Strafverbot von "Jugendpornographie" tritt bald in Kraft

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 28.08.2008

Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie hat in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundesrates den Deutschen Bundestag in dritter Lesung passiert und wird voraussichtlich noch im Herbst 2008 in Kraft treten.

Nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sollen die bislang gemeinsam mit kinderpornographischen Schriften neu zu regelnden, so genannten jugendpornographischen Schriften nunmehr eigenständig im Rahmen eines neu zu fassenden § 184c StGB normiert werden. Hintergrund hierfür ist die Erwägung des Rechtsausschusses, dass die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften einen höheren Unrechtsgehalt aufweisen als die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz jugendpornographischer Schriften (vgl. BT-Drs. 16/9646, S. 34 f., 38 f. der elektronischen Vorab-Fassung).

Damit wird nunmehr § 184c StGB voraussichtlich in folgender Fassung in Kraft treten:

§ 184 c [Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften]

„(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographische Schriften, die sie im Alter von unter 18 Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend."

Das neue Strafverbot führt zu einer ganz erheblichen Ausweitung des bisherigen Tatbestandsbereichs der Kinderpornographie. Erfasst werden künftig bei den praktisch relevanten Verbreitungshandlungen auch pornographische Darstellungen von allen Personen unter 18 Jahren und zudem auch von so genannten "Scheinminderjährigen", also sochen Darsteller(innen), die zwar objektiv volljährig sind, aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als minderjährig eingestuft werden können. Für die einschlägigen Medienunternehmen ist damit zur Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken noch vor Inkrafttreten der Strafbestimmungen eine Überprüfung des eigenen Angebotes erforderlich.

Maßgeblich muss hierbei zunächst sein, rechtssicher Kriterien zur Bestimmung einer etwaigen "Scheinminderjährigkeit" festzulegen. Der Gesetzgeber lässt hier die Normadressaten weitgehend im Regen stehen. Bei Zugrundelegung der bisher zu verzeichnenden regen Aufsichtspraxis und der ergangenen Rechtsprechung zum Parallelverbot von Posendarstellungen Minderjähriger (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV) ist jedoch davon auszugehen, dass nunmehr auch die Strafverfolgungsbehörden sich alleine von der Unbestimmtheit der vom Gesetzgeber insoweit gemachten Vorgaben nicht abschrecken lassen werden.

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165 Kommentare

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@ Dr. Liesching:

Ja, im JMStV wurde dies festgelegt. Merkwürdigerweise steht auf den Unterlagen, die mir die EU damals zuschickte ganz groß "Telemediengesetz", obwohl dies der JMStV ist und erst ganz am Ende das Telemediengesetz als Anhang beigefügt ist.

Allerdings komme ich mit dem Lesen auch kaum nach. Zu dieser EU Richtlinie habe ich rund 2000 Seiten Papier zugeschickt bekommen. Ich gestehe, daß ich erst rund 1500 gelesen habe. Und das deutsche Rechtssystem ist wesentlich komplizierter als das niederländische Rechtssystem.

Richtig ist aber doch, daß entsprechende Ausstrahlungen und Einspeisungen von Medien, die jugendpornographische Handlungen haben im Rundfunk und im Internet seit dem 1.April 2003 in D verboten sind. Es gab ja auch schon einige Verfahren wegen entsprechender Abbildungen im Internet. In einem Fall hat sich der Anbieter auch auf den § 184er gestützt, da er nur Jugendliche nackt abbildete. Durch das Verbot im JMStV nützte ihm dies aber nichts.
Obwohl es nur reine Nacktbilder waren, wurde dies als "Jugendpornographie" gewertet und eine hohe Geldstrafe verhängt.

Noch ein wichtiger Punkt: Diese EU Richtlinie war ja eigentlich als große "Harmonisierung" geplant, wegen der unterschiedlichen Schutzaltersgrenzen in Europa, die eine Bandbreite von 12-18 hatten.
Durch die unterschiedliche Interpretation der EU Richtlinie, auch durch die Ausnahmeregelung in der Cybercrime Convention, die Material ab 16 Jahren zuläßt, sind die Unterschiede jetzt noch größer als vorher.

Während ich in einem Land (DK/NL) gefahrlos (alte) Jugendpornographie mit ab 15-jährigen besitzen/kaufen/verkaufen/tauschen darf, drohen mir dafür in anderen Ländern ( z.B. D, ÖST, UK, FRA, ITAL usw. ) eventuell sogar Haftstrafen.

