LG Frankenthal: Provider-Auskunft gegen Tauschbörsennutzer nicht verwertbar

von Jan Spoenle, veröffentlicht am 10.06.2008

In einem im Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss vom 21. Mai 2008 hat das LG Frankenthal entschieden, dass die staatsanwaltschaftlich eingeholte Provider-Auskunft in zivilrechtlichen Verfahren gegen Tauschbörsennutzer nicht verwertet werden kann (Az. 6 O 156/08). Denn die Auskunftserteilung verstoße nach der jüngsten (Eil-)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte des Betroffenen Anschlussinhabers.

Diese auf den ersten Blick erstaunliche Entscheidung geht auf zwei Denkfehler zurück: Zum einen begründet das LG Frankenthal seine Auffassung fehlerhaft mit der Eilentscheidungs des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (Az. 1 BvR 256/08), zum anderen stellt es auf die Übermittlung von Verkehrsdaten vom Provider an die Staatsanwaltschaft ab, wo es sich genau umgekehrt verhält - nach einer Anfrage zu bereits vorliegenden Verkehrsdaten übermittelt der Provider lediglich (der StA bislang unbekannte) Bestandsdaten.

Im Einzelnen:

Das Gericht argumentiert, dass dynamische IP-Adressen als Verkehrsdaten anzusehen sind, was auch kaum mehr ernsthaft bestritten werden kann. Es folgert daraus, dass diese Daten nach der zitierten Entscheidung des BVerfG vom entsprechenden Provider ausschließlich zu Verfolgung schwerer Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO herausgegeben bzw. übermittelt werden dürfen. Dabei übersieht es jedoch, dass sich die Entscheidung des BVerfG allein auf nach § 113a TKG gespeicherte Verkehrsdaten bezieht, also auf im Wege der sog. Vorratsdatenspeicherung erhobene Daten. Im Bereich der Internet-Provider gilt derzeit eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2009, weshalb derzeit kein deutscher Internet-Provider - auch wegen der bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf eine Verwerfung der entsprechenden Vorschriften durch das BVerfG - auf Vorrat speichert. Vorliegend muss es sich also um eine Auskunft gehandelt haben, die der Provider aufgrund der nach §§ 96, 100 TKG erlaubterweise gespeicherten Daten noch rechtzeitig vor der Löschung beantworten konnte. Die Entscheidung des BVerfG vom 11. März 2008 ist daher insoweit gar nicht einschlägig.

Weiterhin verwechselt das Gericht den Abruf (!) von Bestandsdaten und Verkehrsdaten. Letzteres ist nur möglich, wenn die fraglichen Verkehrsdaten nicht - wie in solchen Fällen - schon bekannt sind. Der Provider "übermittelt" daher an die Staatsanwaltschaft keine weiteren Verkehrsdaten (was auf der Grundlage von § 100g StPO derzeit mangels Vorratsdatenspeicherung ohnehin ins Leere laufen würde), sondern Namen und Anschrift des Anschlussinhabers, also Bestandsdaten. Dieses grundlegende Missverständnis untermauert das LG Frankenthal mit Hinweisen auf die einschlägige Literatur zum Thema "dynamische IP-Interessen sind Verkehrsdaten", ohne zu erkennen, dass hier keine Übermittlung von dynamischen IP-Adressen vom Provider zur Staatsanwaltschaft stattgefunden hat, sondern diese Übermittlung vielmehr umgekehrt stattfand. Dabei zitiert das Gericht als abweichende Meinung die Entscheidung des LG Offenburg vom 17.04.2008 (Az. 3 Qs 83/07), ohne zu bemerken, dass diese Entscheidung auf einer geänderten Rechtslage seit dem 01.01.2008 beruht.

Insofern dürfte der vermeintliche "Etappensieg" für zivilrechtlich verfolgte Tauschbörsennutzer schnell wieder vom Tisch sein. Auf die erste ausführliche Besprechung des Beschlusses darf man sich gespannt freuen.

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53 Kommentare

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Es ist nicht korrekt, dass die Verkehrsdaten derzeit nicht gespeichert werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt weiterhin die Speicherung (113a TKG), verbietet aber die Verwendung (113b TKG) der zu Zwecken der Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten. Der Zweck der Speicherung ist den Daten nicht anzusehen. Auch im oben geschilderten Fall (ist die Entscheidung irgendwo abrufbar?) muss es so gewesen sein, dass die Verkehrsdaten gespeichert worden sind.

Wäre das nicht der Fall gewesen, hätten die Verkehrsdaten (IP Adresse und Datum) nicht einem Bestandsdatum (also Name und Adresse) zugeordnet werden können. Wenn aber ein Bestandsdatum nur unter Verwendung von Verkehrsdaten heraus gegeben werden kann, ist dann nicht auch der 100g StPO betroffen? Ich meine schon. Die Staatsanwaltschaften stützen ihr Verlangen natürlich meist nur auf das TKG - und zwar auf § 113 TKG, der nicht von der Entscheidung des Verfassungsgerichts betroffen ist. Hintergrund dieses Vorgehens ist, dass ein richterlicher Beschluss vermieden werden soll. Der oben ausgeführte Gedanke über die Verwendung von Verkehrsdaten findet sich übrigens auch im neuen § 101 Abs. 9 UrhG wieder. dort heißt es:

„Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist.“

Es geht also nur darum, ob ein Verkehrsdatum verwendet worden ist. Und das ist meines Erachtens auch korrekt so. Mir ist bewusst, dass das viele Gerichte anders sehen. Spätestens wenn der zivilrechtliche Auskunftsanspruch aber in Kraft getreten ist, wird sich das ändern.

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Interessant. Sie machen also die Grundrechtsrelevanz der Daten davon abhängig, auf Grundlage welcher Norm sie gespeichert wurden? Nur wenn sie im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung aufgezeichnet wurden, seien sie also im Sinne des Urteils durch Grundrechte geschützt?

Da interpretiere ich das BVerfG anders. Es ist die Aufgabe der einfachen Gerichte die Übertragbarkeit der Entscheidung auf andere Fälle zu prüfen. Und das ist m.E. vorliegend klar der Fall.

Es handelt sich um die gleichen Daten, den gleichen Bezug, den gleichen Abruf zum Zwecke derselben Verknüpfung von IP und Benutzer. Wenn die Daten per Vorratsdatenspeicherung gespeichert worden wären, dann hätte die IP-Adresse auch schon vorgelegen und "nur" die Verbindung zu den Bestandsdaten wäre abgefragt worden.

Das ist genau der Fall, den das BVerfG entschieden hat. Und dass hier die Daten ohne spezielle gesetzliche Legitimierung der Vorratsdatenspeicherung vom Provider aufgezeichnet wurden, soll sie weniger grundrechtsrelevant machen?

Oder sind die Daten für Abrechnungszwecke entstanden? Auch bei Daten für Abrechnungszwecke sind enge Grenzen gesetzt, insbesondere bei "Flatrates". Daher kann ich ihre Kritik an der Entscheidung - zumindest allein aus Ihren Ausführungen, also ohne die Entscheidung lesen zu können - nicht nachvollziehen.

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@Christian Solmecke: Sicher werden Verkehrsdaten von manchen Providern - beileibe nicht von allen! - zu Sicherungszwecken (§ 100 TKG) für maximal sieben Tage gespeichert, aber es werden keine IP-Adressdaten-Verknüpfungen auf der Grundlage von § 113a TKG aufgehoben - was für die Internetprovider nicht zwingend vorgeschrieben ist, wird selbstverständlich aus wirtschaftlichen Gründen schon gar nicht freiwillig gemacht. IP-Adressen müssen, wie ich bereits ausgeführt habe, erst ab dem 01. Januar 2009 gespeichert werden, also konnte die entsprechende Abfrage gar nicht auf den §§ 113a, 113b TKG beruhen. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 100g StPO n.F. siehe gleich.

@D. Jansen: Selbstverständlich hängt die Grundrechtsrelevanz von Verkehrsdaten nicht von der Norm ab, auf deren Grundlage sie gespeichert wurden. Jedoch handelt es sich hier um eine grundlegend andere Situation: Die Vorratsdatenspeicherung ermöglicht unter anderem auf Grundlage von § 100g StPO die Erhebung (!) von Verkehrsdaten zu einem bekannten Anschluss, wohingegen die hier einschlägige Variante der Bestandsdatenabfrage nach § 113 TKG umgekehrt die Frage nach dem Anschlussinhaber zu einem konkreten, schon bekannten Kommunikationsdatum erlaubt. Diese beiden Fälle, die in der Vergangenheit oft vermengt und verwechselt wurden, sind m.E. strikt auseinanderzuhalten. Wie das LG Offenburg in der zitierten Entscheidung ausführlich nachweist, hat der Gesetzgeber zwar leider auf eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz verzichtet, mit § 113b 2. HS TKG jedoch seinen Willen ausreichend dokumentiert.

Mit anderen Worten: Die Grundrechtsrelevanz ist eine andere, wenn der Staat in Gestalt der Ermittlungsbehörden auf die Frage "Mit wem hat X zu welchen Zeitpunkten auf welche Weise kommuniziert?" eine Antwort erhält als dann, wenn es lediglich um die Beantwortung der Frage "Wer hat zum Zeitpunkt Y mit der Kennung Z kommuniziert?", wobei für beide Varianten entsprechende gesetzliche Grundlagen vorhanden sind, die das unterschiedlich hohe Eingriffsniveau mit unterschiedlich hohen Eingriffsvoraussetzungen widerspiegeln.

@all: Der Beschluss des LG Frankenthal müsste bei Juris abrufbar sein. Abgedruckt wurde er meines Wissens noch nicht.

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Soweit es um die Gewährleistung der Kommunikationsfreiheit geht kann eine Differenzierung zwischen dem Ansatzpunkt doch kaum sinnvoll sein. In beiden Fällen wird der einheitliche Kommunikationsvorgang ermittelt. Bestands- und Verbindungsdatum sind jedes für sich genommen nicht sonderlich viel wert, sondern werden erst in Verbindung mit dem jeweils anderem relevant.
Selbst wenn man eine verschiedene Grundrechtsrelevanz annimmt, ist diese meines Erachtens nach nicht so gravierend, dass auf der einen Seite nur auf richterliche Anordnung bei Katalogtaten eine Herausgabe erfolgen darf, während auf der anderen Seite lediglich ein Auskunftsersuchen der StA erforderlich sein soll.
Entscheiden wird dann wohl eine höhere Instanz...

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Einer Diskussion über eine Entscheidung ist schwer zu folgen, wenn der Text nicht oder nur sehr lückenhaft wiedergegeben wird. Nach Erhalt des Textes sei dieser nun auch den weiteren Teilnehmern zugänglich gemacht:
(LG Frankenthal: Verwertungsverbot für IP-Adress-Auskunft (Telekom) wegen filesharing auch im Zivilverfahren (mit Volltext))

Nach meinem Dafürhalten ist diese Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz sorgfältig begründet worden. Die verschiedenen Interessengruppen (Musikindustrie, Datenschutzbeauftragter) sind berücksichtigt worden, ebenso wie die Gesetzesmaterialien. Die angewendete Methodik ist durchaus überzeugend. Die vorgeworfen Denkfehler vermag ich nicht zu erkennen.

Zudem meine ich, dass die Auskunft des Providers an die Staatsanwaltschaft und dann weiter an den Antragsteller, eher die Subsumtionsfrage zum Thema Grundrechtsverletzung und Unzulässigkeit der weiteren Verwertung nach Grundrechtseingriff betraf und nicht (allein) die Detailfrage der "Übermittlung" nach § 100g StPO. Schließlich gilt das Gebot der grundrechtskonformen Auslegung einfachen Gesetzesrechts auch und gerade für die StPO (ggf. auch das TKG). Ich finde den Blick des LG Frankenthal für das Wesentliche und die Denkansätze jedenfalls überzeugend.

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@Siegfried Exner: Keine Denkfehler? Nun, ich weiß nicht wie ich es sonst nennen sollte, wenn man in einer Situation, in der auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung legitimerweise Daten abgefragt wurden, auf die Idee kommt, diese Situation mit der Eilentscheidung des BVerfG zu vergleichen, die sich auf - in den Worten des Hohen Gerichts - "allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht". Ich meine, dass die unpassende Übertragung einer auch technisch und daher schon vom Ansatz her unterschiedlich zu bewertenden Angelegenheit gerade in diesem Bereich augenfällig ist.

Wenn man die andere Sichtweise zu Ende denkt, dann hieße das, dass den Strafverfolgungsbehörden möglicherweise (!) - denn die Frage der Verwertbarkeit bezog sich ja auf zivilrechtliche Verfahren, nichtsdestotrotz wurde die Auskunft als rechtswidrig bezeichnet - in sämtlichen Fällen von Internetkriminalität, die nicht zu schweren Straftaten i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO gerechnet werden können, jegliche Ermittlungstätigkeit von vornherein verwehrt bliebe, da die Frage, welcher Anschluss hinter einer IP-Adresse steckt, regelmäßig einziger Ansatzpunkt ist. Diese Gegenprobe ließe sich nur schwer mit dem vom BVerfG immer wieder betonten Mantra in Einklang bringen, dass auch die effektive Strafverfolgung ein wichtiges Allgemeingut ist.

Wenn man das Urteil ernst nimmt, bedeutet das faktisch einen Freibrief für eBay-Betrügereien und andere derartige Delikte.

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@Jan Spoehnle:

"Wer hat zum Zeitpunkt Y unter der Kennung Z kommuniziert?" deckt das Kommunikationsverhalten einer Einzelperson auf und ist daher selbstverständlich an Art. 10 GG zu messen oder zumindest im Schutzumfang anzunähern - die überwiegende Rechtsprechung sieht das anders, liegt aber leider falsch damit.

Die herkömmliche Unterscheidung zwischen Bestands- und Verkehrsdaten (bzw. Nutzungsdaten) beruht auf einfachem Gesetz und ist bzgl. der Frage der Behandlung verschiedener Daten in Bezug auf Speichergründe und -dauer grundsätzlich sachgerecht - aus Eingriffsperspektive ist aber immer nach dem Zweck des Eingriffs zu fragen, der hier aber gerade in der Aufdeckung der Kommunikationsbeziehung (gegenüber Dritten) liegt.

