Erhöhung der Vorauszahlungen als Kündigungsgrund
von , veröffentlicht am 04.03.2008Normalerweise ist der Mieter vor einer (fristlosen) Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB geschützt. Denn zunächst muss der Vermieter danach über seinen erhöhten Zahlungsanspruch einen Titel herbeiführen.
Dies gilt aber offensichtlich nicht für die ordentliche Kündigung. Ohne es besonders zu erwähnen, hat der BGH die durch eine Erhöhung nach § 560 Abs. 4 BGB entstandene Miete, die der Mieter wegen Einwendungen gegen die Abrechnung nicht akzeptierte, zur Grundlage der ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB herangezogen (BGH v. 28.11.2007 - VIII ZR 145/07, NZM 2008, 121, WuM 2008, 31).
Damit wird der Mieterschutz immer weiter ausgehöhlt. Der Gesetzgeber muss handeln, wenn die Zahlungskrise noch unter Bewährung stehen soll.
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