Wie beurteilen Sie denn die seltsame Situaton in den NL ? Einerseits sind laut § 240 NL Strafrecht schon alle Abbildungen mit Darstellern, die jünger als 18 AUSSEHEN illegal, andererseits haben die hauseigenen Wissenschaftler des niederländischen Justizministeriums - unter Anweisung des JM Hirsch Ballin (Christdemokrat) - ein Rundschreiben an die Strafverfolgungsbehörden, Polizei, Videotheken usw. herausgegeben, Material mit über 15-jährigen, welches vor dem 1.10.02 produziert worden ist, NICHT strafrechtlich zu verfolgen ?
( Könnte es hier verlinken, ist aber nur in niederländischer Sprache )

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@Toby:

Meines Wissens basiert die Rechtsprechung des BGH ja aber gerade auf der umgekehrten Situation, dass eine tatsächlich 13jährige als angeblich 18jährig ausgegeben wurde.

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@ Caroline Kaiser

Wenn Sie von der EU-Richtlinie sprechen, meinen Sie wahrscheinlich den EU-Rats-Rahmenbeschluss, der jetzt zu der Neuregelung geführt hat. Sie haben recht, dass die meisten Harmonisierungsbestrebungen im Jugendschutz letztlich Scheinharmonisierungen sind. Das galt schon für die vormalige EU-Fernsehrichtlinie, welche Pornographie im Rundfunk untersagte, ohne zu definieren, was Pornographie eigentlich ist. Da jedes Land hier so seine eigene Vorstellungen hatte und hat, schlug und schlägt eine de-facto-Harmonisierung zum Teil fehl.

Auch die Niederlande scheint nach Ihren Schilderungen nicht frei von Inkonstistenzen zu sein. Entsprechende Widersinnigkeiten lassen sich ja auch zu Hauf im deutschen Jugendschutzstrafrecht finden.

Nochmals ein kleiner Hinweis: Das seit 2003 geltende VErbot von Posendarstellungen im Rundfunk ist ungleich dem jetzigen VErbot von Jugendpornographie! Die JMStV verbotenen Darstellungen Minderjähriger in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" erfassen nämlich auch Darstellungen unterhalb der Pornographieschwelle.

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@thelord
Sie irren sich hier. Oder die vom Bundestag angehörten (aber ignorierten) Sachverständigen irren sich. Ersteres scheint mir wahrscheinlicher.

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@ Dr. Liesching:

"Das seit 2003 geltende Verbot von Posendarstellungen im Rundfunk ist ungleich dem jetzigen Verbot von Jugendpornographie! Die JMStV verbotenen Darstellungen Minderjähriger in “unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung” erfassen nämlich auch Darstellungen unterhalb der Pornographieschwelle."

Mir ist es schon rätselhaft genug, wie man akustische "Posendarstellungen" produzieren will. ;-)

Der JMStV erfasst schon jetzt Darstellungen unterhalb der Pornographieschwelle, aber durch die EU Richtlinie, auch durch die CCC, wird ja die Definition des Pornographiebegriffs bei Jugendlichen viel weiter ausgelegt als bei Erwachsenen ! Das Resultat ist dann praktisch dasselbe ! Deshalb schrieb ich, daß der JMStV hier schon eine Art Vorlauf dieser vermurksten Sexualstrafrechtsreform ist.

Sehr interessant dazu das Buch: "Kinderpornografie und Internet" von Korinna Kuhnen, 2007, Hogrefe Vlg., die sich ausführlich damit befasst.

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Bleibt nur zu hoffen, dass die verehrte Richterschaft bei der Befassung von diesbezüglichen Strafsachen diese Norm von sich aus dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.

Herr Dr. Liesching, würden Sie mir in folgenden beiden Punkten zustimmen:

1) Ganz konkret von der Abschaltung bedroht sind etwa schwule Jugend-Communities, wie beispielsweise das Kölner Angebot www.braveboy.de, sofern weiterhin in deren "Foto-Love-Stories" sich gegenseitig teilweise entkleidende und leidenschaftlich küssende Unter-18jährige abgebildet sind, richtig?

