Höhere Pauschgebühr für bestellten Beistand als für Wahlverteidiger
von , veröffentlicht am 21.05.2008Die Obergrenze nach § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG , die die Pauschgebühr des Wahlverteidigers nach oben begrenzt, gilt für die Pauschgebühr eines gerichtlich bestellten Beistands nach § 51 RVG nicht- das entschied das OLG Suttgart, Beschluss vom 24.04.2008- 2 ARs 21/08. Im konkreten Fall spach es dem bestellten Beistand der Eltern eines getöteten Kindes im Ermittlungsverfahren gegen einen Verdächtigen eine Pauschgebühr von 2116 Euro zu, ein Wahlverteidiger hätte jedoch nur eine Pauschgebühr von 1100 Euro verlangen können.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben