Einreise in die USA: Behörden dürfen Notebooks durchsuchen

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 02.08.2008

Was bislang immer wieder von Betroffenen berichtet wurde, ist nunmehr offiziell bestätigt: Nach einem Bericht der Washington Post darf die U.S. Customs and Border Protection bei der Einreise mitgeführte Geräte und Dokumente auf Daten und Informationen durchsuchen. Hierzu gehören Computer, Disks, Festplatten und andere elektronische und digitale Speichermedien ebenso wie Bücher oder andere Drucksachen. Verschlüsselte Dateien dürfen entschlüsselt werden, wobei sogar Privatunternehmen zur Unterstützung zugezogen werden können. Die Behörde darf Geräte und Dokumente vorübergehend beschlagnahmen und Kopien von Dateien anfertigen. Zweck der Maßnahmen ist die Ermittlung von "vital law enforcement information", vorrangig zur Terrorbekämpfung, aber auch zur Ermittlung von Informationen im Hinblick auf Drogenhandel, Kinderpornographie oder Urheberrechts- und Markenverletzungen. Einen gewissen Schutz geniessen Informationen, die Geschäftsgeheimnisse darstellen oder die unter das Attorney-Client-Privilege fallen.  Die entsprechende Policy vom 16. July 2008 kann online abgerufen werden.

Angesichts dieser weitreichenden Befugnisse der U.S-Behörden stellen sich für Reisende aus Deutschland u.a. die Frage, inwieweit z.B. in elektronischen Dokumente gespeicherte Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse vor einem Zugriff und einer Weitergabe geschützt sind. Datenschutzrechtlich ergibt sich außerdem das Problem, ob die auf einem Notebook (z.B. im Outlook), im Handy oder einem PDA gespeicherten personenbezogenen Daten mit in die USA "exportiert" werden, was angesichts des dort nicht bestehenden adequaten Schutzniveaus eigentlich unzulässig ist (§ 4b BDSG).

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3 Kommentare

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Ob man in diesem Fallvom Datenexport reden kann? Schließlich "nimmt" sich der Staat die Daten vor Ort. §4b BDSG redet von "Übermittlung" in Ausland - und die haben wir nicht. Grüsse aus Washington...

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