2) Gleichzeitig ermöglichen solche Communities das Einstellen von nutzergenerierten Content, in diesem Fall von Jugendlichen, die neben Beschreibungen über sich selbst auch körperbetonte Fotos (beispielsweise mit nacktem Oberkörper) einstellen können. Das Einstellen dieser Fotos erfolgt nicht nur mit Zustimmung (der sich meistens selbst photographierten), sondern in der bewussten Verbreitungsabsicht, dass diese von anderen Nutzern der Plattform auch eingesehen werden, um etwa Kontakte zu knüpfen und Partnerschaften anzubahnen. Für die Sondergruppe homosexueller Jugendlichen sind derartige Plattformen -aufgrund der immer noch großen Stigmatisierung der Neigung- von außerordentlicher Bedeutung.
Die Betreiber müssten nach der Neufassung, der Norm folgend, dann sicherstellen, dass die von Nutzern hochgeladenen Bilder der 14- bis 18jährigen unterhalb der "Posing-Schwelle" liegen, also möglichst keine nackte Haut zeigen oder erotische Körperhaltung einnehmen, richtig?

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Auf einem für Jugendliche nicht zugänglichen Forum wurde seitens eines Mitarbeiters einer Pornofirma folgendes gepostet:

"angeblich soll am 1.september 2008 das gesetz zur erneuerung des §184 in kraft treten.
hab heute mit dem bayerischen justizministerium und mit dem bundesjustizministerium telefoniert.
fakt ist, das gesetz ist noch nicht verabschiedet.
diesen absatz hab ich heute vom bundesjustizministerium in berlin erhalten.

§184 StGB
Abs. 2 fordert als objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass die Schrift ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, also reale sexuelle Handlungen Jugendlicher zum Gegenstand haben. Scheinminderjährige, also volljährige Personen, die lediglich als minderjährig erscheinen, werden somit von der Strafnorm insgesamt nicht erfasst.
Dies ist auch sachgerecht, denn bei Scheinjugendlichen ist weder der Schutzzweck des (mittelbaren) Darstellerschutzes noch der Schutzzweck der Nachahmungsgefahr betroffen.
Darüber hinaus schließt Abs.2 auch rein virtuelle, fiktionale Darstellungen Jugendlicher aus dem Anwendungsbereich des §184c (neu) aus. Auch in Fällen nicht-wirklicher Darstellungen Jugendlicher ist weder der Schutzzweck des Mittelbaren Darstellerschutzes noch der der Nachahmungsgefahr betroffen."

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@ thelord
Schön. Völlig irrelevant. Aber schön.

Das Gesetz besteht, wie Sie sich vielleicht denken können, aus mehr als einem Absatz. Und Absatz 2, über den hier geredet wird, befaßt sich mit der *Besitzverschaffung*. Die *Verbreitung*, was jeden kommerziellen Vertrieb einschließt, kennt keine Beschränkung auf ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen.

Wissen Sie, ich habe wirklich keine Lust mehr auf das hier. Sie ziehen hier, ohne das Gesetz zu kennen, an irgendwelchen Strohhalmen und glauben, alles besser zu wissen als die im Bundestag gehörten Rechtsexperten. Verbessern Sie Ihren Kenntnisstand, oder weitere Erörterungen haben keinen Sinn mehr.

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@Toby + The lord: Ohne mich hier einmischen zu wollen, die Erläuterungen und Erklärungen der sogenannten Experten widersprechen sich teilweise. Selbst die JM Zypries hat in Interviews mind. 3 verschiedene Interpretationen der § geliefert. ( Siehe auch im kandidatenwatch die "Erklärungen" zum Straftatbestand der Scheinminderjährigkeit ).

Mein Vorschlag: In den Papierkorb mit diesm wirren §, welches noch nicht mal die JM selbst und Spitzenpolitiker zu verstehen scheinen.

Wie soll ich es dann als Nicht-Juristin verstehen ?

PS: Verbreitung ist allerdings nicht unbedingt kommerziell, sondern kann auch den Tausch ohne kommerzielle Absicht einschließen.

