Was man von Jurastudenten so als Umfrage bekommt

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 27.05.2008

Heute morgen bekamen alle fachlich ausgewiesenen Datenschutzprofessoren der Bundesrepublik folgende Mail eines Jurastudenten. Mail und Anhang machen deutlich, wie sich die Mentalität des juristischen Nachwuchses bei der Literaturrecherche geändert hat.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Student der Rechtswissenschaften aus XXX und verfasse gerade eine Seminararbeit mit dem Thema Grundrecht auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dies bzgl. habe ich eine kleine Umfrage vorbereitet. Ich wäre ihnen sehr dankbar, wenn Sie ein klein wenig Zeit opfern könnten, um die an diese Mail angehängten Fragen zu beantworten.

Im Voraus vielen Dank

Der Anhang

Fragebogen bzgl des neuen IT-Grundrechts (BVerfGE vom 27.02.2008)

1. Bedarf es für eine lückenfüllende Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes, um die neuartigen Gefährdungen für die Persönlichkeit durch den technischen Fortschritt und den Wandel der Lebensverhältnisse zu bewältigen, der Erfindung eines neuen Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme?

a. Wenn ja: Wieso erfassen aus ihrer Sicht die Schutzbereiche der Art. 13 und 10 GG und die Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I und 1 I GG) in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht auch den Bereich des IT-Grundrechts?

b. Wenn nein: Welche bzw. welches Grundrecht entfaltet seinen Schutz bereits auf die Gefährdung der Persönlichkeit durch einen „heimlichen“ Zugriff auf informationstechnische Systeme und warum (skizzieren sie kurz die entscheidenden Elemente)?

2. Wie würden Sie den Grundrechtsinhalt definieren?

  • Was sind informationstechnische Systeme (reicht die sporadische Aufzählung des BVerfG aus oder bedarf es einer genauen Begriffsbestimmung)?
    • Das Internet insgesamt (Abs. 4);
    • Rechnernetzwerke (Abs. 4);
    • Personalcomputer (Abs. 172);
    • Telekommunikationsgeräte (Abs. 173), z. B. Mobiltelefone (Abs. 203);
    • elektronische Geräte in Wohnungen (Abs. 173) bzw. „Steuerungsanlagen der Haustechnik“ (Abs. 202)
    • elektronische Geräte in Kraftfahrzeugen (Abs. 173);
    • elektronische Terminkalender (Abs. 203).
  • Ist der Zugriffsbegriff ausreichend definiert(s. Abs. 201 und 205)?
  • Ist es erforderlich das der Zugriff heimlich erfolgt?
  • Wann ist aus ihrer Sicht eine Gefährdung der Persönlichkeit anzunehmen?
  • Sind der Eingriff und die Schranken durch das BVerfG aus ihrer Sicht richtig definiert wurden?
  • Sind aus ihrer Sicht die besonderen Anforderungen, die das BVerfG an die Verhältnissmäßigkeitsprüfung gestellt hat, notwendig und erforderlich?
  • Die Verhältnismäßigkeit ist besonders streng zu prüfen, wenn
    • Daten erhoben werden, die Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten zulassen, da dadurch die Möglichkeit der Bürger zur „unbeobachteten Fernkommunikation“ beschränkt werde; diese Möglichkeit liege auch „im Allgemeinwohl“ (Abs. 233);
    • die Überwachung länger andauert (Abs. 234ff);
    • der Eingriff heimlich erfolgt (Abs. 238);
    • andere Rechtsgüter des Betroffenen oder Dritter, z.B. die Integrität des Rechners, gefährdet sind (Abs. 239ff).
  • Ist ein heimlicher Zugriff nach diesen Maßstäben nur dann zulässig, „wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen“ (Abs. 242)? Ab wann wäre für Sie ein Zugriffgerechtfertigt?

3. Wie beurteilen Sie den Richtervorbehalt?

  • Unterscheidet sich dieser von dem Richtervorbehalt für Wohnungsdurchsuchung?
  • Wie genau sollte ein Richter prüfen?
  • Welche Begutachtungspflichten sollten vorhanden sein?

4. Wie muss die Exekutive und die Judikative reagieren, um die Vorgaben des VerfG erfüllen zu können?

Müssen die Justizorgane neues Personal berufen?

5. Wie kann gewährleistet werden, dass die Vorgaben für den Kernbereichsschutz nicht in der Zukunft vereinfacht werden?

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61 Kommentare

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Hätte hier auch noch eine kleine Umfrage meine Diss betreffend...ich darf Sie doch sicher auf meinen Verteiler setzen...;-))

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Und da sie so gutmütig sind und dem armen Studenten gerne weitere Recherche ersparen wollten haben sie sich sicherlich die Zeit genommen, oder? ;)

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Lieber McDough,
nein - ich habe den Studierenden gerade per Mail darauf hingewiesen, dass ich angesichts der Komplexität seiner Fragenstellung die Blogöffentlichkeit zurate gezogen habe. Ich werde künftig wohl auch mit anderen Anfragen ähnlicher Art verfahren; denn pro Woche erhalte ich mindestens zwei bis drei solcher Mails. Einmal mailte mich eine Studentin der FH Dortmund an; gleichzeitig rief sie am gleichen Tag sechs Mal im Institut an. Es sei eilig. Ich rief sie in Dortmund auf ihrem Handy an. Sie habe morgen Klausur im Medienrecht und brauche unbedingt einen Text, in dem auf zwanzig Seiten das Medienrecht zusammengefaßt sei, sagte sie mir. Es fällt dann schwer, nett zu bleiben - eine echte buddhistische Mantra-Übung.

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Als Arbeitnehmer ist man häufig angehalten, eine Datenschutzerklärung gem. § 5 BDSG zu unterzeichnen. Hier wird zur Erläuterung des Begriffs der "personenbezogenen Daten" mitunter angeführt:

"Auch Daten ohne direkten Personenbezug (also etwa ohne Namensangabe) können personenbezogene Daten darstellen, wenn aus ihnen auf die zugehörigen Personen Bezug genommen werden kann (bspw. Personalnummer)."

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@DeSelby: Mein Gott, so ist das eben. Er hat die Mail geschrieben, dann soll er auch dazu stehen. Zumal diese Umfrage Professoren und Korrektoren wohl auch nicht verborgen bleibt wenn sie wirklich alle möglichen Datenschutzprofessoren bekommen haben. Es gibt wirklich schlimmeres als solche Fehlgriffe, auch wenn er damit möglicherweise einige Zeit aufgezogen wird.

@Prof. Hoeren:
Ich wusste gar nicht, dass man bei Professoren seine eigene ganz persönliche Zusammenfassung für das Medeinrecht bestellen kann. Und das auch noch über Nacht. Wenn ich jetzt wirklich fies wäre und nicht glauben würde, dass sowas auch bei "Unistudenten" vorkommt würde ich sagen: FH-Studenten eben ;)

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Also ich würde auch nicht damit rechnen, dass meine E-Mail im Internet landet, wenn ich sie ausgerechnet an einen Professor für Datenschutzrecht schicke. Dreiste Umfrage hin oder her.

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@janosch
in der tat, wer rechnet auch damit das eine Email im Internet landet.

Im übrigen denke ich nicht das jemand der Jurist werden will unbedingt so sensibel sein sollte das ihm das ernsthaft etwas ausmacht

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ich bin der Student, der um ihre Mithilfe gebeten hat. Recht herzlichen Dank, dass Sie das Dokument online gestellt haben. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass jede der angeschriebenen Personen die Zeit aufwenden kann, um sich mit meinen Fragen auseinanderzusetzen.
Natürlich habe ich volles Verständnis für diejenigen, die aus Zeitgründen nicht antworten können. Bedauerlich finde ich jedoch, dass die Zeit, die eigentlich nicht vorhanden ist, dafür genutzt wird, um Schabernack mit einem Studenten zu treiben.
Mit besten Grüssen

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@Maddi:
Ich habe vollstes Verständnis dafür, dass gerade jemand, der Jurist werden möchte, von einem der angesehensten Professoren in seinem Rechtsgebiet nicht gerne vor aller Öffentlichkeit bloßgestellt wird. Und das auch noch im Beck Blog - einer Internetseite wo im Bereich Medienrecht wohl alles mitliest, was Rang und Namen hat.

Im Übrigen ist eine E-Mail immer genau für denjenigen bestimmt, an den sie geschickt wird - nicht für die ganze Welt. Und wenn man von jemanden erwarten kann, mit persönlichen Informationen (ob nun unmittelbar personenbezogen oder nicht) sensibel umzugehen, dann doch wohl von einem Professor für Datenschutzrecht.

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"Ich habe vollstes Verständnis dafür, dass gerade jemand, der Jurist werden möchte, von einem der angesehensten Professoren in seinem Rechtsgebiet nicht gerne vor aller Öffentlichkeit bloßgestellt wird."

Habe ich auch. Zur einfachen Vermeidung empfiehlt der Experte (dem ich mich hiermit anschließen möchte), zumindest furchtbar plumpe Arbeitsabwälzungsmaßnahmen wenigstens geschickt zu tarnen...

Ich hätte vermutlich in diesem Falle (ein bischen Freizeit vorausgesetzt) gutaussehende aber inhaltlich nicht unbedingt zutreffende Antworten gegeben. Ich sehe "Umfragen" solcher Couleur nämlich gerne auch mal als Möglichkeit zum Abreagieren an.

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Ich denke, dass sich Prof. Hoeren schon in ausreichendem Maße dazu Gedanken gemacht hat, OB und WIE er eine solche Anfrage veröffentlicht. Außerdem finde ich die Veröffentlichung, selbst wenn es auf die eine Person zurückführbar ist, nicht so dramatisch; Soll das etwa einem Täuschungsversuch gleichkommen, Professoren nach ihrer Ansicht zu verschiedenen Problemen zu befragen?

Klar, ein wenig Literaturrecherche hätte es erleichtert, aber so ist das doch auch nicht ganz ohne, von möglichst vielen Experten eine Meinung zu erhalten.

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Ich habe vollstes Verständnis für Prof. Hoeren. Ich werde auch immer wieder mit "Literatur"-Anfragen bombadiert oder gebeten, mit mal eine Gliederung durchzusehen (aber nur "in groben Zügen", da man mir ja nicht unnötig Zeit rauben will). Das eigentlich erstaunliche ist ja nicht, dass so etwas gemacht wird, sondern die große Zahl derer und die (zumindest nach außen hin zum Ausdruck gebrachte) Selbstverständlichkeit.

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Mal eine unbeholfene Frage eines Nicht-Juristen: Die Veröffentlichung eines Textes mit einer gewissen Schöpfungshöhe, welche oben wohl sicher gegeben ist, ohne das Einverständnis des Urhebers - stellt das nicht eine Urheberrechtsverletzung dar?

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Hmm, in meiner Schulzeit habe ich einmal gelernt, dass zu einem Zitat eine Quelle gehört, sprich der Urheber, Fundstelle etc. explizit genannt werden sollen. Das ist oben nicht der Fall, sicher in der Absicht, den Urheber nicht übermäßig zu diffamieren, was auch gut so ist, daran besteht sicher kein Zweifel. Also ein Zitat ohne wirkliche Zitatskennung? Oder doch eher ein Zueigenmachen fremden Gedankenguts, noch dazu im kommerziellen Hintergrund, der auf dieser Seite sicher auch erkennbar sein dürfte? Ich möchte hier keine kostenfreie Jura-Nachhilfe nehmen, aber interessieren würde es mich schon brennend ;-)

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An Erwin: Die Eigenschaft des Textes als Fremdmaterial ist ja nun deutlich genug. Dass ich mir den Text des Studis zu eigen mache, dürfte wohl eine eher absurde Vorstellung sein. Ich glaube, daß der Zitatcharakter (sog. Vollzitat) hinreichend deutlich gemacht sein dürfte.

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Lieber Prof. Hoeren,

was wäre wenn die Universität Ihr Gehalt aus Studiengebühren finanzieren würde? Würden sie dann auch einen - vermeintlichen - Fehler eines zahlenden Kunden in solch herablassender Weise öffentlich breit treten? Auch wenn der Student an einer anderen Universität eingeschriebenist, vielleicht könnten Sie ihn ja in Göttingen "abwerben", z.B durch gute Lehre. Wäre es nicht angebracht, den Studenten auf seinen Fehler hinzuweisen und ihm beizubringen wie es besser geht? Bloßstellung im Internet mag dazu zwar geeignet sein, angemessen oder gar verhältnismäßig ist es aber nicht. Da sie ja ständig von solchen Mails "belästigt" werden könnte einer ihrer Mitarbeiter ja einmal eine Standardantwort vorbereiten, mit der Sie statt dessen solche Anfragen künftig beantworten.
Studenten unterscheiden sich von Professoren dadurch, dass sie Fehler machen. Bevor Sie allerdings etwas unterstellen, ("Was er wohl wollte, war Ideen von Experten zu sammeln...") sollten Sie auch die andere Seite hören oder zumindest gute Absichten des Studenten unterstellen. Sie wissen nicht was der Student mit den Ergebnissen wollte. Der Verdacht genügt Ihnen, um dem Studenten sein Fortkommen im Studium zu erschweren.

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Sehr geehrter Prof. Hoeren,

auch ich halte Ihr Vorgehen für problematisch, die Mail des Studenten aber für mindestens genauso kritisch, da zu einer Studienarbeit nun einmal die intensive Literaturrecherche gehört. Dass dies bei aktuellen Themen zum Teil schwierig ist, weiß ich aus eigener Erfahrung, umso glücklicher ist man jedoch, wenn man durch intensive Recherchearbeit zu einem guten Ergebnis kommt.

Aber das ist eigentlich nicht der Grund für meinen Kommentar, vielmehr interessieren mich die Ausführungen zum § 51 UrhG. Setzt dieser nicht eine Veröffentlichung und ein Erscheinen des Werkes durch den Urheber voraus? Ist dieser Anforderung mit der „Rundmail“ bereits genüge getan?

Mit freundlichen Grüßen
Stephan

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Ergänzung: Viel eher würde ich darüber nachdenken, ob durch den Fragenkatalog bereits die Schöpfungshöhe erreicht wurde.

Erneuter Gruß
Stephan

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An Stephan: Bingo - im Hinblick auf § 12 UrHG habe ich selbst auch die meisten Bauchschmerzen mit der Blogeintragung gehabt. Nun hat der Student seine Mail an zahlreiche Profs als Massenmail mit gewaltigem Header und Ccs gesandt. Deshalb liegt hier m.E. schon eine "Veröffentlichung" vor. Oder?

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Sehr geehrter Prof. Hoeren,

bitte entschuldigen Sie die evtl. als sehr rau interpretierbare Ansprache oben, das fällt mir jetzt erst hinterher auf, dass man das auch leicht negativ interpretieren kann.
Ohne mir hier juristische Kenntnisse anmaßen zu wollen, erst recht nicht in Anwesenheit sicher einiger weiterer Volljuristen, bringt eine Google-Suche recht schnell diesen Link zutage: http://www.e-recht24.de/news/sonstige/359.html - wo genau besteht der Unterschied zu dem obigen Artikel?
Die Wikipedia drückt sich da leider auch recht schwammig aus: http://de.wikipedia.org/wiki/E-Mail#Ver.C3.B6ffentlichung_von_E-Mails_im...
Gibt es da weitere Quellen, wie solche Fälle liegen? Es könnte sicher hilfreich sein, das Thema hier einmal von ein paar Juristen betrachten zu lassen. Ich möchte hier keinem Professor oder anderen Universitätsdozenten die wertvolle Zeit stehlen, aber interessieren würde es mich nun doch wirklich sehr - sehen wir es einmal so: Sie haben es geschafft, mein Interesse für die Juristerei zu wecken ;-)

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Da hilft mir eine Literaturrecherche weiter ;-) In Rehbinder, Urheberrecht, 14. Auflage, Rn. 155 ff. heißt es:

„Eine Veröffentlichung liegt in jedem Akt, durch den das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, als z. B. in der Verbreitung von Werkstücken, aber auch in einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, einer Sendung oder in einer Einspeisung ins Internet. Unter Öffentlichkeit ist eine Mehrheit von Personenen zu verstehen, außer sie ist bestimmt abgegrenzt UND durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Verwerter persönlich untereinander verbunden (§ 15 III UrhG; …).“

Wenn der Header entsprechend voll war und die Mail an viele per CC ging, würde ich sagen, da die persönliche Verbundenheit fehlt, liegt wohl eine Veröffentlichung vor.

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Gerade die breit angelegte Rundmail spricht für mich dafür, dass JS keineswegs unter der Hand Informationen bekommen und dann als eigene Ideen verkaufen wollte. Ihm musste vielmehr klar sein, dass sein "Projekt" innerhalb der Hochschullehrer "die Runde machen" würde. Insofern habe ich zu Gunsten des stud. iur. JS durchaus Zweifel an der Auslegung von Herrn Professor Hoeren. Wenngleich ich auch sicherlich zustimme, dass die Art der Fragestellung und der Gesamtumfang schon grenzwertig sind.

Gewiss gibt es viele signifikante Unterschiede zwischen einem Professor und einem Studenten, aber das von Herrn RA UF herangezogene Merkmal des "fehlerlosen Handelns" von Professoren sehe ich als ungeeignet an: Auch Professoren machen durchaus Fehler. Aber das dürfen sie m. E. auch.

Ich persönlich habe durchaus eigene Erfahrungen mit hochaktuellen Themen in einer Seminararbeit. Und sicherlich ist da dann eine erfolgreiche Literaturrecherche, umso befriedigender, weil sie sich eben umso schwieriger gestaltet. Aber an manchen Stellen, zu manchen aktuellen Fragen ist das Literaturangebot eben dann doch fast gleich null. Ich kenne die Literaturlage zur o. g. BVerfGE nicht so gut, als dass ich sie hier bewerten möchte. Aber aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ich mit Anfragen sowohl bei Professoren, als bei anderen herausragenden Personen im Bereich der Rechtsanwendung stets nur gute Erfahrungen gemacht habe. Dabei waren es oftmals gar nicht die Antworten auf Fragen, sondern eher die Dialoge dazu, die mich weitergebracht hat. Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich habe alle diese "Quellen" in meiner Arbeit genannt und konnte sie inhaltlich auch belegen.

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Bitte korrigieren Sie mich, aber liegt eine "Veröffentlichung" nicht dann vor, wenn der Inhalt einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt wird? Eine E-Mail an mehrere, ausgewählte Empfänger würde ich da noch nicht als Veröffentlichung ansehen - vor allem, wenn die Empfänger vom Absender sehr wohl "bestimmt" waren.

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Herr Prof. Hoeren,

mich freut, dass Sie wenigstens ein bisschen Bauchschmerzen hatten, bevor Sie die Email von "JS" hier veröffentlicht haben. Ich hätte dazu noch einige Fragen:

- Hatten sie denn auch in Bezug auf ihre Integrität als Hochschullehrer Bauchschmerzen? Immerhin haben Sie die Email zunächst im Beck-Blog veröffentlicht, und erst dann den betroffenen Studenten in Kenntnis gesetzt. Mit dessen Hochschullehrer haben Sie ihr Vorgehen überhaupt nicht abgesprochen. Finden Sie ein solches Vorgehen "hintenrum" angemessen?

- Haben Sie eventuell auch in Bezug auf den relativen Personenbezug der hier veröffentlichten Daten Bauchschmerzen bekommen? Zumindest mir war es - ich bin mit "JS" nicht persönlich bekannt - innerhalb weniger Minuten möglich, ihn vollständig zu identifizieren. Anderen Personen mit mehr Bezügen zu ihm wird das noch leichter fallen.

- Hatten Sie denn auch Bauchschmerzen, als Sie darüber nachgedacht haben, dass ein Vollzitat nur innerhalb eines "eigenständigen Werkes" zulässig ist - Sie hingegen haben nur 3 Zeilen geschrieben?

- Hatten Sie denn keine Bauchschmerzen in Bezug auf die Urheberpersönlichkeitsrechte des betroffenen Autoren, insbesondere das Recht auf Namensnennung und das Recht auf Veröffentlichung (eine vorhergehende Veröffentlichung setzt voraus, dass die bisherigen Empfänger keine persönliche Beziehung zum Veröffentlichenden aufweisen; eine solche Beziehung könnte sich auch aus der Aufnahme von Korrespondenz ergeben)

- Hatten Sie eventuell auch Bauchschmerzen in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen "JS"? Eine Veröffentlichung von fremden Emails im Internet ist nach st. Rspr. nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. KG Berlin 9 U 102/06; OLG München, 29 W 2325/07).

- Hatten Sie denn Bauchschmerzen, als Sie die Tatsachenbehauptung aufstellten, "JS" sei "wohl" ein Plagiator (Kommentar um 08:24), und diese Tatsachenbehauptung später als zweifelsfrei darstellten (Kommentar um 09:56)? Diese Tatsachenbehauptung können Sie nämlich nicht nachweisen.

- Hatten Sie Bauchschmerzen, als Sie hier die Meinung äußerten, es verstoße gegen die "universitäte Ethik", fremde Ideen ungekennzeichnet in eigene Arbeiten zu übernehmen? Sind Ideen denn überhaupt "schutzfähig" im Sinn des Plagiarismus-Vorwurfs? Ist es nicht, im Gegenteil, essentieller Bestandteil der "universitären Ethik", fremde Ideen in eigene Arbeiten zu übernehmen? Haben nicht auch Sie in der Vergangenheit fremde Ideen in Ihre eigenen Arbeiten übernommen, ohne die einzelnen Gedanken mit einer eigenen Fußnote zu belegen?

Davon abgesehen: Haben Sie denn noch nie eine Arbeit korrigiert, in der ein Kandidat eigene Experteninterviews geführt hat, diese im Anhang als "Vollzitat" abdruckte, und in der eigentlichen Arbeit aus dem Anhang zitierte? Ich dachte nämlich bisher immer, das sei akademischer Standard und eher ein Anzeichen einer guten Leistung.

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@Ersatz-Bauch:

Fremde Ideen ungekennzeichnet in eigene Arbeiten zu übernehmen ist ein Verstoß gegen die "universitäte Ethik". Nicht umsonst versichert man unter den Arbeiten in der Regel, dass man die Arbeit ohne fremde Hilfestellung angefertigt hat. Es kommt jetzt ganz darauf an, wie der Student das ganze genau in seine Seminararbeit einbaut. Wenn er die Ausführungen der Professoren durchließt, sich dann überlegt, dass man diese Standpunkte ja auch vertreten könnte und diese anschließend als eigene Ausführungen in die eigene Arbeit integriert ist das hoch problematisch. Und grade wenn er so eine Mail an viele Professoren verschickt übertritt er damit ganz schnell die Schwelle zum Täuschungsversuch.
Ich verstehe sowieso nicht wie man auch nur ansatzweise auf die Idee kommt, für juristische Arbeiten solche Mails zu schreiben. Hier in Münster gab es vor knapp zwei Jahren einen ähnlichen Fall wärend der Hausarbeit zu BGB AT. Da hat auch eine Studentin genialerweise eine Mail mit Fragen zur Hausarbeit an sämtliche Mitglieder der AG zu diesem Fach geschrieben. Der Professor hat davon Wind bekommen und innerhalb einer Stunde an alle Empfänger der Mail mit einer entsprechenden Mail geantwortet. Dort hat er im Hinblick auf die eigene Hausarbeit davon abgeraten, die Mail der Studentin zu beantworten und klargemacht, dass diese Mail ziemlich unschöne Konsequenzen haben könnte.

