BAG zur ordnungsgemäßen Unterrichtung bei Betriebsübergang

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 26.08.2008

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) präzisiert seine Rechtsprechung zur Unterrichtungspflicht des Betriebsveräußerers bzw. des Erwerbers im Falle eines Betriebsübergangs. Aus § 613a Abs. 5 BGB leitet der 8. Senat des BAG in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 21.8.2008, Pressemitteilung Nr. 65/08) ab, dass sich die Unterrichtungspflicht auch auf die Identität des Betriebserwerbers erstrecken muss. Im entschiedenen Fall wollte der beklagte Arbeitgeber einen Geschäftsbereich (Betriebsteilübergang) samt der entsprechenden Arbeitsverhältnisse auf eine neu zu gründende GmbH übertragen. In diesem Sinne informierte der Arbeitgeber auch die betroffenen Arbeitnehmer. Auf Klage eines von dieser Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmers beanstandete jetzt das BAG, dass die schlichte Bezeichnung "neue GmbH"  den Arbeitnehmer nicht hinreichend über die Identität des neuen Arbeitgebers unterrichte. Der Pressemitteilung läßt sich nicht entnehmen, welche Informationen das BAG in einer solchen Situation vom Arbeitgeber verlangt (Firmenbezeichnung, Anschrift, Gesellschafter, Geschäftsführer?). Jedenfalls wird es nicht ganz leicht sein, in einer solchen Gründungsphase einen Betriebsübergang korrekt einzuleiten. Die gravierende Folge einer unzureichenden Information liegt - wie das BAG erneut bekräftigt - darin, dass für die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts (§ 613a Abs. 6 S. 1 BGB) nicht in Gang gesetzt wird.

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