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Ich verstehe die Diskussion nicht so ganz.

Die fragliche Fallkonstellation ist doch überhaupt nichts Neues: Ein Rechteinhaber weiß, dass ein ihm unbekannter Internetnutzer im Zeitpunkt X mit der IP-Adresse Y online war und ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem P2P-Netz rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hat, was eine Straftat nach § 106 UrhG ist. Der Rechteinhaber stellt Strafanzeige gegen Unbekannt und teilt der StA mit, was er weiß. Die StA fragt beim Access-Provider nach § 113 TKG die Bestandsdaten dieses Internetnutzers an, um den Tatverdächtigen zu ermitteln. Nachdem der Access-Provider diese Auskunft erteilt hat, sind Name und Anschrift des Tatverdächtigen in der Strafakte. Der Rechteinhaber nimmt als Verletzter Akteneinsicht gemäß § 406e StPO. Da jetzt den Verletzer kennt, geht er zivilrechtlich gegen ihn vor. Das zu ermöglichen, ist u.a. der Zweck des § 406e StPO.

Was hat das mit der Vorratsdatenspeicherung gemäß § 113a TKG und dem auf die *nach dieser Vorschrift* gespeicherten Daten Bezug nehmenden § 113b TKG zu tun? Dass die Zweckänderung hinsichtlich der (nach §§ 97, 99, 100 TKG) ohnehin gespeicherten Verkehrsdaten in das Fernmeldegeheimnis eingreift, bestreitet doch niemand. Dieser Eingriff ist aber wie bisher durch § 113 TKG gedeckt. Die Entscheidung des BVerfG betrifft nur § 113b TKG.

Wenn das LG Frankenthal der Meinung ist, der im Auskunftsersuchen nach § 113 TKG liegende Eingriff in das Fernmeldegeheimnis sei gemessen an Art. 10 GG verfassungswidrig, dann wäre allein diese Norm das Problem. Ein Instanzgericht kann dagegen nicht einfach einen Verfassungsverstoß annehmen (d.h. hier: § 113 TKG als verfassungswidrig verwerfen) und das Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuches für unverwertbar erklären. Das LG hätte konsequenterweise nach Art. 100 GG das Verfahren aussetzen und § 113 TKG dem BVerfG vorlegen müssen.

Im Übrigen stimme ich Jan Spoenle völlig zu: Wenn das LG Frankenthal recht hätte, könnte man die meisten Straftaten im Internet nicht mehr verfolgen, weil eine dynamische IP-Adresse und der Zeitpunkt ihrer Nutzung der einzige Ermittlungsansatz sind.

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Frau Cramer,

Im Übrigen stimme ich Jan Spoenle völlig zu: Wenn das LG Frankenthal recht hätte, könnte man die meisten Straftaten im Internet nicht mehr verfolgen, weil eine dynamische IP-Adresse und der Zeitpunkt ihrer Nutzung der einzige Ermittlungsansatz sind.

Ja und?
Davon abgesehen, dass man von einem Ermittlungsansatz aus ja auch weiter ermitteln kann. Hier gehts doch darum ob eine IP als Beweis taugt und nicht ob man daraufhin weitere Ermittlungen anstellen könnte.

Aber selbst wenn, eine fragwürdige Methode damit zu begründen, man hätte ja sonst nix anderes, wollen Sie nicht vielleicht bitte schön doch etwas anderes studieren? Ich wäre Ihnen jedenfalls sehr verbunden.

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@Sophie Cramer: "Ein Instanzgericht kann dagegen nicht einfach einen Verfassungsverstoß annehmen (d.h. hier: § 113 TKG als verfassungswidrig verwerfen) und das Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuches für unverwertbar erklären"

Das LG Frankenthal hält nicht den §113 TKG für verfassungswidrig, es hält ihn nur für nicht auf den zu entscheidenden Fall anwendbar.

Wenn man in der Zuordnung von Benutzer und IP-Adresse einen Eingriff in den Art. 10 GG annimmt, dann ist die aus Verbindungsdaten gewonnene Teilnehmerkennung eben kein Bestandsdatum. Ich halte diese Auslegung für zutreffend und die herrschende Rechtsprechung zum §113 für nicht einfach falsch, sondern für abwegig. Sie konnte nur durch grobe Unkenntnis der Hintergründe entstehen und es ist höchste Zeit, dass sie korrigiert wird.

Und zum letzten Punkt: "Wenn das LG Frankenthal recht hätte, könnte man die meisten Straftaten im Internet nicht mehr verfolgen, weil eine dynamische IP-Adresse und der Zeitpunkt ihrer Nutzung der einzige Ermittlungsansatz sind."

Die Strafverfolger haben sich daran gewöhnt, dass sie die Tatverdächtigen von den jeweiligen Providern auf dem Silbertablett präsentiert bekommen. Deshalb wurden echte Ermittlungen bei Internet-Straftaten kaum je notwendig. Fällt die Aufdeckung des Benutzers zur IP in Fällen der einfachen und mittleren Kriminalität weg, müssen sie eben wieder zu klassischen Ermittlungsmethoden greifen. Das wird im Einzelfall wesentlich aufwändiger sein, aber Straftaten per Briefpost können ja auch aufgeklärt werden ohne ein vollständiges Register, wer wem wann welchen Brief geschrieben hat.

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Nach meinem Dafürhalten bringt es Malte S. mit seinen knappen Ausführungen überzeugend auf den Punkt. Auch mir erscheint die wohl herrschende Ansicht zur Zusammenführung von IP-Adresse und Bestandsdatum nicht überzeugend: Ich sehe hier einen Eingriff in den durch Art. 10 GG geschützten Bereich. Denn es geht um die Klärung, wer wann mit wem kommuniziert hat.

Es mag ja richtig sein, dass die Antwort der Provider - die Nennung von Namen und Anschrift - isoliert betrachtet einem Bestandsdatum entspricht. Aber diese Auskunft steht ja eben nicht isoliert im Raum, sondern dient der Zusammenführung mit anderen Daten eines Telekommunikationsvorgangs, um das (grundrechtlich geschützte) „wer“, „wann“ , „wo“ eines Telekommunikationsvorgangs festzustellen. Und stellt einen qualifizierteren Eingriff dar. Den Weg in dieser Konstellation über § 113 TKG halte ich deshalb für falsch.

Was die Folgen wie vermeintlich nicht aufzudeckende Betrugsdelikte und Urheberrechtsverletzungen im Netz betrifft: Eine Argumentation „dass nicht sein kann, was nicht sein darf“ überzeugt mich nicht. Hier ist der Gesetzgeber zur Schaffung klarer Vorschriften, nicht aber der Rechtsanwender zur fehlgehenden Auslegung aufgerufen.

Weiterhin halte ich die Ansicht von Jan Spoenle, die entsprechenden Daten seien hier im konkreten Fall nicht auf Grundlage von § 113a TKG gespeichert gewesen, für zu gewagt. Anders als sich die Meldung in diesem Punkt liest, besteht ja sehr wohl seit dem 01.01.2008 eine Speicherverpflichtung - nur gewährt die erwähnte Übergangsfrist Schonung vor der Ahndung von Verstößen gegen diese Speicherverpflichtung. Diametral zur Annahme von Jan Spoenle müsste also gerade davon ausgegangen werden, dass der Provider eben doch auch Grundlage von § 113a TKG gespeichert hat.

Letztlich kann die Frage der der Speicherung zugrundeliegenden Norm dahinstehen. Denn wenn verschiedenen Normen gleichzeitig die Speicherung erlauben (oder sogar vorschreiben), handelt es sich doch nicht nur um die gleichen, sondern um dieselben Daten. Es kommt auf die Grundrechtsrelevanz an, nicht auf die Ermächtigungsgrundlage. Ein bestimmtes Datum mit einer bestimmten Grundrechtsrelevanz liegt jetzt nun einmal beim Provider vor - ich sehe nicht, wie quasi nachträglich diesem vorhandenen Datum entweder das Etikett „§ 100 TKG“ oder „§ 113a TKG“ angebracht werden könnte und sich dann daran die Grundrechtsrelevanz bestimmen soll.

Insgesamt erscheint mir damit die Ansicht des LG Frankenthal für zutreffend: Im Hinblick auf die Maßstäbe des BVerfG stellte das im vorliegenden Fall zu prüfende Vorgehen einen Grundrechtsverstoß dar.

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Also ich habe zumindest bei äusserungsrechtlichen Fällen bisher immer problemlos

a)
letztlich die Daten erhalten und
b)
auf der Basis dieser Daten einstweiligen Verfügungen und Urteile in Hauptsachenklage erwirkt.

Das die Störer davon nicht begeistert waren
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Genau-das-ist-dem-HEISE-Verlag-do...
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Machen-deutsche-Mailprovider-gena...
ist ein anderes Thema.

Das LG Frankenthal hat IMO die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unberücksichtigt gelassen, zumindest keine Abwägung getroffen.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. von Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)

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@ Sophie Cramer

"Wenn das LG Frankenthal der Meinung ist, der im Auskunftsersuchen nach § 113 TKG liegende Eingriff in das Fernmeldegeheimnis sei gemessen an Art. 10 GG verfassungswidrig, dann wäre allein diese Norm das Problem. Ein Instanzgericht kann dagegen nicht einfach einen Verfassungsverstoß annehmen (d.h. hier: § 113 TKG als verfassungswidrig verwerfen) und das Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuches für unverwertbar erklären. Das LG hätte konsequenterweise nach Art. 100 GG das Verfahren aussetzen und § 113 TKG dem BVerfG vorlegen müssen."

Es ging hier um eine einstweilige Verfügung, nicht um ein Urteil. Daher konnte das Verfahren nicht nach Art. 100 GG ausgesetzt werden.

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Hallo Frau Cramer, sehr geehrte Mitleser,

Ihre Schlussfolgerung:
Im Übrigen stimme ich Jan Spoenle völlig zu: Wenn das LG Frankenthal recht hätte, könnte man die meisten Straftaten im Internet nicht mehr verfolgen, weil eine dynamische IP-Adresse und der Zeitpunkt ihrer Nutzung der einzige Ermittlungsansatz sind.

Den von Ihnen gezogenen Schluss finde ich geradezu brilliant: Es kann nicht sein, was nicht sein darf.

Die folgenden Gedanken dazu sind weniger juristisch zu sehen, eher pragmatisch:

-Ist es wirklich schlimm, wenn die Personenrechte von Bagatelltätern schwerer wiegen als die monetären Interessen von "Abmahn-Geiern"? Nach alldem, was ich bisher zu diesem Thema gelesen habe, spricht ja auch nichts gegen die Herausgabe von Personendaten bei "schweren Straftaten". Und das ist auch gut so.

- Was soll denn bitte schön der Name des anhand einer dynamischen IP-Adresse ermittelten Anschlussinhabers beweisen? Dass dieser auch tatsächlich der Täter ist? Diese Auffassung ist lächerlich. Auch wenn jetzt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gemischt werden: Ist der Halter eines Autos auf jeden Fall "dran", wenn beispielsweise damit jemand einen Tempoverstoß begeht? Wohl kaum.

-Die vielgepriesene "Sorgfaltspflicht" des Anschlussinhabers greift doch bei näherem Nachdenken erst recht nicht - Demnach müßte ich z. B. meiner Ehefrau sofort die Bankvollmacht für mein Konto entziehen - damit könnte ja Unfug getrieben werden (z. B. Hehlerware bezahlen odgl.) Autofahren müßte ich ihr ebenfalls untersagen und den Schlüssel wegnehmen - wer verspricht mir denn, daß man mit dem auf MICH zugelassenen Fahrzeug keine Straftat wie z. B. einen Alkoholverstoß begeht? - Kein Mensch käme auf die Idee, anhand des Nummernschildes dafür den Halter automatisch als den Täter anzunehmen - warum in aller Welt sieht man das am Beispiel einer nachweislich fälschbaren dynamischen IP-Adresse im Daten-Dschungel völlig anders ?

-Ist es wirklich sinnvoll, einen 13-jährigen, der sich ein paar Musikstücke "besorgt" hat, mit der vollen Gewalt des Zivil- und Strafrechtes bis zum bitteren Ende zu verfolgen - während andere Kollegen (Stichwort Gewalttäter) erst gar nicht ermittelt werden können, da diese dabei keine IP-Adresse hinterlassen haben und "überhaupt einfach die Ermittlungskapazitäten" nicht ausreichen?

Verrückte Welt. Bei manchen Artikeln muss man irgendwann zu dem Schluß kommen, daß Rechtswissenschaften und gesunder Menschenverstand doch noch weitgehende Inkompatibilitäten aufweisen.

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Falsch ist das Urteil des LG Offenburg. Denn dynamische IP-Adressen sind eindeutig Verkehrsdaten. Die IP-Adresse wird einem User erst zugeteilt, wenn er sich ins Internet "einwählt". Der User erhält meist jedes Mal eine andere IP-Adresse.

Bestandsdaten nach §3 Nr.3 TKG sind:
Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden.

Nr. 70:
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Bei Internet-Providern sind Bestandsdaten also der Username, die Anschrift des Users, der Tarif und die Tarifoptionen des Users, aber nicht die dynamischen IP-Adressen, denn diese werden bei der Erbringung des Telekommunikationsdienstes genutzt, sind aber nicht Vertragsbestandteil.

Die Argumentation, der Provider würde an die Staatsanwaltschaft nur Bestandsdaten übermitteln, greift zu kurz. Denn um die richtigen Bestandsdaten zu identifizieren, muss der Provider auf die gespeicherten Verbindungsdaten zugreifen. Dieser Zugriff stellt einen Eingriff in Art. 10 GG dar. Genau diesen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht gerügt. Bei Flatrate-Kunden dürfen die Verbindungsdaten nach §§96 - 101 TKG ohnehin nicht gespeichert werden, siehe Urteil 25 S 118/2005 des LG Darmstadt vom 25. Januar 2006. Der Provider kann also die Daten nur nach Art. 113a gespeichert haben.

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Ein paar Anregungen aus der Technik-Ecke:

Die Staatsanwaltschaften begehren eine Auskunft von Bestandsdaten, sie wollen Namen und Adressen. Dabei dienen bereits bekannte Verbindungsdaten (dynamische IP-Adressen und Zeitpunkte) als Input. Es werden keine Verbindungsdaten vom Provider zur Staatsanwaltschaft übermittelt. Es handelt sich nicht um eine Verbindungsdatenauskunft.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft geschieht folgendes:

IP-Adresse, Zeitpunkt => [BLACKBOX] => Name, Adresse

Aufgrund bereits bekannter Verbindungsdaten (IP-Adresse, Zeitpunkt) werden Bestandsdaten (Name, Adresse) übermittelt.

Um diese gewünschte Bestandsdatenauskunft durchführen zu können, muss der Provider aber innerhalb der [BLACKBOX] auf Verbindungsdaten zugreifen (nur zugreifen, nicht(!) übermitteln). Schaut man in die Blackbox hinein, sieht man

[BLACKBOX] := [Verbindungsdatenzugriff => interne Anschlusskennung => Bestandsdatenzugriff].

Der Gesetzgeber ist sich über die Notwendigkeit dieses internen Zugriffs auf Verbindungsdaten auch bei Bestandsdatenauskünften offenbar im Klaren, was durch den § 113b 2. HS TKG zum Ausdruck gebracht wird (" ... mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 ...").

Das LG Frankenthal beschäftigt sich wieder einmal ausführlich mit dem Charakter von dynamischen IP-Adressen. Das ist löblich, aber diese Frage stellt sich meines Erachtens hier nicht. Es geht um die Abfrage selbst und wie diese zu interpretieren ist. Eine Frage, die sich zum Beispiel stellt, ist diese: Wird die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunft von Bestandsdaten aufgrund des Durchganges durch die Blackbox, d.h. dadurch, dass zu ihrer Erfüllung Verbindungsdaten erforderlich sind, zu etwas anderem? Ist es vielleicht gar keine Bestandsdatenauskunft? Was aber ist es dann? Eine Verbindungsdatenabfrage, obwohl doch keine Verbindungsdaten herausgegeben werden? Wie ist diese zwittrige Abfrage rechtlich zu bewerten?

Des Weiteren möchte ich auch einmal auf die Randnummer 173 der Begründung der Eilentscheidung des BVerfG hinweisen:
"Dieses Risiko [Anm.: der Strafvereitelung] ist dadurch gemildert, dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben [Anm.: beispielsweise der 7-Tage-Datenbestand der T-Com]. Ferner hat § 100g Abs. 1 StPO die bisherigen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden insoweit erweitert, als nunmehr auch eine Ausleitung von Verkehrsdaten in Echtzeit ermöglicht wird [Anm.: sogenanntes Quick-Freeze]. Diese Erweiterung ist von den Beschwerdeführern nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit auch des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gewählt worden. Diese Möglichkeit bleibt daher von der einstweiligen Anordnung unberührt."

Im Grunde wird hier gesagt: Die Inhalte-Industrie braucht sich über die Eilentscheidung überhaupt nicht zu ärgern, denn sie kann ja so weitermachen, wie bisher.

Insgesamt ist diese Situation knifflig, um es mal harmlos auszudrücken. Kann es sein, dass zwei technisch identische Verbindungsdatenbestände (VDS und 7-Tage-Datenbestand) allein aufgrund einer unterschiedlichen Etikettierung rechtlich unterschiedlich bewertet werden?

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Die Abfrage der Daten wird immer in der Form
IP zum Provider rein ----> Adresse raus
erfolgen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemals die Anfrage "Der Maiers Fritz aus Gunzendorf, was hatte der denn am 1.1.2008 für IPs?" erfolgen wird. Weil die Abfrage in dieser Form niemanden interessieren wird. Nach der Argumentation von Hadron würde also das Urteil des BVerfG zum Schutz der Verbindungsdaten niemals greifen. Die zu Schützenden Verbindungsdaten sind in diesem Fall die IPs, die der Staatsanwaltschaft übergeben werden, die Verletzung des Schutzes erfolgt durch die Verknüpfung mit den Bestandsdaten (ohne welche die "reinen Verbindungsdaten" nutzlos sind).

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Danke an Hadron für die ausführliche Darstellung - er beschreibt den Knackpunkt, wie man es besser nicht tun könnte.

@Anonymous: Das ist so nicht richtig - das BVerfG hatte sich ja nicht nur mit IP-Daten zu beschäftigen. Verbindungsdatenabfragen, also der umgekehrte Fall der Bestandsdatenabfrage, sind vor allem im (Mobil-)Telefoniebereich gar nicht so selten wie man vielleicht angesichts der reichhaltigen Berichterstattung über P2P-Fälle glauben mag. Insofern interessiert die "Abfrage in dieser Form" nicht niemanden, sondern jedes Rauschgift- und Staatsschutz-Dezernat sowie alle anderen Ermittler im Bereich Schwerst- und Bandenkriminalität ... Nicht immer nur vom Internet ausgehen - es gibt auch noch das altmodische Telefon ;-)

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Interessante Debatte, weil es hier in den USA, den Begriff "personenbezogene Daten" nicht gibt. Es gibt wohl den Begriff "Customer Propriety Network Information" (CPNI), die besonders geschützt sind, aber IP Adressen fallen nicht darunter. Ergo könnte der Anspruchsteller versuchen, über die USA an die Daten zu kommen.

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@ Frank Segtrop (12. Juni 2008 - 16:36):

Nachdem ich noch einmal darüber nachgedacht habe, halte ich nicht mehr an meiner Auffassung fest, dass das LG § 113 TKG dem BVerfG hätte vorlegen müssen. Da bin ich wohl übers Ziel hinausgeschossen. ;-)

Dennoch zur Klarstellung: Art. 100 Abs. 1 GG spricht von einem Gesetz, "auf dessen Gültigkeit es bei der *Entscheidung* ankommt", nicht speziell von einem "Urteil". Um welche Verfahrensart es geht (einstweiliger Rechtsschutz oder Hauptsache), spielt daher keine Rolle. Nach §§ 936, 922 ZPO ergeht die Entscheidung über eine e.V. übrigens als Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Zur eigentlichen Frage:

Hadron (12. Juni 2008 - 22:07) hat dankenswerterweise die entscheidende Passage aus dem Beschluss des BVerfG vom 11. März 2008 zitiert. Das BVerfG hat ausdrücklich nur über Verkehrsdaten entschieden, die nach § 113a TKG "auf Vorrat" gespeichert werden. Wenn die Anfrage der StA nach § 113 TKG schnell genug erfolgt und beim Access-Provider Verkehrsdaten vorhanden sind, die -- auch nach der Ansicht des BfDI Peter Schaar -- sieben Tage lang gespeichert werden dürfen, dann hat das mit der Vorratsdatenspeicherung absolut nichts zu tun.

Man kann ja unterschiedlicher Ansicht darüber sein, ob und wodurch genau ein Auskunftsersuchen nach § 113 TKG in das Fernmeldegeheimnis eingreift und ob § 113 TKG dafür als Ermächtigung ausreicht (insbesondere hinreichend normklar ist). Das ist aber, wie das BVerfG deutlich gemacht hat, eine sit venia verbo "andere Baustelle".

Auch wenn manche das offenbar bezweifeln: Es kommt für die verfassungsrechtliche Bewertung sub specie Art. 10 GG exakt darauf an, auf welcher gesetzlichen Grundlage Verkehrsdaten erhoben wurden. Die Zweckbindung, der die gespeicherten dynamischen IP-Adressen unterliegen, ergibt sich aus der Vorschrift des TKG, auf deren Grundlage sie erhoben und gespeichert wurden. Und diese Zweckbindung ist entscheidend dafür, ob eine bestimmte Maßnahme eine Zweckänderung ist, die einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf.

Das eigentliche Problem an der Vorratsdatenspeicherung ist deshalb, dass derzeit aus technischer Sicht völlig offen ist, wie man einer beim Provider gespeicherten dynamischen IP-Adresse ansehen soll, was der Zweck der Speicherung war. Bisher waren die IP-Adressen einfach "da" oder auch nicht mehr, je nachdem, wie lange der Access-Provider sie speichert (oder ob er sie überhaupt speichert) und wann ihn ein Auskunftsersuchen der StA erreicht. Künftig muss man der IP-Adresse quasi ein Etikett anhängen, um ihre Zweckbindung (§§ 97, 99, 100 TKG oder eben § 113a TKG) auch im Nachhinein noch erkennen zu können.

@ Marc Störig (12. Juni 2008 - 16:08):

Bisher speichert doch kein Access-Provider IP-Adressen auf Vorrat, weil alle bis zum 1. Januar 2009 (oder eine hoffentlich vorher ergehende Klarheit schaffende Entscheidung des BVerfG) warten, ob die Verpflichtung aus § 113a TKG Bestand hat. Eine Verpflichtung, deren Verletzung nicht sanktioniert wird, steht als "lex imperfecta" vorerst nur auf dem Papier. Alle Access-Provider harren der Dinge, die da kommen, und investieren noch nicht in die Speicherkapazitäten, die die Vorratsdatenspeicherung erforderlich machen würde.

@ Mark B. (12. Juni 2008 - 15:41) & "Professor Bienlein" ( 12. Juni 2008 - 16:37):

Was soll der Vergleich mit der Offline-Kriminalität beweisen? Meinen Sie, dass ein Straftäter im Internet gleichsam Anspruch darauf hat, allein mit "klassischen" Ermittlungsmaßnahmen überführt zu werden? Das wäre ein eigenartiges Rechtsverständnis. Die Übermittlung der Bestandsdaten zu einer IP-Adresse wiegt jedenfalls nach meinem Empfinden weit weniger schwer als eine Blutprobe oder eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, um nur ein paar Beispiele zu nennen.

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1. Zur "darf nicht sein"-Diskussion.

Die Entscheidung des LG führt keineswegs zu einer Verschlechterung der Strafverfolgung, sondern zu einer Verbesserung. Momentan sind die Staatsanwaltschaften völlig überladen mit softwaregenerierten Auskunftsersuchen der Rechteinhaber. Dies führt dazu, dass die Kapazitäten zur Verfolgung der von Ihnen angeführten Straftaten durch Fälle wie den vorliegenden massiv beeinträchtigt wird. Es ist also im Gegenteil eine deutliche Besserung der Situation zu erwarten und schon allein deshalb zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird. Denn unbestritten sehen hier wohl alle - mit Ausnahme evtl. von "Abmahnanwälten" - die Prioritäten bei wichtigeren Straftaten, insb Verbrechen. Ich persönlich halte z.B. rassistische Gewalttaten für verfolgungswürdiger als den Erhalt unlizensierter Musik oder Spiele eines mittellosen 11-Jährigen. Das Recht auf Leben und Würde wiegt nunmal höher als das Recht auf das (sozialgebundene) Eigentum. Und immerhin ist die Fallgruppe um die es hier geht zu 90% so unwichtig, dass die Verfahren trotz Vorliegen der Daten sofort eingestellt werden. Deutlich sinvoller wäre aus Sicht der Strafverfolgung daher, solche Verfahren gar nicht erst beginnen zu müssen, was auch versucht wird.

siehe dazu:
http://www.heise.de/newsticker/Filesharing-Ermittlungen-gegen-Wuppertale...

2. "würde möglicherweise auch die Ermittlungen in wichtigen Fällen behindern"

Die Ermittlung in wichtigen Fällen würde nicht behindert werden. Die Verhältnismäßigkeit ist ein Kernkonzept unseres Verfassungsrechts. Selbstverständlich ist dies eine Ausnahme von der Anwendbarkeit für einen bestimmten - wenn auch häufigen - Einzelfall. Niemand redet hier von einer Verfassungswidrigkeit der gesamten Norm, Sophie. Und es kann auch nicht für jeden Einzelfall das BVerfG angerufen werden. Das hat es sicherlich nicht gemeint, als es die mittelbare Drittwirkung entwickelte. Es sollen im Gegenteil gerade die einfachen Gerichte mehr die Auswirkungen der Grundrechte berücksichtigen - wie hier geschehen. Das BVerfG überprüft nur, ob die Gerichte es (korrekt) getan haben, es ist nicht bei jeder Auslegungsfrage anzurufen.

Mithin ist der vom LG eingeschlagene Weg also der einzig vernünftige.

3. Die Vergleichbarkeit der Beispiele (Sophie)

Ich kann nur zustimmen, das eine Hausdurchsuchung oder Blutprobenentnahme idR ein tieferer Eingriff ist. Selbstverständlich gelten daher auch insbesondere für die Hausdurchsuchung extrem hohe grundrechtliche Anforderungen, welche das BVerfG traurigerweise ständig erneut einfordern muss.
Die härte des Eingriffs kann aber tatsächlich nur im Einzelfall entschieden werden. Es kommt z.B. immer darauf an, welche Daten verknüpft werden. Wenn z.B. bestimmte Pornographie heruntergeladen wurde, kann ich mir vorstellen, dass der Eingriff für den Betroffenen durch die Verknüpfung seiner Daten schwerer wiegt, als eine Blutprobenentnahme nach dem betrunken Fahrradfahren.
http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2008-06/pornohersteller-...

4. Eigentum

Das Gericht vergisst das Eigentumsrecht der Antragstellerin keineswegs, sondern wägt dieses im vorletzten Absatz (3.) explizit als Interesse an den zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Grundrechte des Antragsgegners ab.

4. Verknüpfung von Daten

Die Antragsstellerin ist der Auffassung es würden lediglich Bestandsdaten ermittelt. Tatsächlich wurde jedoch eine Verknüpfung von Bestandsdaten mit Verkehrsdaten ermöglicht. Und das ist gerade der Kerninhalt der BVerfGE.

Das interessante Wortspiel mit der Unterscheidung der Verknüpfung von Bestands- zu Verkehrsdaten von der Verknüpfung von Verkehrs- mit Bestandsdaten ändert daran überhaupt nichts. Die Verknüpfung bzw. Verknüpfbarkeit der Daten ist das Problem, nicht der Bestand oder die Abfrage der einen oder anderen Daten. Gerade diese Verknüpfung erzeugt den verstärkten Eingriff in die Grundrechte des Antragsstellers.
Diese Verknüpfung ist nebenbei auch in den Datenbanken der Zugangsanbieter der wesentliche Punkt der Speicherung. Ohne eine Verknüpfung finden die Zugangsanbieter die Daten nämlich selbst nicht wieder und können überhaupt keine Auskünfte geben.

