werden.
Zu der 2. Frage, wie bei Geltung des Versandhandelsverbot die Gewerbetreibenden das Lebensalter nachzuprüfen haben, ist zu beachten, dass wir nicht nur die Altersgrenze 16 Jahre, Volljährigkeit haben sondern im Bereich der Trägermedien zusätzlich die Altersgrenze 6 und 12 Jahre. Ob § 2 Abs. 2 JuSchG auch auf den Versandhandel anwendbar ist, ist durchaus fraglich. Die für den Automatenvertrieb vorgesehene Regelung in § 12 Abs. 4 JuSchG als Beispielregelung für ein Vertriebskanal ohne persönlichen Kontakt ist sicherlich nicht wünschenswert und im Vergleich zu den §§ 5, 4 JMStV sicherlich auch verfassungsrechtlich bedenklich.

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Völlig richtig ist aus meiner Sicht, dass die Entscheidung gut für die weitere Diskussion zu den systematischen und gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten im JuSchG ist, die ja auch in anderen Bereichen praktisch bedeutsame Fragen aufwirft.

Herr Kollege Wiese, hier ein zugegeben etwas "provokanter" Fall, der Ihren systematischen Einwand aufgreift: Wirft die Argumentation des LG Koblenz nicht die ketzerische Gegenfrage auf, ob z.B. das Todprügeln eines Menschen mit einem Baseball-Schläger überhaupt dem Totschlagstatbestand des § 212 StGB unterfällt, da der StGB-Gesetzgeber hier ja - anders als bei der Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - von einer ausdrücklichen Benennung der Begehungsmodalität „mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ abgesehen hat und sich auf die weitere, umfassende Handlungsbezeichnung "Töten" beschränkt?

Ist vor diesem Hintergrund nicht doch auch vertretbar, dass der weite Begriff "Abgabe" hier auch eine Zustellung via Versandhandel mit umfassen kann, ohne zwingend gegen die Systematik im Hinblick auf § 1 Abs. 4 JuSchG zu verstoßen?

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Der Gesetzgeber ist eher nicht in der Lage seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen. Nach dem aktuellen Jugendschutzgesetz kann man an Jugendliche unter 18 Jahren Tabakwaren legal verkaufen in dem man
den richtigen Vertriebsweg wählt. § 10

Es ist an Warenautomaten erlaubt an unter 18 Jährige Tabakwaren abzugeben. Im Ladengeschäft darf
erst ab 18 Jahren abgegeben werden.

Dies ist ein Gesetzt, welches gegen weitere Gesetze verstößt.

Noch so ein Treffer ist der Staatsvertrag zm 1.1.2008 gültig, als auch die Umsetzung der Behörden, Polizei, sowie der Staatsanwaltschaften. § 284 Stafgesetzbuch, naja ich werde auf Hütchenspieler
umschulen müßte demnach auch geduldet werden.

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