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Das Verbot von Pornographie mit "Scheinjugendlichen" finde ich doch ein starkes Stück. Als ich das gelesen habe, hat es mir regelrecht die Füße weggezogen. Ich hätte nie gedacht, dass in Deutschland sowas durchkommt.
Sollte das Gesetz tatsächlich so interpretiert werden - und diese Lesart scheint mir geboten -, dürfte diese Interpretation nicht verfassungskonform sein. Hierdurch würde wirklich ein Gedankenverbrechen konstruiert: eine bloße Phantasie wird zum Tabu erklärt und durch die Staatsgewalt unterdrückt. Den Betrachtern soll unterstellt werden, sexuelle Kontakte mit Jugendlichen anzustreben, weil sie Sex mit _Erwachsenen_ anschauen, nur weil diese einer unbestimmten Körpernorm widersprechen??? Und wenn schon: Sex mit Jugendlichen ist doch angeblich immer noch "grundsätzlich" legal? Eine solche Regelung ist unverhältnismäßig - umso mehr, als sie sich auf den höchstpersönlichen Bereich auswirkt, der eine hohe Eingriffsschwelle fordert.
Pornokonsumenten werden sich umschauen, wenn sie in der Videothek ein Drittel der Titel plötzlich nicht mehr finden (Verbreitungsverbot). Und die Hersteller dürfen einschlägige Lagerbestände wohl wegschmeißen. Wohlgemerkt: es geht hier um sexuell explizite Darstellungen von _Erwachsenen_.
Jetzt, da das Kind nunmehr in den Brunnen gefallen ist - kennt irgendjemand von Euch eine (ernsthafte) politische Initiative, die sich gegen diesen ärgerniserregenden Unfug zur Wehr setzen will? Wir haben uns in den letzten Jahrzehnten zu sehr daran gewöhnt, alles zu schlucken. Angesichts der Beliebtheit von "Scheinjugendpornographie" dürften nicht gerade wenige Bürger (=Wähler) betroffen sein.

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@zoran: "den Betrachtern soll unterstellt werden, sexuelle Kontakte mit Jugendlichen anzustreben, weil sie Sex mit _Erwachsenen_ anschauen, nur weil diese einer unbestimmten Körpernorm widersprechen???"

Dabei sind ja sogar (noch) sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Jugendlichen legal. Und auch die Kriminalisierung von Jugendpornographie ist ein starkes Stück ! Laut Stellungnahmen der Experten wird dies "geringer bestraft, weil der Unrechtsgehalt geringer wäre". Da war ich beim Durchlesen der Papierflut aus dem Bundestag doch sprachlos. Bei freiwilligen Aufnahmen Jugendlicher liegt überhaupt kein Unrechtsgehalt vor !

Man verlangt vom Videothekenkunden, daß er Material mit unter 18-jährigen, bzw. mit mutmaßlich unter 18-jährigen vernichtet, sobald das § - wohl am 1.10 - in Kraft tritt.

Wer kann denn eine 17-jährige von einer 18-jährigen unterscheiden ? Ich kann dies bei den holländischen Videos nicht, die bis 2000 erschienen sind. ( Und in ganz Europa vertrieben worden sind )

Der Aufdruck: "All models are of legal age" hilft auch nicht weiter, da ja damit das (früher) legale Alter von 16 gemeint ist.
Dies wissen aber auch nur Insider.

Nur durch eigene Recherchen habe ich das tatsächliche Alter einiger weniger Modelle herausgefunden, denn die Liste ist nicht öffentlich zugänglich. Mit meiner Schätzung lag ich fast immer daneben, über 18-jährige habe ich auf 16 oder 17 geschätzt, manchmal aber auch 16/17-jährige auf 19 oder sogar 20.

Der dt.Gesetzgeber verlangt hier also, daß der Pornokonsument diese Filme aussortiert, gleichzeitig bekommt er aber noch nicht einmal eine theoretische Möglichkeit dies zu tun. Und bei den dänischen Filmen wirds noch schwieriger, denn da gibt es überhaupt keine richtige Liste. Nur bei wenigen ist das Mindestalter von 18 gesichert. Und jetzt wirds noch doller: Die US Justiz zweifelt diese Überprüfungen der dänischen Behörden dann einfach an. So wird eine klar über 18-jährige auf "höchstens 14" vor Gericht geschätzt, obwohl sie optisch mindestens nach 16 aussieht, tatsächlich aber sogar schon 18 war.
Folge: Anklage wegen "Besitzes und Vertriebs von KP".