5. Verkehrsdaten oder Benutzerdaten

Daher sind die Daten auch nicht einzeln, sondern in ihrer Verknüpfung mit einander zu betrachten:

NameNutzerkonto | NutzerkontoIP
Die Verknüpfung sieht nämlich gerade _nicht_ so aus:
NameIP

Richtig stellt das Gericht dar, wie die für die Internetnutzung erstellte flüchtige Verknüpfung zwischen der IP-Adresse und dem Zugangskonto zu den Verkehrsdaten zählt. Denn sie ist bei einer Flatrate mit dynamischer IP nur während der laufenden Nutzung des Internets durch eine offene Verbindung von Nutzen, nicht jedoch für Vertragsschluss, Abrechnung, Kündigung oder andere Zwecke. Eigentlich müsste sie technisch gesehen nach Gewährung des Zugangs nichtmal mehr bestehen, die Provider möchten aber verhindern, dass Personen sich mit denselben Daten zweimal gleichzeitig einwählen und behalten die Verknüpfung daher aufrecht.

Zwar ist die Verknüpfung zwischen dem Zugangskonto und dem Namen also ein Bestandsdatum, die Verknüpfung des Zugangskontos mit der IP-Adresse aber ein Verkehrsdatum. Da kann man dem Bundesdatenschutzbeauftragten ruhig Glauben schenken. Aber wie das Gericht auch richtigerweise ausführt, macht dieser Weg für die Stärke des grundrechtlichen Eingriffs keinen Unterschied und ist daher abgesehen von der unterschiedlichen Normenhierarchie der TKG im Bezug auf den Eingriff eigentlich belanglos.

6. Das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

Das BVerfG hätte sicherlich kein neues Grundrecht geschaffen, wenn dies nur eine einzige Norm beträfe. Daher halte ich das Urteil von vornherein für auf Ausweitung ausgelegt. Es gibt - wie ich bereits ausführte - den einfachen Gerichten schon jetzt eine klare Vorgabe für diesbezügliche Erwägungen. Und wenn nicht wie bei den Normen der Vorratsdatenspeicherung Gemeinschaftsrecht betroffen ist, dann kann noch viel gründlicher geprüft werden:

Die Interessensabwägungen sind ähnlich, aber die eingeschränkte Prüfbarkeit der Norm als Gemeinschaftsrecht fällt nämlich weg.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html inbs. ab RN 139.

7. Unzuverlässige Daten

Im vorliegenden Fall wird die Abwägung noch weiter zu Gunsten des Betroffenen Internetnutzers verstärkt, wenn man berücksichtigt, wie unzuverlässig die Daten der Kläger sind:
http://www.heise.de/newsticker/Studie-Beweise-fuer-Copyright-Verletzunge...

Daraus ergibt sich ein hohes Risiko, unschuldig in ein straf- und dann zivilrechtliches Verfahren mit hohen Kosten verwickelt zu werden.

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1. Zur "darf nicht sein"-Diskussion.

Die Entscheidung des LG führt keineswegs zu einer Verschlechterung der Strafverfolgung, sondern zu einer Verbesserung. Momentan sind die Staatsanwaltschaften völlig überladen mit softwaregenerierten Auskunftsersuchen der Rechteinhaber. Dies führt dazu, dass die Kapazitäten zur Verfolgung der von Ihnen angeführten Straftaten durch Fälle wie den vorliegenden massiv beeinträchtigt wird. Es ist also im Gegenteil eine deutliche Besserung der Situation zu erwarten und schon allein deshalb zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird. Denn unbestritten sehen hier wohl alle - mit Ausnahme evtl. von "Abmahnanwälten" - die Prioritäten bei wichtigeren Straftaten, insb Verbrechen. Ich persönlich halte z.B. rassistische Gewalttaten für verfolgungswürdiger als den Erhalt unlizensierter Musik oder Spiele eines mittellosen 11-Jährigen. Das Recht auf Leben und Würde wiegt nunmal höher als das Recht auf das (sozialgebundene) Eigentum. Und immerhin ist die Fallgruppe um die es hier geht zu 90% so unwichtig, dass die Verfahren trotz Vorliegen der Daten sofort eingestellt werden. Deutlich sinvoller wäre aus Sicht der Strafverfolgung daher, solche Verfahren gar nicht erst beginnen zu müssen, was auch versucht wird.

siehe dazu:
http://www.heise.de/newsticker/Filesharing-Ermittlungen-gegen-Wuppertale...

2. "würde möglicherweise auch die Ermittlungen in wichtigen Fällen behindern"

Die Ermittlung in wichtigen Fällen würde nicht behindert werden. Die Verhältnismäßigkeit ist ein Kernkonzept unseres Verfassungsrechts. Selbstverständlich ist dies eine Ausnahme von der Anwendbarkeit für einen bestimmten - wenn auch häufigen - Einzelfall. Niemand redet hier von einer Verfassungswidrigkeit der gesamten Norm, Sophie. Und es kann auch nicht für jeden Einzelfall das BVerfG angerufen werden. Das hat es sicherlich nicht gemeint, als es die mittelbare Drittwirkung entwickelte. Es sollen im Gegenteil gerade die einfachen Gerichte mehr die Auswirkungen der Grundrechte berücksichtigen - wie hier geschehen. Das BVerfG überprüft nur, ob die Gerichte es (korrekt) getan haben, es ist nicht bei jeder Auslegungsfrage anzurufen.

Mithin ist der vom LG eingeschlagene Weg also der einzig vernünftige.

3. Die Vergleichbarkeit der Beispiele (Sophie)

Ich kann nur zustimmen, das eine Hausdurchsuchung oder Blutprobenentnahme idR ein tieferer Eingriff ist. Selbstverständlich gelten daher auch insbesondere für die Hausdurchsuchung extrem hohe grundrechtliche Anforderungen, welche das BVerfG traurigerweise ständig erneut einfordern muss.
Die härte des Eingriffs kann aber tatsächlich nur im Einzelfall entschieden werden. Es kommt z.B. immer darauf an, welche Daten verknüpft werden. Wenn z.B. bestimmte Pornographie heruntergeladen wurde, kann ich mir vorstellen, dass der Eingriff für den Betroffenen durch die Verknüpfung seiner Daten schwerer wiegt, als eine Blutprobenentnahme nach dem betrunken Fahrradfahren.
http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2008-06/pornohersteller-...

4. Eigentum

Das Gericht vergisst das Eigentumsrecht der Antragstellerin keineswegs, sondern wägt dieses im vorletzten Absatz (3.) explizit als Interesse an den zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Grundrechte des Antragsgegners ab.

4. Verknüpfung von Daten

Die Antragsstellerin ist der Auffassung es würden lediglich Bestandsdaten ermittelt. Tatsächlich wurde jedoch eine Verknüpfung von Bestandsdaten mit Verkehrsdaten ermöglicht. Und das ist gerade der Kerninhalt der BVerfGE.

Das interessante Wortspiel mit der Unterscheidung der Verknüpfung von Bestands- zu Verkehrsdaten von der Verknüpfung von Verkehrs- mit Bestandsdaten ändert daran überhaupt nichts. Die Verknüpfung bzw. Verknüpfbarkeit der Daten ist das Problem, nicht der Bestand oder die Abfrage der einen oder anderen Daten. Gerade diese Verknüpfung erzeugt den verstärkten Eingriff in die Grundrechte des Antragsstellers.
Diese Verknüpfung ist nebenbei auch in den Datenbanken der Zugangsanbieter der wesentliche Punkt der Speicherung. Ohne eine Verknüpfung finden die Zugangsanbieter die Daten nämlich selbst nicht wieder und können überhaupt keine Auskünfte geben.

5. Verkehrsdaten oder Benutzerdaten

Daher sind die Daten auch nicht einzeln, sondern in ihrer Verknüpfung mit einander zu betrachten:

Name -*- Nutzerkonto | Nutzerkonto -*- IP
Die Verknüpfung sieht nämlich gerade _nicht_ so aus:
Name -*- IP

Richtig stellt das Gericht dar, wie die für die Internetnutzung erstellte flüchtige Verknüpfung zwischen der IP-Adresse und dem Zugangskonto zu den Verkehrsdaten zählt. Denn sie ist bei einer Flatrate mit dynamischer IP nur während der laufenden Nutzung des Internets durch eine offene Verbindung von Nutzen, nicht jedoch für Vertragsschluss, Abrechnung, Kündigung oder andere Zwecke. Eigentlich müsste sie technisch gesehen nach Gewährung des Zugangs nichtmal mehr bestehen, die Provider möchten aber verhindern, dass Personen sich mit denselben Daten zweimal gleichzeitig einwählen und behalten die Verknüpfung daher aufrecht.

Zwar ist die Verknüpfung zwischen dem Zugangskonto und dem Namen also ein Bestandsdatum, die Verknüpfung des Zugangskontos mit der IP-Adresse aber ein Verkehrsdatum. Da kann man dem Bundesdatenschutzbeauftragten ruhig Glauben schenken. Aber wie das Gericht auch richtigerweise ausführt, macht dieser Weg für die Stärke des grundrechtlichen Eingriffs keinen Unterschied und ist daher abgesehen von der unterschiedlichen Normenhierarchie der TKG im Bezug auf den Eingriff eigentlich belanglos.

6. Das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

Das BVerfG hätte sicherlich kein neues Grundrecht geschaffen, wenn dies nur eine einzige Norm beträfe. Daher halte ich das Urteil von vornherein für auf Ausweitung ausgelegt. Es gibt - wie ich bereits ausführte - den einfachen Gerichten schon jetzt eine klare Vorgabe für diesbezügliche Erwägungen. Und wenn nicht wie bei den Normen der Vorratsdatenspeicherung Gemeinschaftsrecht betroffen ist, dann kann noch viel gründlicher geprüft werden:

Die Interessensabwägungen sind ähnlich, aber die eingeschränkte Prüfbarkeit der Norm als Gemeinschaftsrecht fällt nämlich weg.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html inbs. ab RN 139.

7. Unzuverlässige Daten

Im vorliegenden Fall wird die Abwägung noch weiter zu Gunsten des Betroffenen Internetnutzers verstärkt, wenn man berücksichtigt, wie unzuverlässig die Daten der Kläger sind:
http://www.heise.de/newsticker/Studie-Beweise-fuer-Copyright-Verletzunge...

Daraus ergibt sich ein hohes Risiko, unschuldig in ein straf- und dann zivilrechtliches Verfahren mit hohen Kosten verwickelt zu werden.

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@D. Jansen: Bitte nicht die Eilentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Urteil vom 27.02.08 zur Online-Durchsuchung verwechseln. Ein "neues Grundrecht" gab es nur bei letzterem ...

Im Übrigen bin ich auch der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaften von den Massenanzeigen, deren Erstatter ersichtlich kein Strafverfolgungsinteresse haben, entlastet werden müssen. Allerdings halte ich den vom LG Frankenthal eingeschlagenen Weg nicht nur aufgrund der bereits ausgetauschten Argumente für rechtlich falsch, sondern zudem für gefährlich: Ist die Verwertbarkeit von Bestandsdatenauskünften im Zusammenhang mit IP-Adressen erstmal "ruiniert", dann lebt es sich auch für andere zivilrechtliche Schädiger gänzlich ungeniert. Man denke etwa an Spam-Mails, das Abwerben von Kunden durch Konkurrenzunternehmen etc.

Um das Problem der P2P-Massenanzeigen in den Griff zu bekommen, gibt es auch andere Wege, siehe etwa hier im Beck-Blog unter http://www.blog.beck.de/2008/04/29/neuer-trend-verweigerung-der-aktenein... oder den wenig wertvollen, weil nicht mit § 113a TKG verknüpften Auskunftsanspruch aus der Umsetzung der Enforcement-RL, auf den man die Rechteinhaber möglicherweise verweisen könnte.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass bei der Frage des Eingriffs in Art. 10 GG ein Aspekt meist nicht berücksichtigt wird: Die Auflösung einer IP-Adresse mit Zeitstempel hin zu einem Anschluss individualisiert nur diesen Anschluss, hinter dem sich in vielen Fällen zwei oder mehr Personen als Nutzer befinden. Insofern wäre es m.E. aufgrund der hohen Verbreitung von Routern ohnehin ausgeschlossen, bspw. einen Anschlussinhaber automatisch aufgrund einer derartigen Auskunft als Beschuldigten zu führen. Handelt es sich um die "Aufdeckung eines konkreten Kommunikationsvorgangs" eines Anschlusses - oder einer natürlichen Person, die Grundrechtsträger ist, was man oft nur durch weitere Ermittlungen und noch öfter gar nicht feststellen kann?

