Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.08.2008

Sog. Ethik-Richtlinien stehen hoch im Kurs. Immer mehr deutsche Unternehmen neigen zu internen Richtlinien, um das Verhalten ihrer Mitarbeiter zu steuern. In den USA gehören umfängliche Handbücher mit Richtlinien längst zum  Standard. Die Verhaltensregeln betreffen zahlreiche Punkte, etwa die private Internetnutzung, den Datenschutz, das korrekte Verhalten im Umgang mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden. Fraglich ist insbesondere, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat bei der Aufstellung von Ethik-Richtlinien zu beteiligen ist. Das LAG Düsseldorf (NZA-RR 2006, 81) hatte sich bereits vor einigen Jahren mit den Ethik-Richtlinien des Handelsunternehmens Wal-Mart zu befassen. Nunmehr liegt die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik vor. Das BAG (Beschluss vom 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 , Pressemitteilung Nr. 58/08) differenziert in diesem Beschluss wie folgt: Der Betriebsrat habe mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch so genannte Ethik-Richtlinien das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche Ordnung regeln wolle. Kein Mitbestimmungsrecht bestehe bei Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden solle. Der Mitbestimmung entzogen seien auch Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt seien. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen einer Ethik-Richtlinie begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk. Festgehalten wird schließlich, dass ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen,  die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz aber nicht ausschliessen.

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Was das Thema aus internationaler Sicht besonders pikant macht, ist, dass die Ethik-RiLi sehr häufig auch sog. Whistleblower Hotlines oder Schemata nach dem Sarbanes Oxley Act abdecken. Über diese Hotlines gewonnene Daten werden dann z.B. von Dritten gesammelt und an die US Zentrale gemeldet. Hier kann es zu echten Rechtskollisionen zwischen europäischem und US-Recht kommen, gerade im Bereich des Datenschutzes.

Viele Grüsse aus Washington

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