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@McDough:

Im hier gegenständlichen Fall geht es um Fragen zu einer aktuellen BVerfGE von höchstem Rang, die offensichtlich an die akademische Elite der entsprechenden Profession gerichtet sind. Insoweit sehe ich nicht auf Anhieb die Vergleichbarkeit zu einer "Umfragemail" zu BGB-AT-Problemen, die im Rahmen einer Hausarbeit an verschiedene AG-Leiter gerichtet wurde. Diese Probleme des Zivilrechts dürften in der Tat regelmäßig eine ausreichende Würdigung in der Literatur und weiteren Rspr. erfahren haben. Einen AG-Leiter in einer Hausarbeit zu zitieren scheidet darüberhinaus sicherlich als ernsthaft in Erwägung zu ziehende Option aus.

Bei einem Experteninterview wie es "JS" vorliegend zu eben einer solch bedeutenden und neuen Entscheidung des BVerfG angestrebt hat, erscheint mir das vollkommen anders. Wie bereits dargestellt fehlt es hier oftmals an entsprechender Literatur.

Die Vorgehensweise die Stellungnahmen der Experten als durch selbige freigegebene „Vollzitate“ an die Arbeit anzuhängen und sodann innerhalb der Arbeit entsprechend daraus zu zitieren, um sich so inhaltlich mit diesen Positionen auseinander zu setzen, ist mir bislang im akademischen Bereich auch als ein durchaus gebräuchlicher Arbeitsmodus bekannt. Diese Erkenntnis speist sich dabei sowohl aus eigenen studentischen Erfahrungen, als auch aus solchen, die ich während meiner Arbeit als stundentische Hilfskraft gemacht habe, als ich mehrmals erlebt habe, dass sich mit solchen studentischen Anfragen ernsthaft befasst wurde.

Zum Täuschungsversuch - bzw. zum haltbaren Vorwurf dessen - ist es m. E. somit noch ein weiter Weg, wenn man sich nur isoliert die in Rede stehende Mail ansieht. Keiner der hier Kommentierenden - mit Ausnahme von "JS" selber - besitzt Gewissheit über die Pläne von "JS". Diesbezüglich kann ich mich nur vollumfänglich dem Posting von "Ersatz-Bauch" anschließen. Insoweit ist m. E. von redlichen Absichten des „JS“ auszugehen.

Abschließend: Auch mir war es – ohne persönlichen Kontakt zu „JS“ zu haben oder ihn näher zu kennen – binnen weniger Minuten möglich, ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu identifizieren.

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@Brian:

Ich sage ja: Es kommt ganz darauf an, wie JS das Ganze jetzt in seine Arbeit einbaut. Er kann es so einbauen, dass es keine Probleme gibt, es besteht aber auch die Gefahr, dass er damit einen Täuschungsversuch unternimmt. Aus der Mail selber kann man das meiner Meinung nach nicht direkt sehen. Solche Mails an Professoren sind aber extrem kritisch, da sie hinsichtlich eines Täuschungsversuches in alle Richtungen auslegbar sind. JS bewegt sich jedenfalls auf recht dünnem Eis.
Dass die BGB AT-Mail eine etwas andere Qualität hat ist mir bewusst, ich wollte nur darauf hinaus, dass man bei Hausarbeiten und Seminararbeiten sehr vorsichtig damit sein sollte, wem man was schickt. Auf der sicheren Seite ist man jedenfalls dann, wenn man sich die Quellen selber heraussucht. Klar wird das bei neueren und komplexen Entscheidungen wie die mit dem neuen IT-Grundrecht schwieriger, als wenn die Entscheidungen schon etwas länger zurückliegen und so ziemlich jeder der Rang und Namen hat etwas dazu schreiben konnte. Allerdings wurde auch zu dieser Entscheidung schon einiges geschrieben, man muss sich nur mal durch aktuellere Zeitschriften wühlen oder ein wenig Internetrecherche betreiben. Dass das ganze aufwändiger ist als die Befragung von Professoren bestreite ich nicht, aber immerhin gerät man damit gar nicht erst in den Verdacht, Täuschungsversuche begehen zu wollen.

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Datenschutzprobleme auf der einen Seite, Plagiatsvorwürfe auf der anderen. M.E. spricht die Rundmail jedenfalls nicht für die akademischen Qualitäten der/des JS. Anstatt die Gelegenheit der z.Zt. noch recht spärlichen Veröffentlichungslage zu nutzen und grundlegende eigene Gedanken zu dieser Verfassungsgerichtsentscheidung "von höchstem Rang" zu formulieren, möchte sich JS erstmal von den Alteingesessenen "inspirieren" lassen. Empirische Umfragen hin oder her, die Rechtswissenschaft ist halt keine Sozialwissenschaft. Tja, leider eine vertane Chance.

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@ PM:
Sicherlich lässt der tatsächliche Umfang der Fragen des "JS" und ihre Detailtiefe Zweifel an der Geeignetheit erscheinen und mag vielleicht auch - je nach Einschätzung - im Einzelnen nach etwas zu viel "Inspirationsverlangen" aussehen.