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Sehr geehrte Frau Cramer, geneigte Mitleser,

ich nehme noch einmal Bezug auf Ihr Statement:
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Was soll der Vergleich mit der Offline-Kriminalität beweisen? Meinen Sie, dass ein Straftäter im Internet gleichsam Anspruch darauf hat, allein mit “klassischen” Ermittlungsmaßnahmen überführt zu werden? Das wäre ein eigenartiges Rechtsverständnis. Die Übermittlung der Bestandsdaten zu einer IP-Adresse wiegt jedenfalls nach meinem Empfinden weit weniger schwer als eine Blutprobe oder eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, um nur ein paar Beispiele zu nennen.
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Ob das Rechtsverständnis eigenartig ist, bleibt wahrscheinlich letztendlich tatsächlich eine Geschmacksfrage. Vom korrekterweise gefolgerten Anspruch, mit "klassischen" Ermittlungsmaßnahmen überführt zu werden, weiche ich aber nicht ab.
Oder Sie müßten mir stichhaltig belegen, daß eine "geloggte und leicht manipiulierbare IP-Adresse" ein stichhaltiger Beweis dafür ist, daß ein Anschlussinhaber auch tatsächlich eine "schwere Straftat" begangen hat. Wenn der Anfangsverdacht tatsächlich nur auf einem Ersuchen eines "Abmahnprofis" als erbracht angesehen wird, der rein kommerzielle Absichten verfolgt, dann Gute Nacht Deutschland....Hintergrund dazu gefällig ? Gerne...: Die großen spezialisierten Kanzleien machen einen Jahresumsatz von jeweils z. T. deutlich über 10 Millionen per Anno - indem Sie die Ermittlungsbehörden mit z. T. 10.000 Bagatellvergehen jährlich nerven. Wenn man angesichts chronisch überlasteter Ermittlungsbehörden hier nicht von einem klaren Missbrauch auf Steuerzahlers Kosten sprechen kann....wann dann ?
Der direkte Vergleich zwischen z. b. einem KFZ-kennzeichen und einer IP ist hier m.E. durchaus möglich. Dabei müßte man noch vergleichend zu Grunde legen, daß zig verschiedene KFZ-Ämter, die nichts voneinander wissen, teilweise mehrmals täglich das Fahrzeug mit einem geänderten Kennzeichen ausstatten.... Dazu läßt sich letzteres zur allgemeinen Erheiterung nachweisbar leicht fälschen.
Die von Ihnen zitierten Thematiken Blutprobe, Hausdurchsuchung und ähnliche Festivitäten ergeben sich wohl eher als Folge einer solchen Identifizierung - wenn denn die ermittelten Daten den Verdacht einer "schweren Straftat" bzw. eines "gewerbemäßigen" Betriebes nahelegen.. Wegen einmal "Falsch parken" hat Ihnen whrscheinlich noch niemand die Wohnung umgegraben, oder ?

Noch einmal: Es geht hier um die Differenzierung zwischen "schweren Straftaten" und "Bagatellen", die den kleinen, aber nicht unerheblichen Unterschied machen. Und eine Ermittlungsbehörde, die sich fortlaufend durch solchen Schwachsinn lähmen läßt und Steuergelder verbrennt, macht imho etwas falsch.

Und noch einmal zum Schluß, ganz deutlich: JA - in meinen Augen hat JEDER das Recht, durch RICHTIGE Beweise überführt zu werden. Genauso wie das Recht, zu einem Ticket aus der Quelle "Starenkasten" ein wohl kaum anzufechtendes "Ich bin nicht gefahren..." zu äußern.

Weiterhin frohes Schaffen. Ich lese weiter :)

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@ Jan Spoenle:

Sie sehen zwei Fehler in der Argumentation des LG Frankenthal. Im ersten Punkt gebe ich Ihnen völlig Recht: Hier geht es nicht um die Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten und deswegen ist der Beschluss des Bundesverfassungsrechts nicht einschlägig.

Zum zweiten Punkt: Nach Ihrer Ansicht werden keine Verkehrsdaten übermittelt. Genau das passiert aber doch, wenn der hinter einer dynamischen IP stehende Providerkunde bekanntgegeben wird. Man muss zwei Fälle unterscheiden:

(1) Nehmen wir an, ein Staatsanwalt würde die Telekom fragen: "Wie heißt und wo wohnt der Kunde mit der Anschlusskennung 1234567890-001@t-online.de?" und die Telekom antwortet: "Der Kunde mit der Anschlusskennung 1234567890-001@t-online.de heißt Max Meier und wohnt in der X-Straße in Y-Stadt."

Das wäre vergleichbar mit der Auskunft der Post, wer ein bestimmtes Postfach angemietet hat und hat nichts mit Verkehrsdaten zu tun. Hier geht es allein um Bestandsdaten und § 113 TKG ist die richtige Vorschrift.

(2) Hier ist es aber gerade so, dass die Staatsanwaltschaft auch die Anschlusskennung (= bloßes Bestandsdatum) nicht kennt. Sie fragt vielmehr: "Wie heißt und wo wohnt derjenige, der am 1.1.2008 um 0 Uhr mit der IP 123.123.123.123 online war?" und der Provider antwortet: "Michael Mustemann, wohnhaft in der X-Straße in Y-Stadt war am 1.1.2008 um 0 Uhr mit der IP 123.123.123.123 online."

Es werden nicht nur weitere Bestandsdaten von Michael Mustermann übermittelt, sondern auch das dem Staatsanwalt bisher nicht bekannte Verkehrsdatum, dass Michael Mustermann (und niemand sonst) mit der IP 123.123.123.123 (und keiner anderen) am 1.1.2008 um 0 Uhr (und nicht irgendwann anders) online war.

Kontrollüberlegung:

Würde der Provider antworten: "Den Nutzer der IP, die du mir nennst, kann ich leider nicht (mehr) feststellen. Aber vielleicht interessiert dich, dass Lieschen Müller am 2.2.2008 um 12 Uhr mit der IP 234.234.234.234 online war." ... dann wäre das offensichtlich nicht das, was die Staatsanwaltschaft wissen will.

Es muss daher zwingend ein Michael Mustermann betreffendes Verkehrsdatum übermittelt werden, damit die Auskunft ihren Zweck erfüllt, nämlich in dem gegen Unbekannt geführten Strafverfahren, zu der der Staatsanwalt nur IP und Zeitpunkt des möglichen Täters bekannt sind, eine konkrete Person zu ermitteln, gegen die das Strafverfahren nunmehr als namentlich bekannten Beschuldigten geführt wird.

Wenn Sie leugnen, dass bei der Auskunft nach § 113 TKG Verkehrsdaten übermittelt werden, wie kann dann der Staatsanwalt wissen, dass Michael Mustermann an dem fraglichen Kommunikationsvorgang beteiligt war? Mich würde sehr interessieren, wie Sie die Auskunft so interpretieren können, dass allein Bestandsdaten übermittelt werden. Ich bin auf Ihre Antwort gespannt.

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@David A.: Zwar werden, um die Auskunft zu bewerkstelligen, wie hier schon richtig geschrieben wurde, Verkehrsdaten dergestalt VERARBEITET, als diese Referenz (IP samt Zeitstempel) mit einer Anschlusskennungen-Datenbank verglichen werden muss, um Bestandsdaten zu übermitteln.

Daraus folgt aber, dass man von leugnen schwer sprechen kann, wenn man sagt: Vom Provider zur StA werden keine Verkehrsdaten übermittelt außer denen, die sie schon kennt - jetzt eben mit Bestandsdatum. Die Nennung der angefragten Bestandsdaten qualifiziert die schon vorher als Verkehrsdatum geltende IP-/Zeit-Kombination nicht zu einem höherwertigeren Verkehrsdatum, oder anders gesagt: Ein Verkehrsdatum ist ein rechtlicher Begriff, der einer Steigerung nicht zugänglich ist.

Zwischen (notwendiger und vom Gesetzgeber gesehener) Verarbeitung zum Zwecke der Auskunft und einer gesondert zu bewertenden Übermittlung muss man aber schon unterscheiden.

Im Übrigen: Haben Sie sich mal meine Ausführungen von gestern durchgelesen? Es wird doch zunächst ein Anschluss individualisiert - was ich zum Anschlussinhaber und der Frage des Beschuldigtenstatus geschrieben habe, besitzt auch heute noch seine Gültigkeit ;-)

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Aber eben diese Verkehrsdaten sind ohne die Bestandsdaten das vom Gericht erwähnte Nullum. Sie können erst durch die Verknüpfung mit den Bestandsdaten in einen "verwertbaren Zustand" überführt werden. Und Schützenswert ist genau diese Kombination.

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@ David A:
Zitat:
"Das wäre vergleichbar mit der Auskunft der Post, wer ein bestimmtes Postfach angemietet hat und hat nichts mit Verkehrsdaten zu tun. Hier geht es allein um Bestandsdaten und § 113 TKG ist die richtige Vorschrift."

Stimmt! Und weil - um bei diesem Beispiel zu bleiben - aus allein dem Namen des Inhaber eines Postfaches noch nicht sicher ist, wer alles tatsächler Nutzer dieses Postfaches ist, muss dann weiterermittelt werden. Man kann bevor die Ermittlung nicht abgeschlossen sind deren Ergebnis nicht vorhersagen.

Daher ist es IMO auch eine Strafvereitelung wenn z.B. die StA Wuppertal http://www.gulli.com/news/sta-wuppertal-will-nicht-gegen-2008-03-28/ pauschal, ungeprüft und automatisch alle p2p-Verfahren einstellen und/oder auf den Privatklageweg verweisen will.

Es gibt sicher viele p2p-Fälle, welche nach § 153(mit und ohne "a") StPO eingestellt werden können und sollen. Es gibt aber darunter auch große gewerbliche Verletzer, welche über die "normalen" Tauschbörsen ihre Kunden erst "anfüttern" um dann das bessere/aktuellere kopierte Material über gewerbliche Plattformen zu vertreiben.

Das hatten wir alles schon vor ca. 15 Jahren bei dem AMIGA-Mailboxen. Gewisse Staatsanwaltschaft haben nichts gelernt oder alles wieder vergessen!

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth

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Zu Herrn Spoenle, es werde bei der Auflösung einer IP-Adresse mit Zeitstempel hin zu einem Anschluss nur dieser individualisiert, nicht aber der diesen Anschluss benutzt habende Nutzer, mit der Folge, daß Art. 10 GG gar nicht tangiert sei: mit dem genannten Gedankengang ließe sich jede Ermittlung zu einem Kommunikationsvorgang als bloße Feststellung eines Gerätes darstellen. Das erinnert arg an die " Durchfindung" seligen Angedenkens, mit der man früher meinte, den erforderlichen Durchsuchungsbeschluss sparen zu können. Grundrechte sind bei solchen Argumentationen nie tangiert. Ich gehe davon aus, daß Herr Spoenle hier nur den advocatus diaboli gegeben hat.

Die Diskutanten scheinen mir einen Aspekt des neugeschaffenen §113bSatz1 2.HS TKG nicht zu sehen:

Der in obigen Beiträgen erwähnte Beschluss des LG Offenburg gibt m.E. die Rechtslage seit 01.01.08 korrekt wieder, so daß in allen Fällen, in denen seitens der Strafverfolgungsbehörden vom Provider eine Auskunft nach einem Bestandsdatum verlangt wird, auch wenn diese Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten gem. § 113a TKG erbracht werden kann, keine Maßnahme nach § 100g StPO, sondern eine solche gemäß §§ 161,163 StPO i.V.m. 113, 113b Satz1 Halbsatz 2 TKG vorliegt. Die Staatsanwaltschaften handeln pflichtgemäß bundesweit entsprechend, die Provider geben die Daten auch heraus.

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung, nämlich der Schaffung einer Pflicht der Provider, die nach § 113a TKG gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht nach § 113 TKG verwenden zu müssen und dem damit korrespondierenden Recht der Strafverfolgungsbehörden auf Auskunft von Bestandsdaten, auch wenn zur "betriebsinternen" Ermittlung dieser Bestandsdaten auf die nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muß, der Hauptanwendungsfall für die Verwertung der Vorratsdaten, jedenfalls soweit diese für Strafverfolgungszwecke herangezogen werden, gegeben ist.

Mit der Formulierung in § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG " mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 " wird aus meiner Sicht die formale Trennung des Gesetzes in Bestandsdaten einerseits und Verkehrsdaten andererseits um den gesetzlich nicht definierten Zwitter der "Bestandsdaten, die nur unter Rückgriff auf gespeicherte Verkehrsdaten" ermittelt werden können, bereichert, mit der Folge, dass in allen Fällen, in denen ein Kommunikationsvorgang, wenn er denn nur hinreichend mit schon bekannten (Bestands)daten bestimmt werden kann, so daß ein Ausfiltern des "fehlenden" Kommunikationsdatums seitens des Providers ermöglicht wird, der einfache Anspruch gem. § 113 TKG ausreichend ist.

Beispiel: die in ihren Urheberrechten verletzte Firma ermittelt diejenige dynamische IP, unter der zu einem bestimmten Zeitpunkt eine urheberrechtsgeschützte Datei angeboten worden sein soll. Auf entprechende Strafanzeige ergeht ein Auskunftsersuchen gem. § 161,163 StPO iVm 113,113b TKG seitens der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, gerichtet auf Mitteilung des Anschlusses , dem diese IP zum Tatzeitpunkt zugeteilt war, gegebenenfalls noch der Benutzerkennung. Der Provider hat diese Auskunft auch und gerade unter Verwendung der gespeicherten Verkehrsdaten zu erteilen.

Weiteres Beispiel: der A , Rufnummer bekannt, wird am 13.06.2008 um 11:10 MEZ von unbekanntem Anrufer massiv beleidigt. Bis zum 31.12.2007 wäre die Ermittlung des zur Tat verwendeten Anschlusses über einen Suchlauf gem § 100g StPO erfolgt, allerdings hätte es im Regelfall eines richterlichen Beschlusses bedurft. Häufig wurden solche Anträge in der Vergangenheit abgelehnt. Nach neuer Rechtslage genügt ein einfaches Auskunftsersuchen gem §§ 161,163 StPO iVm 113,113b TKG, da die begehrte Auskunft des zur Tat verwendeten Anschlusses fraglos ein Bestandsdatum ist, das bei Lieferung der schon bekannten Daten ( Angerufener Anschluss, genaue Uhrzeit) dem Provider die Möglichkeit eröffnet, unter Verwendung der bei ihm gespeicherten Verkehrsdaten die gewünschte Auskunft ( Anschluss und Anschlussinhaber ) zu erteilen.

Die Neuregelung zum 01.01.2008, insbesondere die Regelung in § 113b Satz1 Halbsatz 2 TKG, hat somit dazu geführt, daß in einer bedeutenden Zahl von Fällen der Richtervorbehalt gefallen ist, nämlich überall dort, wo es den Strafverfolgungsorganen oder Dritten im Vorfeld gelungen ist, eine ausreichende Anzahl von Daten zu ermitteln, die im Zusammenhang mit dem fraglichen Kommunikationsvorgang eine eindeutige Bestimmung der noch fehlenden Daten ermöglicht. Und das ist, ceterum censeo, die Mehrzahl aller in Betracht kommenden Anwendungsfälle.