In D heißt dies dann eben "Jugendpornographie". Aber ob es den Arbeitgeber interessiert, wenn jemand eine Hausdurchsuchung wegen "JP" hatte ? Oder den Vermieter ? Oft wird neben der Wohnung ja auch der Arbeitsplatz durchsucht. Selbst bei nachgewiesener Unschuld - die es durch die "virtuellen" Straftatbestände JP und Scheinminderjährigkeit ohnehin nur noch selten geben wird - wird es dann hinterher eine fristlose Kündigung geben, damit der Ruf der Firma keinen Schaden leidet.

Diese Reform wird also massenhaft "Täter" und "Opfer" produzieren, wo überhaupt keine sind.

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Hallo, Caroline,

sexuell explizite Darstellungen, an denen Personen von 14-18 Jahren beteiligt waren, sind die eine Sache; heutige Produktionen aus Deutschland, USA oder anderswo mit Erwachsenen ab 18 Jahren eine andere. Da die Poduzenten auch im US-amerikanischen Markt vertreiben wollen, sichern sie Compliance nach 18 U.S.C. §2257 zu. Dies sollte in D gg. §184c Abs. 4 ("tatsächliches Geschehen") genügen, um sich zumindest auf Tatsachenirrtum zu berufen.

§184c Abs. 1-3 verbieten jedoch jegliche Weitergabe auch von "wirklichkeitsnahen" Darstellungen. Die juristische Auslegung bei Kinderpornographie interpretiert als "wirklichkeitsnah" Darstellungen, bei denen die abgebildeten Personen jünger als 14 Jahre _aussehen_, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Herstellung _tatsächlich_ älter waren. Der Gesetzestext legt nahe, diese Auslegung auf Jugendpornographie zu übertragen: pornographische Medien, die nur Personen über 18 Jahre abbilden, dürfen unter keinen Umständen mehr weitergegeben werden, wenn mindestens eine diese Personen nach einer noch unbestimmten Norm jünger als 18 Jahre _aussieht_. Gegen §184c Abs. 1-3 scheint eine

Verteidigung aufgrund des tatsächlichen Alters der abgebildeten Person unzulässig sein. Sollte das Gesetz in der Praxis durchgesetzt werden können, eliminiert es die Verfügbarkeit eines Großteils heute legal erhältlicher Pornographie.

Die Regelung zur ersten Art Jugendpornographie (Darsteller unter 18 Jahren) könnte man noch mit einem informed-consent Argument verteidigen:
Wer zulässt, dass pornographische Bilder von ihm/ihr angefertigt und vertrieben werden, trifft eine erhebliche Entscheidung über seine Persönlichkeitsrechte - und dies könne der Staat nur akzeptieren, wenn die Person voll geschäftsfähig ist. Wer sich also solche Darstellungen beschafft, verletze das Persönlichkeitsrecht des Dargestellten, da er der Veröffentlichung gar nicht wirksam zugestimmt habe. Dieses Argument wird allerdings hinfällig, sobald dieser nach Erreichen der Volljährigkeit die Einwilligung zur Veröffentlichung früher angefertigter Medien gibt. Unabhängig davon besteht dir Rechtsunsicherheit über das Alter der Dargestellten beim Konsumenten, auf die Du hingewiesen hast. Hier sollte zumindest in §184c Abs. 4 strafbefreiend gelten, wenn der Vertreiber die Legalität des Mediums zusichert. Die USA, Vorreiter im Kampf gegen Jugendsexualität, haben so eine Regelung ja auch geschafft.

Das Verbot der zweiten Art ("Anscheinsjugendpornographie") ist aber ein reines Erziehungsprogramm, das der Staat gewaltsam gegen erwachsene Bürger durchsetzt. Wie einige Sachverständige im Rechtsausschuss und die Gegenanträge der Opposition bemerkt haben, gibt es für so ein Tabu keine Rechtfertigung. Tatsächlich handelt es sich um Moralgesetzgebung im höchstpersönlichen Bereich_ sie verstößt damit nicht nur gegen die schwach geschützte "Handlungsfreiheit", sondern gegen die Gewissensfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Auslegung von §184c Abs. 1-3, die ich oben erklärt habe, mit den Grundrechten vereinbar ist.

Tritt dieses Unrecht in Kraft, muss es politisch bekämpft werden, wie es auch mit §175 gelungen ist. Deshalb erkundige ich mich nach einer seriösen politischen Initiative, die ich unterstützen könnte.