Aber die von Ihnen eingebrachte Äußerung, die Rechtswissenschaft sei keine Sozialwissenschaft, bedarf jedenfalls nach dem was ich gelernt habe einer Modifikation. Denn danach, ist die Rechtswissenschaft - sofern man ihr die Wissenschaftlichkeit zuerkennt - eine normative, empirische und analytische Wissenschaft: Das Recht dient auch der Sozialgestaltung, demnach wirkt die Rechtswissenschaft auch auf soziale und politische Vorgänge ein und ist somit jedenfalls in diesem Kontext auch eine empirische Sozialwissenschaft. (Vgl. Rüthers, Rechtstheorie, 3. Aufl., Rn. 331)

Dass im Bereich der „klassischen Sozialwissenschaften“ solche empirischen Arbeitsmethoden wie die hier gegenständliche Umfragemail eher Anwendung finden als sie es im akademischen Alltag eines angehenden Juristen tun sollten, ist wohl unbestritten, da würde ich mit Ihnen übereinstimmen.

@ McDough:
Sicherlich kann die Befragung einzelner Professoren o. ä. nur ein (kleiner) Teil der Recherche sein. An erster Stelle sollte dabei immer noch die Bemühung um Literaturbeschaffung -auswertung stehen.

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Nun wollen wir mal den leidigen Js in Ruhe lassen und ihm wenigstens bei der Seminararbeit unter die Arme greifen (vielleicht hater ja Lust mitzudiskutieren). Ich habe mal das BVerfg_Urteil genau gelesen und hierzu einige kritische Überlegungen formuliert (erscheinen auch als Editorial in MMR Heft 6):

Da ist schon der Titel des neuen Grundrechts selbst, der mich nachdenklich macht. Ein „System“ kann nicht vertraulich und integer sein. Vertraulichkeit und Integrität sind personelle Tugenden. Geschützt kann nur die Vertraulichkeit der von dem System verarbeiteten Daten sowie die Integritätserwartung der Betroffenen, was die Sicherheit des Systems angeht (so auch Ziff. 204 der Entscheidung). Und was ist hier mit „informationstechnisches System“ gemeint? Die Software, Hardware, das Zusammenspiel? Die Entscheidung erwähnt als Beispiel für ein System den „Personalcomputer“ (Ziff. 178), „Telekommunikationsgeräte“ (Ziff. 173) oder „elektronische Geräte, die in Wohnungen oder Kraftfahrzeugen enthalten sind“ (Ziff. 173). Die Terminologie ist hier eigentümlich antiquiert und vage.

Und diese Unkonturiertheit hat dann auch handfeste dogmatische Folgen. Das BVerfG behauptet, das neue Grundrecht sei auch in Abgrenzung zu bestehenden Mediengrundrechten neu und notwendig. So liest man zur Abgrenzung im Verhältnis auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Ziff. 200)
„Jedoch trägt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Persönlichkeitsgefährdungen nicht vollständig Rechnung, die sich daraus ergeben, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen ist und dabei dem System persönliche Daten anvertraut oder schon allein durch dessen Nutzung zwangsläufig liefert. Ein Dritter, der auf ein solches System zugreift, kann sich einen potentiell äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestand verschaffen, ohne noch auf weitere Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsmaßnahmen angewiesen zu sein. Ein solcher Zugriff geht in seinem Gewicht für die Persönlichkeit des Betroffenen über einzelne Datenerhebungen, vor denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt, weit hinaus.“

Das Sichverschaffen von personenbezogenen Daten soll also nicht vom bestehenden Datenschutz erfasst sein. Nun regelt schon das BDSG das Erheben von Daten, definiert in § 3 Abs. 3 als „das Beschaffen von Daten über den Betroffenen“. Im übrigen ist dort auch bekanntlich das „Nutzen“ geregelt und weit definiert als „jede Verwendung personenbezogener Daten“ (§ 3 Abs. 5). Hinter diesem Verarbeitungsmodell steht das Volkszählungsurteil des BVerfG, wonach die „freie Entfaltung der Persönlichkeit ... unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten“ voraussetzt (BVerfGE 65, 1, 43; ähnlich BVerfGE 84, 192, 194). Wer sich einen großen Datenbestand verschafft, greift damit tendenziell immer auch schon in das Recht auf informationelle selbstbestimmung ein. Dass der Datenbestand „äußerst groß und aussagekräftig“ ist, rechtfertigt nicht die Einführung eines neuen Grundrechts. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt auch nicht nur – wie das Verfassungsgericht zu meinen scheint - bei einzelnen Datenerhebungen, sondern gerade auch bei massiven Erhebungen persönlicher Daten, die auf dem PC des Betroffenen gespeichert sind. Rätselhaft ist ferner der Hinweis in obiger Passage auf die „zwangsläufige“ Lieferung von Daten an den PC. Niemand vertraut seinem PC zwangsweise Daten an. Viele Menschen sind zwar auf einen PC angewiesen; der Zugriff Dritter auf diesen PC unterliegt dann aber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit (u.a.) den Bestimmungen der Datenschutzgesetzen.

Was meint JS? de Selby? Ersatz-Bauch?

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@ Brian:

Kann man so sehen, sollte man aber nicht. Wenn überhaupt, kann man die Rechts- und die Sozialwissenschaft unter dem Oberbegriff Gesellschaftswissenschaften einordnen. Zumal die Rechtswissenschaft ein paar Jährchen älter ist, als die Sozialwissenschaft ;-). Die unsäglichen Empirieversuche in der Rechtswissenschaft gehören zum Glück der Vergangenenheit an. Es wurde eingesehen, dass einen dormatische Arbeit weiter bringt.

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Hallo,

um es vorweg zu schieben: Ich habe mich noch nicht großartig mit dem Urteil oder der Thematik beschäftigt, aber werden hier nicht gerade zwei Dinge miteinander vermischt bzw. verwechselt. Die Daten, die ich einem PC oder auch dem WWW anvertraue, sind durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt, da ich bewusst die Daten anlege, speichere, zum Abruf bereithalte.

Die Tatsache, dass ich einen PC, ein Telefon oder ähnliche Techniken verwende und die Daten, die sozusagen bei dieser Verwendung entstehen, also die Verbindungsdaten, wann, mit wem, wie lange werden aber gerade nicht von mir bewusst erhoben und gespeichert, sondern von Dritten generiert. Und die gilt es doch zu schützen.

