Arbeitsrecht in Zeiten des "Blackberry"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.07.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBlackberryRufbereitschaft1|4783 Aufrufe

Für immer mehr Beschäftigte, nicht nur in leitenden Positionen, ist die ständige Erreichbarkeit über Mobiltelefon oder per E-Mail heute selbstverständlich. Auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der beruflichen „Blackberry“-Nutzung weist der Münchner Rechtsanwalt Marcel Grobys jetzt in der FAZ hin: „Wer jede eingehende E-Mail auch außerhalb der Arbeitszeit unverzüglich beantworten muss, steht in einer Rufbereitschaft. Die Zeit, die ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit effektiv am Blackberry verbringt, gilt somit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie ist folglich – zusätzlich zu der im Büro verbrachten Zeit – bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten und der Ruhepausen zu berücksichtigen.“ Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat schon vor einiger Zeit angekündigt, die weite Verbreitung moderner Kommunikationsmittel zum Gegenstand künftiger Tarifverhandlungen machen zu wollen.

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1 Kommentar

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Sehr interessant... Ist mit der Qualifizierung als "Rufbereitschaft"denn auch verbunden, dass die per Blackberry empfangenen Emails außerhalb der üblichen Arbeitszeit unverzüglich bearbeitet werden müssen? Grüsse aus dem Land der unbegrenzten Arbeitszeit :-)

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