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wen juckts? man zeige mir mal den staatsanwalt, der wegen solcher schwachsinnigen strafvorschriften ein verfahren anleiert. die strafverfolger sollten doch besseres zu tun haben, als sich um private nacktfotos von minderjährigen zu kümmern.

falls doch, dann wird der aufschrei groß sein wie vor x jahren bei den 218-verfahren in memmingen. auf einmal merken die leute dann, was in unserem strafgesetzbuch alles verboten ist und sogar bestraft wird. vielleicht wachen dann auch die politiker wieder auf.

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Ich bin dafür, dass Ausbeutung von Minderjährigen (und auch allen sonstigen Leuten) unter Strafe steht.

Aber ich mache mir irgendwie Sorgen, dass eines Tages ein Mensch im Knast landet, weil er die Geschichte seines ersten Mals aufschreibt und in's Netz stellt.

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@ zoran / dude :

"Wer zulässt, dass pornographische Bilder von ihm/ihr angefertigt und vertrieben werden, trifft eine erhebliche Entscheidung über seine Persönlichkeitsrechte - und dies könne der Staat nur akzeptieren, wenn die Person voll geschäftsfähig ist."

Nur hat er dies - zumindest im privaten Bereich - ja bisher auch ab 14 zugelassen. Außerdem darf man nicht die früher niedrigeren Volljährigkeiten in anderen Ländern vergessen. Man war zwar in DK auch vor 2003 nicht mit 15 schon voll geschäftsfähig, aber sexuell vollmündig und eingeschränkt geschäftsfähig. ( Will jetzt hier nicht x § in dänischer Sprache zitieren ). So konnte meine dänische Freundin zwar 1986 bereits mit 15 in einem Porno mitspielen, dazu wurde auch nicht die Unterschrift der Eltern benötigt, sondern ihre eigene war vollkommen ausreichend. Sie hätte mit 15 aber keine Firma gründen können, die ihre eigenen Filme vertreibt.
Auch hätte sie keine Produktionsgesellschaft gründen können.

Zu den Staatsanwälten, die wegen solcher schwachsinnigen Scheinstraftaten Verfahren anleiern, die gibt es zumindest in Österreich und Italien. Sicher auch in anderen Ländern und in D.

In Österreich gibt es zig Verfahren wegen "Pornographie mit mündigen Minderjährigen" = JP. In Italien soll die Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche, die sich einvernehmlich beim Sex selbst gefilmt haben, stark gestiegen sein. Zumindest wurde dies hier im NL TV berichtet, im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen einen 23-jährigen Niederländer, der sich beim Sex mit seiner 15-jährigen Freundin gefilmt hat. Da Sex mit unter 16-jährigen jetzt hier in den NL generell strafbar ist, spielt das Filmen da nur noch eine strafverschärfende Rolle.

Jedenfalls ist diese EU Richtlinie, die ja eigentlich dafür sorgen sollte, daß die Sexualstrafgesetze überall einheitlich sind, selbst an ihren konservativen Zielen gescheitert, denn die Unterschiede im Strafrahmen sind so groß wie nie zuvor.

Lediglich die Mindestaltersgrenzen wurden - auf teilweise lebensfremde Höhen - hochgeschraubt. Wenn gegen einen 16-jährigen wegen "sexuellen Mißbrauchs an einem Kind" ermittelt wird, nur weil er eine normale Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Mitschülerin hat, dann stimmt irgendetwas nicht mehr mit unserem Rechtssystem.

Eine politische Initiative dagegen ?
Letztendlich waren ja alle im Bundestag vertretenen Partei für Verschärfungen. Aber auch bei den Splitterparteien sah es nicht besser aus.

Von den kleinen Parteien haben nur die Liberalen Demokraten dies auf ihrem Parteitag thematisiert, Verschärfungen generell abgelehnt.

Ansonsten einfach auf meinen Namen klicken, da gibt es eine Blogseite zum Thema. Da die Verschärfungshysteriker auch hier in den NL an der Macht sind, mache ich mir auch keine Gedanken mehr darum OB ich irgendwann vor Gericht stehe, sondern nur noch WANN.