Oder habe ich da etwas missverstanden?

Gruß Stephan

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@PM:
Nehme ich zur Kenntnis! Ich wollte ja hier auch keine Metadiskussion über die Jursiprudenz als Wissenschaft aufmachen. Mir liegt nämlich im Grunde auch nichts ferner als mich für eine übermäßige "Empirieverseuchung" der Rechtswissenschaften einzusetzen. Denn dazu bin ich dann doch viel zu oft glücklich darüber, "ReWi" statt "SoWi" machen zu dürfen - schon allein bei der Betrachtung des Arbeitsmarktes. ;-)

Allgemein:
Man beachte die neuerliche Änderung im Ursprungsartikel: Erst verschwindet das Akronym und dann der Ortsname. Über den Nutzen dieser Manipulationen zu diesem späten Zeitpunkt mag man gewiss streiten können. Denn sowohl der Pfad als auch die bislang veröffentlichten Kommentare offenbaren die nun oben anonymisierten Teile weiterhin.

Aber der gute Wille tritt zu Tage, das erfreut wirklich!

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Zum Thema "Schöpfungshöhe":
"Urheberrechtsschutz setzt erst ein, wenn die Briefe eine geistige Leistung darstellen, die sich in Form oder Inhalt des Briefes offenbart, wenn sich diese Briefe von persönlichen Briefen durch die Art der Sprachgestaltung oder der Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen abheben (KG, NJW 65, 3392 (3393))."

Genau die um die mangelnde "geistige Leistung" von JS geht es doch hier.

Zum Thema "Vertraulichkeit":
"... muss sich den mangelnden Selbstschutz vorwerfen lassen, den sie als Autorin dieser E-Mail hat angedeihen lassen, indem sie sie nicht als ersichtlich privaten Einzelbrief, sondern quasi als Rundbrief an mehreren Personen versandte, "ohne die vertrauliche Behandlung in irgendeiner Weise sicherzustellen" (vgl. Jürgen Helle: Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, Schriftenreihe JZ 1991 Seite 324)."

Beides aus einem Urteil in einem Prozess, bei dem ich erfolgreicher Kläger war (Mitklägerin verlor leider Prozess, Ziel wurde aber demnoch erreicht): AG Charlottenburg, Urteil vom 25.01.02 - 230 C 150/01

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an De selby (wie kommen Sie eigentlich an den Namen): Die Loeschung war leider technisch unumgehbar, da in Ihrer Nachricht der Hinweis auf den Studienort von Jurastudenten JS enthalten war. Sie koennen gerne den Text noch einmal einspeisen (ohne Ortsangabe): tut mir leid - aber in Ihre Nachricht konnte ich inhaltich ohne Loeschung nicht eingreifen. Sorry ::-)

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Das ist in ganz Europa das selbe Problem. Es hat aber mehrere Gründe:
z.B.: Immer schneller studieren als studentisches Motto. Das betrifft alle Studienrichtungen und führt dazu, dass sich die Leute keine Gedanken mehr machen über die Inhalte, die sie eingetrichtert bekommen. Sozusagen Fachi*****.
Dann ist auch der Bologna-Prozess bei vielen Fächern ein Problem. Der Trend geht in Richtung Berufsausbildung und weniger hin zu kritischen (oder gar wissenschaftlichen) Auseinandersetztung mit dem Stoff. Die Leute fallen bei der Diss. dann aus allen Wolken und müssen das alles erst mal lernen...

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@saibot:

Genau das ist es, was ich will (und ein Großteil der Studenten): Eine Berufsausbildung!

Wie groß ist denn der Anteil derer, die später in der Wissenschaft bleiben? Dann sollte man konsequenterweise den Bachelor-Juristen die Möglichkeit zu geben, die klassischen juristischen Berufe ergreifen zu können.

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Die "Systembezogenheit" des Grundrechtes ist wirklich interessant. Wenn man das im Wortlaut auslegt dann sind nämlich _alle_ (Computer-)Systeme Teil des grundrechtlich geschützten Bereiches. Also auch der Teil des Servers der bei einem Provider steht und persönliche Daten beinhaltet. Einschließlich des Mobiltelefons, PDA, etc..

Das wird spätestens dann spannend, wenn die "Zieldaten" bei einem Provider gespeichert sind - und konsequent ist es auch: Durch die Erweiterung erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf gespeicherte Daten. Das Fernmeldegeheimnis schützt im Gegensatz dazu nur Daten "während der Übertragung".

Realitätsfern ist diese weite Definition nicht. Vielmehr wird das BVerfG der Tatsache gerecht, daß sich die "Systeme" immer mehr virtualisieren und Menschen ihre Daten eben nicht nur mehr in ihrem Notizbuch aufbewahren.

Im Gegensatz zu Ihrer Aussage daß nur ein Mensch "vertraulich" und "integer" sein kann ist anzuführen daß in der Informatik durchaus Systeme als solche "vertraulich" und "integer" sind (confidentiality, integrity). Gemeinsam mit der "Authenticity" formen diese beiden Elemente das, was man ein "sicheres System" nennt: Zugang nur für den berechtigten, Daten bleiben unverändert und die Quelle der Daten ist identifiziert.

Ein "vertrauliches" System stellt sicher, daß die gespeicherten Daten nur dem bestimmten Empfängerkreis zugängig sind. Ein "integres" System stellt sicher, daß nur der bestimmte Verändererkreis die Daten ändern kann = Verläßlichkeit.

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Wie du mir so ich dir - ein Gerechtigkeitsdenken, das in Kindergartenzeiten normalerweise abgelegt wird. Selbst wenn hier jemand einen Fehler gemacht hat, was dank der Diskussion so ganz eindeutig nicht ist: Muss man denn gleich mit bloßstellenden Methoden zurückknüppeln?

