BAG erschwert erneut den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.02.2008

Der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage benachteiligt den Arbeitnehmer i.S. von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und ist daher in arbeitgeberseitig vorformulierten Erklärungen unwirksam, wenn der Arbeitnehmer für diesen Klageverzicht keine Gegenleistung (Abfindung) erhält. Das hat das BAG mit Urteil vom 6. 9. 2007 entschieden. An der entscheidenden Stelle überzeugt die Begründung nicht: Der Verzicht des Arbeitnehmers stelle, so der 2. Senat, lediglich eine Nebenabrede zum ursprünglichen Arbeitsvertrag dar, nicht aber die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Hauptleistung aus einem gesondert abgeschlossenen Vertrag. Das ist schon deshalb falsch, weil ein Klageverzicht im Arbeitsvertrag wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Kündigungsschutzes ohnehin nicht vereinbart werden könnte. Es steht zudem im Widerspruch zur Auffassung desselben Senats, der Klageverzichtsvertrag sei ein „Auflösungsvertrag“ i.S. des § 623 BGB. Beides passt nicht zusammen.

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