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Hallo, Caroline,

ein Gesetz, das von Menschen gemacht wurde, kann auch durch Menschen wieder abgeschafft werden. Genauso kann die öffentliche Meinung geändert werden. Das ist ja, gerade in Hinblick auf das Sexualstrafrecht, mehrmals in den letzten 50 Jahren geschehen. Christliche und feministische FundamentalistInnen waren ja auch irgendwann mal ein Sammelsurium von Splittergruppen. Allerdings haben diese gelernt, professionelle Propaganda zu machen, während der Normalbürger seinen Arsch nicht hochgekriegt hat, um solchen Auswüchsen Paroli zu bieten.

Es war mir schon lange klar, dass Gegner der sexuellen Freiheit mit sexuellem Kindesmissbrauch und Kinderpornographie eine Wunderwaffe zur Manipulation der öffentlichen Meinung gefunden haben, gewissermaßen die Atombombe der politischen Propaganda. Diese Diskussion hat der freiheitlichen Sexualmoral und -politik mehr geschadet als die AIDS-Katastrophe. Dabei weiß kaum jemand im Volk die _tatsächlichen_ Gründe, warum Sex von Erwachsenen mit Kindern (vor der Pubertät) notwendigerweise dem Kind Leiden zufügt. Diese Gründe gibt es. Trotzdem hätte große Schwierigkeiten, dieses Verbot schlüssig aus vernünftigen Grundsätzen zu begründen; hier habe ich die gesicherten Erkenntnisse der Sexualwissenschaften noch nicht richtig verstanden.

In Zeiten, in denen wesentliche Interessen nicht mehr von den Parteien repräsentiert wurden, gab es außerparlamentarische Opposition - und ich denke dabei nicht an Steinewerfer oder gar Attentäter. Ich glaube schon, dass es einmal Wirkung zeigt, sich politisch zu organisieren - selbst wenn so eine Organisation zunächst nur eine interne Sammlungsbewegung sein kann, weil unsere Interessen derzeit nicht qualifiziert und professionell genug der breiten Öffentlichkeit vorgestellt werden können. Der politische Mainstream aber kann nicht dauerhaft das Interesse eines wesentlichen Teils der Wahlbevölkerung ignorieren.

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[...] Wortlaut des neuen Gesetzes, das im Herbst in Kraft treten soll, ist auf dem Beck-Blog zu lesen - im Kommentar dazu heißt es: “Das neue Strafverbot führt zu einer ganz [...]

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In etwas wirrer und nicht immer klarer Form habe ich das Thema aus der Sicht der deutschen Buchantiquare hier behandelt:

http://tiny.cc/Y4w2P

Ich bitte dabei freundlich zu berücksichtigen, daß Antiquare keine Strafrechtsexperten sind.

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Wie ich gerade erfahren habe, hat der Bundesrat das Gesetz, wie nicht anders zu erwarten war, durchgewinkt.
Wenn jetzt, wie auch zu erwarten ist, Bundespräsident Köhler das Gesetz kurzfristig unterschreibt und es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, gehe ich davon aus, dass es am 1. Oktober 2008 in Kraft tritt.
Was passiert eigentlich mit Anzeigen gegen Videotheken und Sexshops wegen des Verdachtes auf Verstoß gegen §184c (Scheinminderjährigkeit).
Haben die Staatsanwaltschaften ein Ermittlungszwang?
Wenn jedmand die Staatsanwaltschaften mit Anzeigen überzieht, was passiert dann?
Ich konstruiere folgendes Szenario:
In einem Umkreis von 50km einer Mittelstadt in Bayern gibt es ca. 300 Sexshops und Videotheken. Bei einem Besuch dieser (10/Tag kann man schaffen) hat der Anzeigeerstatter per Zufall - er suchte eigentlich nach sog. Omasex - Teensex gefunden. Die DarstellerInnnen sind bestimmt unter 18 oder sehen zumindest so aus. Er lässt natürlich als gehorsamer, gesetzestreuer Staatsbürger die Finger davon. Also kann er dem Staatsanwalt bei seiner pflichtgetreuen Anzeige keine Einzelheiten nennen.
...
folgt daraus zwingend ein Ermittlungsverfahren?
Interessant zu verfolgen.

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@ reinhard
Die Sachkundigen im Bereich der Pornographie und Aktfotografie können bis hinab zu Einzelbildern die ursprünglich herstellenden Studios benennen. Dies gilt besonders auch für Videos bzw. Sexfilmchen.