Es ist traurig, wenn sich ein "fachlich ausgewiesener Datenschutzprofessor" eine solche Datenpanne erlaubt. Traurig, wenn ein Experte eines DER Jura-Weblogs seine textlichen Veränderungen erst auf Nachfrage zugibt, statt sie, wie es sich für einen Journalisten "gehört", deutlich zu kennzeichen. Traurig, wenn keine Entschuldigung folgt. Traurig, wenn der Autor auch studierter Theologe ist, von dem ein gewisses moralisches Feingefühl erwarten werden könnte.

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Also ich muss mich gvainfo in gewisser Weise anschließen. Ich denke, dass die bestehenden Datenschutzregelungen, einzelne konkrete Daten vor dem Ausspähen und Abfangen schützen. Mit der vorliegenden BVerfGE würde ich aber eher sagen, dass es nicht primär um die konkreten Daten geht, sondern um die Nutzung von informationstechnischen System als solches.

Durch das neue Grundrecht wird also das Vertrauen, dass ich als Nutzer in das System habe, geschützt. Ich soll davon ausgehen können, dass, wann immer ich einen Computer, ein Handy oder ein Telefon nutze, ich diese Gerät bestimmungsgemäß verwenden können muss, ohne dass ich Angst davor haben muss, dass jemand versucht ein Persönlichkeitsabbild meiner Person zu erstellen. Diese persönliche Freiheit der Nutzung informationstechnischer Systeme soll geschützt werden. Und alle bei dieser Nutzung anfallenden Daten ob persönlich generiert oder anderswo (Provider) registriert, sind vor fremden Eingriffen geschützt. Denn all diese Daten, die wenn man sie in der Gesamtschau betrachtet, sind geeignet, eine ziemliche gute Beschreibung meiner Person zu liefern.

Schützen also die bestehenden Gesetze die einzelne, konkrete Information, schützt das neue Grundrecht doch die Gesamtheit aller Daten, die nur in ihrer Gesamtheit geeignet sind, mich in meiner Persönlichkeit darzustellen und somit zu verletzen. Oder?

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Hallo liebe Professoren,

im Rahmen meiner Hausarbeit führe ich eine kleine Umfrage durch.

Frage 1: Es geht um folgenden Sachverhalt:

Der K kaufte von der V am 29.01.2007 eine Fräsmaschine zum Preis von 20.000,- €. Da K den Kaufperis nicht sofort aufbringen konnte, sollte die Abzahlung in 10 Raten à monatlich 2.000,- € erfolgen. Die V behielt sich im formularmäßigen Kaufvertrag das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Die Lieferung erfolgte am 06.02.2007. Nachdem der K bereits drei Raten bezahlt hatte, veräußerte er die Fräsmaschine am 17.05.2007 zur Sicherung eines Geschäftskredites in Höhe von 19.000,- € an seine Bank C. Die Fräsmaschine verblieb jedoch bei H. Die C übereignete nunmehr die Fräsmaschine "unter Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegen H" am 15.07.2007 an ihren Geschäftspartner G. Als V am 15.08.2007 von alledem erfährt ist er außer sich vor Wut. Er verlangt von G die Herausgabe der Fräsmaschine.

Ansprüche des K?

Es wäre lieb, wenn Sie mir Ihre Meinung zu den angesprochene Rechtsproblemen zusenden könnten. Über eine gutachtliche Darstellung würde ich mich sehr freuen, muss aber selbstverständlich nicht sein. Sollte es Ihre Zeit nicht zu sehr beanspruchen, wäre ich Ihnen auch äußerst dankbar, wenn Sie Ihre Quellen zitieren würden (Kommentare mit Auflage, Jahrgang, Verlag, Erscheinungsort und Bearbeiter sowie genauer Seitenzahl und/oder Randnummer; Lehrbücher das gleiche; Aufsätze mit Seitenzahl und Fundstelle - jeweils als Fußnote). Bitte überschreiten Sie bei der Beantwortung nicht eine Anzahl von 25 Seiten.

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Frage 2: Welche Anforderungen stellen Sie an ein Abkürzungsverzeichnis? Zu dieser Frage dürfen sie mir gern eine Vorlage zusenden, die sich - soweit möglich - auf die für die Beantwortung der Frage 1 benutzten Abkürzungen beschränkt.

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Frage 3: Welche Anforderungen stellen Sie an ein Literaturverzeichnis? Worauf legen Sie bei den von Studenten abgegebenen Hausarbeiten besonderen Wert? Sollte es Ihnen zeitlich möglich sein, wäre die Zusendung einer Vorlage, an der sich ein Student Ihrer Meinung nach orientieren sollte, sehr freundlich. Sie können hierfür gern auf die bezüglich der Frage 1 gefundenen Quellen zurückgreifen.

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Frage 4: Wie sollte Ihrer Meinung nach ein Deckblatt einer Hausarbeit aussehen? Zur Beantwortung meiner Frage können Sie mir gern ein Musterdeckblatt mit meinem Namen (Hans Maulwurf) zusenden.

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Frage 5: Welche Art der Bindung einer Hausbeit bevorzugen Sie? Soweit es Ihre Zeit erlaubt wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir ein Beispiel zusenden würden. Sie können dabei gern die beantworteten Fragen 1 bis 4 (nur die Vorlagen!) binden lassen und mir zusenden. Beachten Sie bitte, dass die Reihenfolge in dem Fall folgende sein sollte: Vorlage Frage 4, Vorlage Frage 3, Vorlage Frage 2, Frage 1.

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Senden Sie Ihre Antwort bitte direkt an mich oder - falls es Ihnen nichts ausmacht, mit meinem Namen auf der letzten Seite zu unterschreiben - direkt an das Studien- und Prüfungsbüro meiner Universität. Für diesen Fall bitte ich um eine kurze Benachrichtigung per E-Mail oder Telefon, damit ich meine Umfrage baldmöglichst beenden kann.

Abschließend möchte ich mich im Voraus für Ihre Mithilfe im Rahmen meiner Umfrage bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Maulwurf

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