Wie das Bundesverfassungsgericht mit den angeforderten Berichten zu Zahl und Häufigkeit von Maßnahmen nach §§100a,g usw StPO ein zutreffendes Bild der Relevanz der Vorratsdaten für das tangierte Grundrecht erlangen will, ist mir deshalb ein Rätsel. Der eingeschlagene Weg, statistische Daten über die Justizverwaltungen zu erheben, dabei aber von vorneherein all jene Vorratsdatenverwertungen auszuklammern, die durch § 113b Satz 1 2.HS TKG erst ermöglicht werden, läßt besorgen, daß das Bundesverfassungsgericht das Problem schlicht übersehen hat. Das ist ein Methodenfehler, der die anstehende Entscheidung in der Hauptsache entwerten wird.

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@Hadron: Hadron vom 12.06.2008 22:07 bringt es auf den Punkt, den letzten gedanklichen Schritt geht er allerdings nicht:

Das Rezept zur richterlosen, vom BVerfG unbemerkten Nutzung der Vorratsdaten nach § 113b Satz 1 2.HS TKG geht doch so: Man nehme ein paar Daten ( Bestandsdaten,Verkehrsdaten, letztlich einerlei ), werfe sie im Rahmen eines Auskunftsverlangens gem.§§161,163 StPO iVm §§ 113,113b TKG in die blackbox des Providers, und dieser liefert nach Eingabe der bekannten Daten das herausgefilterte BESTANDSDATUM in Form des Namens des Anschlussinhabers. Formal hat der Provider nur ein Bestandsdatum geliefert, und streng nach dem Gesetz darf er zur Ermittlung desselben die nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten verwenden.

Die "Rezeptur" macht eines überdeutlich: die rein formale Anknüpfung an die abstrakt definierte Art der gelieferten Daten in § 113b Satz1 2.Halbsatz TKG ermöglicht unbegrenzten Zugriff auf Vorratsdaten jedweder Art. Das ist eine logische Folge der Tatsache, daß der Gesetzgeber eine Ausnahme ( " mit Ausnahme einer Auskunftserteilung gemäß § 113 ")gemacht hat. Eine echte Roßkur !

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@ Jan Spoenle (zu Ihren Beitrag vom 14.06.):

Sie dürfen schon davon ausgehen, dass die Leute lesen, was Sie schreiben. Wäre ja sonst auch schade um die Mühe. ;-) Was Sie zum Beschuldigtenstatus geschrieben haben, besaß m.E. aber schon am 13.06. keine "Gültigkeit".

Es ist so, wie Herr v. Gravenreuth geschrieben hatte: Mit der Feststellung des Anschlussinhabers sind die Ermittlungen noch längst nicht am Ende. Beschuldigter ist aber derjenige, gegen den sich das zunächst gegen Unbekannt geführte Verfahren nun konkret richtet, und das ist der Anschlussinhaber. Dafür genügt ein Anfangsverdacht, der hier selbstverständlich vorliegt. Dass für eine Anklage nach § 170 Abs. 1 StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich ist für eine Verurteilung das Gericht jenseits vernünftoger Zweifel von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt sein muss, ändert nichts am Beschuldigtenstatus des Anschlussinhabers, der gegeben ist, sobald die Staatsanwaltschaft seinen Namen weiß und die Ermittlungen (jedenfalls vorerst) gegen ihn richtet.

Vergleichsfall: Wenn ein Zeuge beobachtet hat, dass jemand mit einem PKW, dessen Halter Herr Meier ist, einen Unfall gebaut und sich aus dem Staub gemacht hat, dann wird die Staatsantwaltschaft nach einer Halteranfrage ein Strafverfahren wegen § 142 StGB gegen Herrn Meier als Beschuldigten einleiten und nicht etwa gegen Unbekannt. Es können weitere Beschuldigte hinzukommen oder Herr Meier durch ein überzeugendes Alibi entlastet werden, so dass das Verfahren sich später gegen andere Personen als Beschuldigte richtet. Aber auch wenn jeder x-Beliebige der Fahrer des PWK gewesen sein kann, die Identität des Fahrers durch weitere Ermittlungen aufgeklärt werden muss und sich das vielleicht nie aufklären lässt ... so ist doch Herr Meier jedenfalls fürs Erste der Beschuldigte in diesem Verfahren.

Zur Frage der Übermittlung von Verkehrsdaten:

Sie haben offenbar die Pointe meines Beispiels übersehen. Dass der Anschluss des Verdächtigen bereits indivualisiert ist, ist richtig. Der Personenbezug eines Datums ist aber relativ. Eine dynamische IP plus Zeitpunkt ihrer Nutzung ist für den Accessprovider, der den dazu gehörenden Anschluss und seinen Inhaber kennt, von Anfang an ein personenbezogenes Datum, da er dieses (Verkehrs-)datum einer Person zuordnen kann. Für jeden anderen ist die Verknüpfung IP/Zeitpunkt m.E. für sich genommen nicht personenbezogen (a.A. das AG Berlin Mitte, das IP-Adressen allgemein als personenbezogenes Datum ansieht und schon das Erfassen der IP-Adresse von Besuchern einer Website in einem Logfile für unzulässig hält).

Für die ermittelte Staatsanwaltschaft wird der Personenbezug erst dann hergestellt, wenn der Provider der Staatsanwaltshcaft die fragliche Verknüpfung bekannt gibt (= Übermitteln nach der Definition von § 3 IV Nr. 3 BDSG). Dabei ist sogar egal, ob nur das Bestandsdatum Anschlusskennung oder die eigentlich interessierenden Bestandsdaten Name und Anschrift bekanntgegeben werden. Es wird zugleich eine "Einzelangabe über ... sachliche Verhältnisse einer bestimmten ... natürlichen Person" (§ 3 I BDSG) bekanntgegeben (= übermittelt), die die Staatsanwaltschaft noch nicht kennt, nämlich die Tatsache, dass dem Anschluss XY (und/oder Herrn Meier) zu dem fraglichen Zeitpunkt die fraglichen IP zugewiesen war. Und diese Tatsache ist ein Verkehrsdatum, das zunächst nur der Provider kennt und das zusammen mit den Bestandsdaten an die Staatsanwaltschaft übermittelt wird.

Eine reine Auskunft über Bestandsdaten wäre es nur, wenn die Staatsanwaltschaft anfragen würde, wie Name und Adresse des Inhabers des Anschlusses XY lauten. Aber die Staatsanwaltschaft weiß ja eben in den hier interessierenden Fällen im Zeitpunkt der Anfrage noch nicht, dass es um den Anschluss XY und nicht einen anderen Anschluss YZ geht. Dass zu der Kombination IP/Zeitpunkt der dadurch individualisierte Anschluss XY gehört, weiß zunächst nur der Provider.

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@David A.: Mir ist selbstverständlich klar, dass man aufgrund der technischen Situation an die Bestandsdaten nicht ohne einen Verarbeitungsschritt herankommt, bei dem wiederum Verkehrsdaten verarbeitet werden müssen. Bisher hatte jedoch das LG Offenburg mich und einige andere hier wohl auch mit seiner Argumentation überzeugt - ich lasse mich allerdings gerne eines Besseren belehren. Daher frage ich mich: Was folgern Sie daraus? Halten Sie § 113 TKG für verfassungswidrig, weil er den von Ihnen unterstellten "Eingriff" in Art. 10 GG nicht wiedergibt? Halten Sie § 113 TKG für die falsche Grundlage, um herauszufinden, wer hinter einer IP-Adresse steht? Was schlagen Sie stattdessen vor? Denn dass die Möglichkeit grundsätzlich gegeben sein muss, von einer IP-Adresse auf einen Nutzer zu schließen, steht sicher außer Frage. Fraglich ist aber, unter welchen Umständen - nur noch schwere Straftaten? Nur mit Richtervorbehalt? Ich bin gespannt auf Ihre Vorschläge.

Zu Ihrer Argumentation bzgl. der Übermittlung von Verkehrsdaten: Sicher weiß die StA noch nicht, dass die angefragte IP-Adresse Herrn Meier zugeordnet war, um bei Ihrem Beispiel zu bleiben. Aber genau die Klärung dieser Frage ist ja Gegenstand der Abfrage nach § 113 TKG: Wer ist Inhaber des Anschlusses (= wie lautet Name und Anschrift), dem zum Zeitpunkt X die IP-Adresse Y zugeordnet war - so wird gefragt, und die Antwort lautet "Herr Meier". Dass der StA personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, beruht wiederum auf § 113 TKG, der dafür Rechtsgrundlage ist (gem. mit § 161 StPO). Hier kann man sich endlos im Kreis drehen ... Bei dem früher häufig einschlägigen Fall der Frage, wer hinter einer Telefonnummer steckt, wusste die StA auch noch nicht, welcher Anschluss und welche Person an dem konkreten festgestellten Kommunikationsvorgang beteiligt war. Nun ist eine Telefonnummer sicher ein Bestandsdatum, weil sie ja gerade wie eine feste IP-Adresse von Vertragsbeginn an feststeht. Dass dynamische IP-Adresse keine Bestandsdaten, sondern Verkehrsdaten sind, steht auf einem Blatt. Dass die Vergabe von dynamischen IP-Adressen jedoch rein technische Gründe hat - der Pool ist zu klein nach IPv4 - steht auf einem ganz anderen Blatt. Möglicherweise erledigt sich das Problem mit der Einführung von IPv6 ohnehin - bei genug IP-Adressen für jeden Quadratzentimeter dieses Planeten könnte die IP-Adresse für jedermann stets gleich bleiben und von Provider zu Provider umgezogen werden wie eine Telefonnummer.

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@Jan Spoenle

Ich hätte es schön gefunden, wenn die Experten des blogs zu den Kommentaren vom 17.Juni - auch wenn sie nur mittelbaren Zusammenhang zum Beschluss des LG Frankenthal aufweisen - eine Meinung äußern würden.

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@Cunctator: Mit ihren Vermutungen zum advocatus diaboli haben Sie natürlich Recht. Ihre übrigen Ausführungen wurden ja bereits durch die häufigen Verweise auf das LG Offenburg und seine Argumentation aufgegriffen. Im Ergebnis sehe ich diese Rechtslage vor dem Hintergrund, dass Verkehrsdaten letztlich immer "irgendeine" Rolle spielen - und zwar schon aus technischen Gründen - als etwas unglücklich an. Eine Klarstellung im Normtext und eventuell auch eine rechtsstaatliche Absicherung der entsprechenden Auskunftsverfahren könnten dabei sicher von Vorteil sein. Aber um den Bezug zum eigentlichen Thema wiederherzustellen: Der Beschluss des LG Frankenthal knüpft damit nach wie vor an falsche Annahmen an und ignoriert die geänderten Vorschriften im TKG - unabhängig davon, welche rechtliche Bewertung der fraglichen Ermittlungsmaßnahmen nun wünschenswert oder grundrechtlich geboten wäre.

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Die dargestellte Ansicht des LG Frankenthal ist richtig.

@Spoenle:
Sie erliegen einem fundamentalen Irrtum weil Sie nach dem
Motto verfahren, dass icht sein kann, was nicht sein darf.
Deshalb unterstellen Sie, es gebe keine Vorratsdatenspeicherung
und die Verkehrsdatenspeicherung sei verwertbar.

Nach der Eilentscheidung des BVerfG müssten die
Provider (eigentlich) streng zwischen Vorratsdaten
und gewöhnlichen Verkehrdaten bei der Speicherung trennen.
Darüber hinaus müsste auch der Zugriff auf beide Datenbanken
nach unterschiedlichen Kriterien ablaufen.

Die Wirklichkeit ist jedoch eine andere:

Schon vor der Entscheidung des BVerfG, die die vorgenannte
Differenzierung erforderlich macht, war eine Speicherung
der Verbindungsdaten regelmäßig unzulässig. Denn die große
Mehrzahl aller Internetverträge sind sogenannte Flatrate-Verträge
bei denen die genannte Speicherung rechtswidrig ist (vgl.
BGH Beschluss vom 26.10.2006, Az.: III ZR 40/06). Das verkennen
Sie offenbar.
Aus dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erkennen Sie
außerdem, dass der größte deutsche Internet-Anbieter sich an diese
Gegebenheiten nicht hält und schon seit Jahr und Tag
mindestens 60 Tage die Verbindungsdaten speichert (auch ganz ohne
Ermächtigung zur Vorratsdatenspeicherung) und es dort keine Trennung
zwischen Verbingungsdaten und echten Vorratsdaten bei der Speicherung
gibt.

Derartige Daten sind auf Grund der fehlenden Trennung zu echten
Vorratsdaten gänzlich als Vorratsdaten zu klassifizieren, um den
betroffenen Grundrechten Geltung zu verschaffen. Damit ist ihre
Verwertung nur eingeschränkt möglich.

Ohnehin fragt man sich, ob vom BVerfG postulierte Unterscheidung
bei der Verwertungsmöglichkeit von echten Vorratsdaten
und bloßen Verbindungsdaten nicht gänzlich abzulehnen ist, weil sie
willkürlich und affektiert wirkt. Denn in bezug auf die Eingriffsqualität
in die Grundrechte des Betroffenen liegt bei beiden Daten wegen ihrer
faktischen Identität kein Unterschied vor. Damit müsste auch die
Verwertung der bloßen Verbindungsdaten in entsprechender Anwendung der
Grundsätze für Vorratsdaten auf schwere Straftaten beschränkt bleiben.

Es gilt ohnehin im deutschen Strafprozessrecht zu hinterfragen, ob
es sich ein Rechtsstaat nach wie vor erlauben sollte, rechtswdrigerweise
erlangte Bweismittel verwerten zu dürfen, bloß weil die Rechtswidrigkeit
einem Privaten anzulasten ist.

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@RA Wiesel: Fundamentaler Irrtum? Ich denke, dass man mit solchen Begriffen vorsichtig sein sollte in einem Bereich, der seit langer Zeit heftig umstritten ist und zu dem es nach wie vor keine Meinung gibt, die man als "herrschend" bezeichnen könnte. Zudem würde ich gerne erfahren, wo genau ich argumentiert habe, dass nicht sein darf was nicht sein kann.

