LAG Düsseldorf: Kopftuchverbot erfasst auch Mütze

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.04.2008

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.4.2008 eine vom Land Nordrhein-Westfalen gegen eine Sozialpädagogin erteilte Abmahnung wegen des Tragens einer Mütze als Symbol eines religiösen Bekundung bestätigt und die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen (Az.: 5 Sa 1836/07).

Das Gericht sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein Kopftuch an, das die muslimische Klägerin bis zum Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW getragen hatte. Die daraufhin erteilte Abmahnung, mit der die Klägerin aufgefordert worden war, das Tragen der Mütze im Dienst zu unterlassen, sei zu Recht ergangen. Die Klägerin habe mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz untersagte religiöse Bekundung vorgenommen. Hier stünden sich die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Klägerin als auch der Schülerinnen und Schüler gegenüber. Nach Abwägung dieser Grundrechte kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die negative Religionsausübung vorrangig sei. Ebenso sei keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes erkennbar, da hier arbeits- und dienstrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin vorliegen. Das LAG hat die Revision zugelassen.

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