Lehrerbenotung im Internet (II): Stellungnahme der Bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 30.01.2008

In Ergänzung des Blogs vom 28.01.2008: Hier ist der Link zur Stellungnahme der Bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde anläßlich des Europäischen Datenschutztags 2008. Die Behörde weist darauf hin, daß das Datenschutzrecht auch auf Veröffentlichungen im Internet anwendbar sei. Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung komme dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein höheres Gewicht zu als dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Die bewertete Person sei in ihrer ganzen Persönlichkeit betroffen, zwischen dem dienstlichen und dem privaten Bereich könne nicht getrennt werden.

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3 Kommentare

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Ich denke weiterhin, die Frage geht am thema vorbei: Ich darf im Internet meine Meinung über einen lehrer X schreiben. Aber die benotung des Lehrers, als objektiviertes Werturteil, muss daneben diskutiert werden. Ich denke, es geht hier nicht um Meinungsfreiheit, sondern um soziales Scoring, um mal einen eigenen begriff ins Rennen zu führen. Wir haben hier etwas neues und müssen uns der Frage stellen, ob wir das (unkontrolliert) wollen.

"Die bewertete Person sei in ihrer ganzen Persönlichkeit betroffen, zwischen dem dienstlichen und dem privaten Bereich könne nicht getrennt werden."
Ganz genau. Jeder der hier widersprechen möchte, dem sei entgegengehalten: O.J. Simpson wurde auch für "nicht schuldig" befunden. Trotzdem grinst jeder der es hört. Man sollte von menschen keine Trennung von Sachverhalten erwarten, die ihnen nicht möglich sind. Wenn ich den Lehrer X in einem sozialen Kriterium benote, benote ich immer auch die Privatperson X. Ausnahmslos.

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Lieber Herr Ferner,

bitte erklären Sie mir bitte, worin der rechtlich relevante Unterschied zwischen den Äußerungen "Herr Müller ist ein guter Lehrer" (nach Ihrer Ansicht: "Meinungsfreiheit +") und "Herr Müller: 2" (nach Ihrer Ansicht: "Meinungsfreiheit -") liegen soll.
In beiden Fällen handelt es sich um wertende Stellungnahmen, mithin um der Meinungsfreiheit unterfallende Werturteile, wobei die Note "2" diese wertende Stellungnahme verkürzt wiedergibt.
Ein scoring hingegen setzt sich aus der Zusammenschau verschiedener Tatsachen zusammen (sieha dazu auch den Wikipedia-Eintrag, der von einem "analytisch statistischen Verfahren" spricht). M.E. handelt es sich bei der Bewertung durch Schüler daher nicht um ein "soziales scoring".

Übrigens: In Ihrem eigenen Blog schreiben Sie in einem Eintrag vom 29. Januar ("Der grösste Spickmich-Verteidiger"): "Wer die Meinungsfreiheit schützen will, der schützt Foren in denen Schüler sich über Lehrer austauschen wollen. Und keine Auskunfteien wo "Noten" vergeben werden (der Jurist nennt das übrigens "objektiviertes Werturteil". Kann ein engagierter journalist ja mal raussuchen bevor er wieder was schreibt)."
Leider ergibt eine Juris-Recherche zu diesem Begriff ("objektiviertes Werturteil") 0 Treffer, so dass ich dessen rechtliche Bedeutung nicht einordnen kann.

Vielleicht können Sie mir Ihre Auffassung verdeutlichen.

Herzlichst
Peter Sansibar

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Ohne jetzt genau zu wissen, was Herr Ferner antworten würde, leuchtet mir die Unterscheidung Scoring und Einzelmeinungskundgabe durchaus ein. Natürlich kann man genau so gut schreiben "Lehrer X verdient meiner Meinung nach eine 2 als Note". Etwas Anderes ist aber die Sammlung von nach mehr oder weniger objektiven Kriterien zusammengesammelten Noten, die dann als komprimierte Bewertung allein ausschlaggebend für den Rezipienten sein wird. Darin liegt die (scheinbare) Objektivierung, die das Ganze zumindest aus Rezipientensicht eher in die Richtung einer Tatsachenbehauptung rückt. Das wiederum erscheint mir plausibler Weise stärker ins Persönlichkeitsrecht einzugreifen.

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