Kennen Sie übrigens § 100 TKG? Lesen Sie sich die Vorschrift einmal durch, und setzen Sie den Inhalt der Vorschrift in Bezug zu dem von Ihnen genannten BGH-Beschluss, indem der Bundesgerichtshof im Übrigen nichts zur Sache gesagt hat (reines Revisionsrecht, soweit ich mich ad hoc erinnern kann). Das argumentativ maßgebliche LG Darmstadt hat die Speicherung nach § 96 TKG für den verhandelten Einzelfall untersagt, was rein gar nichts mit der rechtlich bestehenden und faktisch notwendigen Speichermöglichkeit nach § 100 TKG zu tun hat. Hierzu haben sich der Bundesdatenschutzbeauftragte und die Deutsche Telekom auf eine siebentägige Frist geeinigt.

Eine entsprechende Kenntnis und Handhabung der einschlägigen Begrifflichkeiten und Vorschriften könnte meines Erachtens verhindern, dass hier im Kreis diskutiert wird und Argumentationsmuster unpassenderweise auf eine gänzlich andere Situation transferiert werden, wie das übrigens auch dem LG Frankenthal passiert ist ...

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@Jan Spoenle:
Mangels Präzedenzrechts sind gerichtliche Entscheidungen immer
nur für den verhandelten Einzelfall gültig. Das dürfte wohl eine
juristische Binsenweisheit sein.

Der diesseits genannte Rechtsstreit macht deutlich, dass eine
Speicherung über das Bestehen der Verbindung hinaus bei
Flatrateverträgen seit jeher unzulässig war, aber dieses Verbot
gleichwohl nicht beachtet wurde.
Die von Ihnen genannte öffentlichkeitswirksame Einigung zwischen
Presseabteilung der Telekom und dem Bundesdatenschutzbeauftragten
erscheint angesichts der Handhabung bei der Telekom wie ein
Lippenbekenntnis. Es trägt zudem nichts zur juristischen Klärung bei,
ob überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Der Vorrang des Gesetzes
gilt auch zwischen Telekom und Datenschutzbeauftragtem.
Eine ad hoc durchgeführte fernmündliche Nachfrage beim Support der Telekom
bestätigt die diesseitige Befürchtung, denn danach wird angeblich noch immer
80 Tage gespeichert, und zwar nach deren ausdrücklicher Angabe
"zur Strafverfolgung". Man mag dies als Unkenntnis eines Supportmitarbeiters
abtun. Angesichts der jüngsten Skandale im Bereich des Datenschutzes bei der
Telekom ist aber Skepsis nicht unangebracht.
Nebenbei bemerkt: Die zuständige Aufsichtsbehörde wie auch der
Datenschutzbeauftragte hatten die 80 Tägige Speicherungspraxis der
Telekom schon 2005 nicht beanstandet.

Die Formulierung einer "faktisch notwendigen Speicherungsmöglichkeit"
ist begrifflich eine selbsterfüllende Prophezeihung. Derartiges bringt
in der Auseinandersetzung nicht weiter.

Nach Ihrer Ansicht hätte in dem genannten Rechtsstreit der Telekom
auf §100 TKG zurückgegriffen werden müssen. Dem sind die Gerichte jedoch
zu Recht nicht gefolgt.
Der Wortlaut des §100 TKG ermächtigt nämlich nicht zur längerfristigen
Speicherung der Verbindungsdaten. Die Daten dürfen nach dieser Norm lediglich
"erhoben und verwendet" werden und zwar nur soweit dies zum Erkennen,
Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an
Telekommunikationsanlagen erforderlich ist. Gemeint sein können damit
nur die Nutzungsnahen Elemente der Anlage, also die bei einer bestehenden
Verbindung involvierten Einheiten der TK-Anlage. Diese Erhebung setzt daher
eine Ermächtigung zur Speicherung während der Verbindung voraus. Die Speicherung
ist jedoch grundsätzlich nach Beendigung der Verbindung wieder zu löschen.
Mit Beendigung der Verbindung besteht nämlich keine Notwendigkeit mehr zur
Speicherung der Verkehrsdaten, weil die Telekommunikationsanlage die störungsrelevante Verbindung abgebrochen hat. Bei Ihrer Auslegung Herr Spoenle
darf demnach schon grundsätzlich an der Verhältnismäßigkeit der Norm gezweifelt werden, weil technischerseits die Verbindungs- wie auch die Verkehrsdaten für das Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen in der Praxis defacto wertlos sind und den hierdurch
verursachten Grundrechtseingriff nicht zu decken vermögen.
(Jeder, der schon einmal selbst eine Störung in seiner TK-Anlage
oder seinem DSL-Zugang hatte, wird aus eigener Erfahrung bestätigen können,
dass kein Provider bei der Fehlerbeseitigung auf die gespeicherten Verbindungs-
und Verkehrsdaten zugreift sondern *immer* ad hoc die jeweilige Verbindung aktuell
durchgemessen und geprüft wird, was auch plausibel erscheint.)

Eine längerfristige Speicherungsermächtigung enthält §100 TKG lediglich
in Abs.3 und Abs.4 bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für
Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen.
Diese tatsächlicher Anhaltspunkte sind aber zu dokumentieren. Diese
dokumentierten Anhaltspunkte müssen also schon vor Beginn der Speicherung
vorliegen. Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus. Es wird tatsächlich
vorsorglich gespeichert.

Um auf den Ausgangspunkt zurückzukommen, erlaube ich mir noch einmal
darauf hinzuweisen, dass Ihre Darstellung, es würde nicht auf Vorrat
gespeichert, faktisch unzutreffend ist. Denn die Verbindungs- und die
Verkehrsdaten werden seit jeher gespeichert. Sie halten diese Praxis
zwar auf Grund von §100 TKG für zulässig. Dem ist jedoch wie oben
gezeigt nicht zu folgen.

Sofern diese Daten nicht streng von den echten Vorratsdaten getrennt sind,
haben für den Zugriff auf diese Daten die selben Verwertungsbeschränkungen
zu gelten wie für eigentliche Vorratsdaten nach §113a.

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@RA Wiesel: Wenn Sie mich so verstehen, sollte ich das vielleicht präzisieren: Mit dem Einwand, dass derzeit nicht auf Vorrat gespeichert wird, meinte ich die rechtliche Komponente - es wird nicht aufgrund der in den §§ 113a, 113b TKG normierten Verpflichtung gespeichert. Das faktisch von manchem Provider dennoch im Wortsinne "auf Vorrat" gespeichert wird, ist mir wohl bekannt. Dass dafür in vielen Fällen keine Rechtsgrundlage gegeben ist - außer in Fällen der Störungsbeseitigung, wo die relevanten Sachverhalte wie die Erkennung von Zombie-Rechnern und Botnetz-Infrastrukturen, unfreiwilliger Spam-Schleudern etc. es durchaus geboten erscheinen lassen - liegt ebenso auf der Hand.

Allerdings macht das die Entscheidung des LG Frankenthal noch lange nicht verständlicher, da die Rechtslage in Kombination mit den technischen Hintergründen dessen Annahmen konterkariert.

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Warum dann nicht gleich so:

Jeder darf Musik und Filme etc. kostenlos hoch- und runterladen und verteilen. Das ist doch alles vom Fernmeldegeheimnis geschützt! Am besten wir schaffen die Kreativen und Musikschaffenden gleich ganz ab. Musik? Filme? Software? Wer braucht das schon... und wo wir gerade dabei sind: Wenn man also nach der Ansicht einiger "verblendeter Theoretiker" unbehelligt geistiges Eigentum mit Füßen treten darf, da eine Verfolgung ja den gar so wichtigen Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (in Augen einiger scheinbar das höchste aller Güter! -> vielleicht sollte der Datenschutz in Art.1 GG aufgenommen werden?) verletzt. Dann sollte man aber auch ein bisschen weiter denken. Warum sollte denn dann in Zukunft überhaupt noch eine Halterabfrage bei Ordnungswidrigkeiten oder Unfallflucht erfolgreich von der Polizei durchführbar sein? Ich werde ab sofort parken, wo es mir passt! Halterabfragen anhand des Nummernschildes sind doch rechtsmissbräuchlich, da sie mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz aufs Gröblichste verletzen! Sonst könnte ja jemand möglicherweise wissen, wann und wo mein Auto steht. Das geht doch aber nun wirklich nicht! Hat hier eigentlich schon mal jemand was vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit (auch genannt: gesunder Menschenverstand) gehört?

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@Christian Weber:

Warum dann nicht auch so:

wir lassen die Kreativen und Musikschaffenden und SCHAFFEN dafür die Musik- und Filmindustrie ab.

Ich möchte als User am besten die Musik direkt vom Künstler kaufen, vereinzelt geht das auch schon. Ich möchte auch tauschen, was ja in unserer Natur liegt.
Es ist mir egal wielviel millionen Arbeitsplätze davon betroffen wären.

hier mal eine Meinung vom Mob(aber diesmal Mob mit Macht)

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@ Mark Ziegler (Mob)

Lieber Mark Ziegler,

danke für diesen wunderbar unqualifizierten Kommentar - der bringt uns alle weiter! Die Frage, ob man die Musik direkt vom Künstler oder über eine ("dazwischengeschaltete") Plattenfirma erwirbt spielt vorliegend überhaupt keine Rolle. Denn wenn es nach Dir ginge, möchtest Du die Musik doch sowieso kostenlos haben und auch noch "tauschen" - Du meinst damit wahrscheinlich unberechtigt also vervielfältigen.

Am besten sollte man sich erst einmal informieren, bevor man groß "rumposaunt"! Hintergrund-Infos gibt's zum Beispiel hier:

www.wesafeyourcopyrights.org

viel Spass bei der Erleuchtung, sofern es dazu kommen sollte ;-)

beste Grüße,
Christian Weber
www.wesafeyourcopyrights.org - Initiative zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet

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SCHULDIG...

äähh.. warum eigentlich ??!! Ich bin doch nur ein User, Musikliebhaber und Internetsurfer und das schon bevor die Musikindustrie wusste was MP3 ist.

Es gibt hier sehr viele qualifizierte Köpfe vor denen ich Respekt habe (ausgenommen RettetDie"Wale"Anwälte) und vor denen ich mich auch gerne rechtfertigen will.

Mein Kommentar ist einfach gewesen, aber war er auch unqualifizert ? z.B. hat ein Musiker in den USA hat sein ganzes Album in akzeptabler Qualität (128kbit) zum Download angeboten und bei Gefallen und entsprechender Bezahlung das Album in höherer Qualität per Email-Link liefern wollen. Hätte es mir gefallen, hätte ich dafür auch bezahlt. Ich weiss, dass die Welt schlecht ist...es ist vielleicht nicht die beste Möglichkeit aber immerhin eine. Soweit soviel zum Konstruktiven...

Ginge es nach der Musikindustrie und deren Bestreben den Musikmarkt weiterhin kontrollieren zu wollen wie die OPEC die Rohölpreise dann wird dieser Thread irgendwann die Länge von 100km erreichen. Der Schlagabtausch der direkt Beteiligten, denke ich, wird öfters mal die Richtung ändern, aber nicht aufhören! Ich will ja nicht "rumposaunen", aber ich bin auf die Inhalte der Diskussionen unsere Juristen gespannt wenn diese entscheiden müssen, ob ein normaler User überhaupt seine Verbindungen verschlüsseln darf. Denn dorthin geht die Reise in absehbarer Zeit. Anon und Tor sind die Vorboten, Freenet und i2p und ähnliche sind im Vormarsch. Damit werden die Internetuser über ende-zu-ende Verschlüsselungen kommunizieren und sich austauschen.Selbst wenn die Welt irgendwann über ipv6 spricht und man jedem Stück Toilettenpapier eine feste IP verpassen könnte, wären die Daten nicht verwertbar. An sich wäre dann die Vorratsdatenspeicherung bezogen auf die Speicherung der IP´s sinnlos. Ich wage sogar zu behaupten, dass diese Technik, wenn Massenreif, endgültig sein wird.

Welch Überraschung...die Antwort auf den Massenabmahnwahn wird natürlich wieder eine technische sein. Der Gesetzgeber wird dann immer schneller reagieren müssen, was ich mir als sehr schwierig vorstelle.

Ahh und noch etwas:
Christian Weber, lies einfach was ich schreibe und lass deine komischen Schlussfolgerungen. DU hast geschallt und es hat gehallt.
Es ist wirklich EINFACH:

ICH WILL FÜR DIE MUSIK BEZAHLEN UND NICHT DIE RAFFZÄHNE DER MUSIKINDUSTRIE

Glaubst du es geht nur mir so ?

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[...] P.S.: Wie sich aus dem nunmehr vorliegenden Urteilstext ergibt, bezweifelt das Gericht zudem die Verwertbarkeit der IP-Adresse im Zivilverfahren, da es sich bei den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Auskünften um Verkehrsdaten handle, die nur mit richterlicher Anordnung erhoben werden dürften. Ähnlich hat auch das LG Frankenthal, Beschluss vom 21. Mai 2008 Az. 6 O 156/08 entschieden. Das Urteil ist hier beim Kollegen Exner im Volltext veröffentlicht. Dieser Beschluss wird im beck-Expertenblog ausgiebig diskutiert. [...]

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Leider ist die entscheidende Frage aus dem Blick geraten: Gelten die Grundsätze des BVerfG nur für aufgrund von § 113aTKG gespeicherte Daten, oder auch für Daten, welche die Telekommunikationsunternehmen zu eigenen Zwecken gespeichert haben?

Ich möchte das kurz im besonderen Fall der Speicherung dynamischer IP-Adressen durch Internet-Provider erörten:

1. Es muss also unterschieden werden zwischen Datenbeständen, welche die Telekommunikationsunternehmen zu eigenen Zwecken (insbesondere: Sicherheit; Abrechnung) speichern, und solchen, welche auf Grund der sog. Vorratsdatenspeicherung gem. § 113a TKG gespeichert werden.

2. Was die auf Grund von § 113a TKG gespeicherten Daten betrifft, ist der Beschluss des BVerfG im Eilverfahren vom 11. März 2008
– 1 BvR 256/08 zu beachten. Danach dürfen die Daten zwar zunächst weiter 6 Monate gespeichert werden. Eine Herausgabe der Daten an die Behörden (denn darin sieht das Gericht die eigentliche Grundrechtsbeeinträchtigung) ist aber nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne des § 100a II StPO erforderlich ist. Geht es also darum, dass jemand unter Verstoß gegen das Urheberrecht Daten in Tauschbörsen "gezogen" bzw. zur Verfügung gestellt hat, so dürfen die Daten nicht an die ermittelnden Behörden herausgegeben werden. Denn solche Urheberrechtsverletzung sind im Katalog des § 100a II StPO nicht genannt. Begründung für diese "Milde" mit den Urheberrechtsverletzern: "Die Nichtaufnahme in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere Bedeutung beigemessen hat."

3. Nun ist aber noch auf die "anderen" Datenbestände der Provider einzugehen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Provider Daten nicht bzw. nicht nur speichert, um den Anforderungen der Vorratsdatenspeicherungsgesetzgebung zu genügen. So haben Provider wie T-Online in der Vergangenheit zu Abrechnungszwecken oder mit dem meist pauschalen Hinweis auf (interne) Sicherheitsgründe für einige Tage bis Wochen oder gar Monate Verkehrsdaten gespeichert.
Diese Datenbestände hat das BVerfG offenbar nicht mit seiner Eilrechtsentscheidung erfassen wollen (sie waren ja auch nicht Verfahrensgegenstand). Ob unter dem Aspekt der besonderen Bedeutung des Art. 10 GG für diese Daten nicht dasselbe zu gelten hat wie für die auf Grundlage des § 113a TKG gespeicherten Daten, ist umstritten. Eine eindeutige Tendenz in der Literatur und der Rechtsprechung zeichnet sich derzeit nicht ab.
Das LG Frankenfeld hat die Rechtsprechung des BVerfG allerdings für verallgemeinerungsfähig gehalten und auch gespeicherte Verkehrsdaten GENERELL bezogen. Zitat: " 1. Bei den Telekommunikationsteilnehmern und -nutzern im Rahmen von Datenverbindungen für die Dauer der Verbindung zugewiesenen dynamischen IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). 2a. Die Übermittlung einer dynamischen IP-Adresse durch den Telekommunikationsanbieter an staatliche Behörden ist daher nach der Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, WM 2008, 706) nur innerhalb enger Grenzen zulässig. 2b. Sind derartige Daten außerhalb dieser Grenzen und damit unter Verstoß gegen das Grundrecht des Telekommunikationsteilnehmers aus Art. 10 GG gleichwohl übermittelt worden, kommt deren Verwertung als Beweismittel im Zivilverfahren regelmäßig nicht in Betracht."

Danach dürften auch Daten, welche die Provider zu Abrechnungszwecken etc. speichern, nur noch bei Verdacht einer Straftat nach § 100a II StPO an die Behörden herausgegeben werden.

Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht vieles.

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass Provider im Verhältnis zu Flatrate-Kunden gar nicht berechtigt sind, die zugewiesenen IP-Adressen über die Dauer der jeweiligen Verbindung hinaus zu speichern.
Dies ist die Rechtsprechung des LG Darmstadt von 2006, die der BGH (wenn auch "nur" aus formellen Gründen, bestätigt hat). Zitat:
"Bei der Vermittlung des Zugangs zum Internet im Rahmen eines Vertrags, in dem als Tarif eine sog. „Flatrate“ (hier: T-Online dsl flat) vereinbart ist, darf der Diensteanbieter auf Grund der Vorschrift des § 96 Abs 1 Nr. 2 TKG Daten über das bei der Internetnutzung übertragene Datenvolumen weder erheben noch speichern, da sie für die Entgeltermittlung bzw. -abrechnung nicht erforderlich sind. 2. Zudem muss der Diensteanbieter die dynamische IP-Adresse, die dem Nutzer bei Beginn einer Verbindung zum Internet zugeordnet wird, unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Verbindung löschen, da auch diese weder für die Entgeltermittlung und -abrechnung benötigt wird, noch zum Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist."

Heißt: Flatrate-Provider, die IP-Adressen zu Abrechnungszwecken etc. speichern, verletzen ihre Vertragspflichten gegenüber dem Kunden. Daraus folgt freilich noch nicht, dass die Ermittlungsbehörden diese mithin rechtswidrig erhobenen Daten nicht verwenden dürften. Denn wenn Private (hier: der Provider) Vertragspflichten verletzen und nur so ein Beweismittel schaffen, folgt daraus noch lange kein Beweisverwertungsverbot für ein gerichtliches Verfahren. ABER: Wenn auch nicht die Speicherung der Daten in diesen Fällen ein Akt der öffentlichen Gewalt (und somit an Art. 10 GG zu messen) ist, so ist es doch wiederum die Herausgabe der Daten, welche die Staatsanwaltschaft verlangt. Dieser Akt ist eben gerade an Art. 10 GG zu messen. Und in diesem Moment kommen auch die Ansichten des BVerfG zur besonderen Bedeutung des Art. 10 GG und seinem Vorrang vor den Strafverfolgungsinteressen bei "Bagatellkriminalität" (oder genauer: Kriminalität, die als nicht so schwerwiegend erachtet wird, dass sie in § 100a II StPO aufgenommen werden darf) wieder ins Spiel. Der Grundrechtseingriff wird jedenfalls nicht dadurch weniger schwerwiegend, dass die Daten hier nicht aufgrund gesetzlicher Pflichten, sondern zu privaten Zwecken gespeichert wurden. Entscheidend ist nur, dass die Staatsanwaltschaft nach Daten fragt und diese dann verwendet, an welchen der Kommunikationsteilnehmer ein besonderes, grundrechtlich geschütztes Interesse hat. Damit spricht vieles dafür, dass die Beschränkung der Herausgabeverlangen auf "schwere Straftaten" auch bzgl. solcher Datenbestände gilt, die nicht aufgrund von § 113 a TKG, sondern im Eigeninteresse des Providers gesammelt wurden.
Für diese Sicht sprechen auch folgende Überlegungen:
a) Die Aufteilung in Datenbestände, die zu den Zwecken des § 113a TKG gespeichert werden, und solchen, die zu Privatzwecken des Providers gespeichert werden, ist sehr künstlich, oder besser: rein hypothetisch. In Wirklichgkeit gibt es nur ein Speichermedium und einen Speichervorgang. Die Frage, ob eine Weitergabe (und damit eine ggf. schwerwiegende und belastende Ermittlung) zulässig ist, hängt dann mehr oder minder von der Laune des Providers ab: Sagt er, die (noch vorhandenen) Daten seien (auch) solche zu Eigenzwecken, dürfen sie etwa im Falle einer einfachen Urheberrechtsstraftat weitergegeben werden. Dann geht die Geschäftsmacherei der Provider los, wenn nur das Entgelt für eine Auskunftserteilung hoch genug ist. Das darf und wird nicht sein!
b) Wie gesagt verletzt der Provider mit der Speicherung zu Privatzwecken in jedem Fall seine Pflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden. Zudem verstößt er gegen Bundesrecht. Er kann auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ebenso verstößt der Provider ERNEUT gegen den Vertrag und Bundesrecht, wenn er solche Daten an die Staatsanwaltschaft herausgibt. Der Staatsanwalt muss dies wissen. Es ist sehr zweifelhaft, ob er einen Provider geradezu dazu animieren darf, Rechte seiner Kunden zu verletzen. Hier müsste überlegt werden, ob nicht dies zum Anlass zu nehmen ist, das Herausgabeverlangen als unrechtmäßig zu qualifizieren und so auch zu einem Beweisverwertungsverbot zu gelangen.

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Hallo Ralfi,

Die "entscheidende Frage" ist zumindest in den Beiträgen bis Ende Juni mitnichten aus dem Blick geraten. Sie wiederholen vieles, was bereits erörtert wurde; die Argumente für beide Sichtweisen liegen auf dem Tisch und bedürfen wohl schlussendlich höchstrichterlicher Begutachtung oder einer eindeutigen (sic!) Aktion des Gesetzgebers. Zudem sprechen Sie nur zu Beginn Ihres langen Beitrags von der auch bei Flatrates legitimen Möglichkeit zur Speicherung nach § 100 TKG; später fällt diese Variante leider weg, wodurch sich Ihre Argumentation lediglich auf die Speicherung aus Abrechnungsgründen bezieht.

Sie unterstellen jedoch dem LG Frankenthal, dass es die Entscheidung des BVerfG auch im Hinblick auf den technischen Hintergrund (dazu siehe etwa den Kommentar von Hadron vom 12. Juni 2008) verstanden hätte UND die Grundlinien der Entscheidung auf einen völlig anders gelagerten Fall übertragen wollte. Dem möchte ich entschieden widersprechen: Das Urteil offenbart an vielen Stellen, dass überhaupt nicht verstanden wird, was denn von wem nach wohin übermittelt wird und was genau zur Erstellung (!) dieser Auskunft nötig ist; und wenn eine Übertragung der Grundsätze auf die Situation einer Verarbeitung von (nicht eines Zugriffs auf!) nach §§ 96 f., 100 TKG gespeicherten Daten gewollt gewesen wäre, dann hätte das Gericht dies sicherlich irgendwie zum Ausdruck gebracht.

Im Übrigen möchte ich auf eine wohl im nächsten Heft der MMR (Heft 10) erscheinende Besprechung des Frankenthaler Urteils durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Ernst (Freiburg i.Br.) und mich hinweisen, die unter anderem auch durch die Diskussion an dieser Stelle im Beck-Blog mit beeinflusst bzw. inspiriert wurde. Sobald die nächste MMR erschienen ist, reiche ich selbstverständlich den Link zum Beitrag nach.

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@Spoenle
Ich bin sehr gespannt auf ihren Beitrag, von dem ich nach ihren Ausführungen hier das denkbar schlechteste Statement für den Datenschutz in Deutschland erwarte.

Sie haben dem LG Inkompetenz vorgeworfen in zweierlei Hinsicht.

1. "Dabei übersieht es [das LG] jedoch, dass sich die Entscheidung des BVerfG allein auf nach § 113a TKG gespeicherte Verkehrsdaten bezieht, also auf im Wege der sog. Vorratsdatenspeicherung erhobene Daten."

Das ist richtig - und auch wieder nicht. Es ist richtig, dass das BVerfG nur über §§ 113a, 113b zu entscheiden hatte. Denn nur das war Gegenstand des Verfahrens: VB / Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "gegen die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl I 2007, S. 3198 ff.)."
Nur unter diesem verfahrensrechtlichen Aspekt ist die folgende Aussage zu sehen: "Dieses Risiko ist dadurch gemildert, dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben."
Dass das BVerfG hier nicht in der Sache über die Frage richten wollte (auch nicht obiter!), ob § 113 iVm 96 usw. TKG verfassungskonform ist, wird klar, wenn man bedenkt, dass über § 113 auch eine VB anhängig ist und das Gericht keineswegs diesem Verfahren vorweggreifen wollte (zumal man ja aus Kreisen der Verfassungsrichter hört, dass etwa § 113 sehr kritisch gesehen wird).

Ob man für Daten, die aus anderen Gründen als gem. § 113a erhoben wurden, nicht aber a.E. auch Restriktionen annehmen muss, bleibt offen - und musste im Eilantrag offen bleiben. Das LG verstehe ich daher eher so, dass es die Aussagen des BVerfG übertragen hat auf den ihm vorliegenden Fall bzw. einfach selbstverständlich davon ausging, dass man die Fälle nicht sinnvoll unterscheiden kann. Für den Grundrechtsträger macht es jedenfalls keinen Unterschied, ob die Daten aufgrund von § 113a TKG, § 100 TKG oder § 96 TKG, oder einfach aus Nachlässigkeit gespeichert bzw. (noch) nicht gelöscht wurden. Ich vermag da keinen Unterschied hinsichtlich der Intensität des Grundrechtseingriffs zu erkennen. In der Sache liegt das LG als richtig.

2. "Weiterhin verwechselt das Gericht den Abruf (!) von Bestandsdaten und Verkehrsdaten. Letzteres ist nur möglich, wenn die fraglichen Verkehrsdaten nicht - wie in solchen Fällen - schon bekannt sind. Der Provider “übermittelt” daher an die Staatsanwaltschaft keine weiteren Verkehrsdaten (was auf der Grundlage von § 100g StPO derzeit mangels Vorratsdatenspeicherung ohnehin ins Leere laufen würde), sondern Namen und Anschrift des Anschlussinhabers, also Bestandsdaten."

Sie verrennen sich in einer ziemlichen Begriffsjurisprudenz. Es kann für die rechtliche (und insbesondere grundrechtliche) Beurteilung der Sachverhalte schlechterdings nicht darauf ankommen, was die ermittelnde Behörde ERHÄLT. Entscheidend ist, ob (auch) Verkehrsdaten verarbeitet wurden, um einen bestimmten Stammdatensatz festzustellen und zu übermitteln. Und wenn der Staatsanwalt fragt, wem die IP-A XY... am DD.MM.YYYY, Uhrzeit hh.mm.ss zugewiesen war, dann muss der Telekommunikationsanbieter zwei Dinge tun: Einmal muss es in den Logfiles nachsehen, welcher Anschlusskennung diese IP-A am DD.MM.YYYY, Uhrzeit hh.mm.ss zugewiesen war, sodann muss er in den Personaldaten den hinter dem Anschluss stehenden Anschlussinhaber herausfinden. Schritt 1 ist geradezu ein klassischer Fall von Verkehrsdatenverarbeitung.
Nicht zuletzt ist die Grundrechtsrelevanz einer solchen Datenübermittlung offensichtlich. Wie bereits ein kleines AG sehr weise feststellte: „Erst die begehrte Auskunft führt somit zur Individualisierung, ohne diese Auskunft sind die [...] zusammengetragenen Daten ein technisches und rechtliches Nullum“. Das Argument, dass die Verbindung ja schon als "Telekommunikationsvorgang" feststehe, wenn etwa der Staatsanwalt die IP-A des beklagten Tauschbörsennutzers habe, ist schlichtweg falsch. Fest steht nur, dass offenbar 2 Kommunikationsteilnehmer unter Nutzung der dynamischen IP-A XY / ZA zur Zeit DD.MM.YYYY, Uhrzeit hh.mm.ss über die Musiktauschbörse X Kontakt hatten. WER diese Personen waren, weiß zunächst keiner. Und hier beginnen die Persönlichkeitsgrundrechte.

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