Ich habe das im Rahmen meiner Arbeit einmal exemplarisch an den uralten Filmen des legendären Regisseurs BLEISCH durchgezogen. In kürzester Zeit hatte ich aus der UdSSR, aus Polen und den USA Auflistungen nicht nur der bekannten Filme, sondern auch tiefschürfende Untersuchungen, wo er darüber hinaus anonym mitgewirkt haben könnte.

Wer die Geschichte der russischen Studios - etwa Krivon - oder der niederländischen und dänischen Jugendporno-Zentralen längst vergangener Zeiten untersuchen will, findet geradezu ungeheuer emsig zusammengetragenes Quellenmaterial. Das ist wie beim Briefmarkensammeln.

Was folgt daraus? Auf dem Gutachterweg können wir, wenn wir dies wollen, die "wirkliche" Altersbestimmung für sehr viele kursierende Jugendpornoprodukte f e s t s t e l l e n. Das ist viel transparenter, als es sich der Laie vielleicht vorstellt.

Aber ist die Feststellung des wirklichen Alters der Modelle erwünscht? Noch immer scheint es mir nicht geklärt zu sein, ob das "anscheinende" oder das wirkliche Alter der Modelle juristisch relevant sein soll. Die Gedankenverbindung von der Strafbarkeit der virtuellen Jugendpornographie zur "anscheinend minderjährigen" ist nicht zwingend.

Übrigens kann ich nachvollziehen, daß die virtuelle Kinderpornographie verboten ist. Wer sich unter dem Stichwort "Poser Art" ansieht, was für infernalisches, psychologisch hochwirksames Zeugs inzwischen angeboten wird, ist da schnell belehrt.

Ceterum censeo: Ich freue mich auf die ausgedehnte Diskussion über die Grenzziehung zwischen K u n s t und Pornographie, die in Literatur, Lichtbildkunst usw. jetzt geführt werden muß. Das wird interessant, sollte aber s c h n e l l erfolgen, sprich: Ehe der willfährige deutsche Bürger auch das letzte jugenderotische Kunstwerk verbrannt hat.

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Hallo,

was mir kürzlich erst eingefallen ist.
Was wird denn jetzt mit spärlich bekleideten Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren in aufreizenden Posen die live vor Publikum, dabei gefilmt und fotografiert sowie desweiteren im Studio fotografiert und die Bilder anschließend in Zeitschriften, Magazinen, und auf Plakaten veröffentlicht werden?
Ich meine Models/Mannequins.
Den Beruf/Broterwerb wirds ja wohl bald nicht mehr geben, inclusive der Fotografen.
Es sei denn es werden zukünftig nur Burkhas und Ordenstrachten vorgeführt.

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@ corax

Vor dieser Frage stehen wir Buchantiquare alle, und wir können es uns nicht in Ruhe aussuchen wie die Verleger, die neue Schriften vorbereiten oder wie die Fotostudios, die ihre Mädchen einen Gang zurückpfeifen können, wenn sie "lasziv" posieren.

Beine brav zusammen und nicht lüstern dreingucken: Hatten das nicht unsere Urgroßmütter ihren Töchtern beigebracht?

Zurück zu uns armen Antiquaren: In Minutenschnelle sollen wir beim Sortieren der alten Bücher und Zeitschriften nun entscheiden, ob das (1)Pornografie und/ oder (2)"aufreizend posierend" sein könnte.

Beide Fragen werden für die Beurteilung im Alter 14-18 entscheidend sein. Dazu kommt noch die (3) "anscheinendes Alter" - Frage.

Ich plane, für die Antiquare eine Art Gutachtenzentrale einzurichten. Bei den zu erwartenden Beschlagnahmeaktionen werde ich versuchen, Vergleichsfälle heranzuziehen und die Kriterien 1, 2 und 3 vor Gericht zu beantworten. Wenn man mich läßt.

***Wir müssen einen Kriterienkatalog entwickeln - - und ihn begründen.

Irgendwie erinnert mich das an die Zeit meiner Jugend. Bekommen wir Adenauer wieder zurück? Volkswartbund ahoi!

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@peter
Es geht ja nun gar nicht um das wirkliche Alter. Die Scheinminderjährigkeit ist ja ein Instrument, das Verhalten nach der Moralvorstellung gewisser Kreise zu erzwingen.
So z.B. hätte ich meine Frau erst gar nicht heiraten dürfen. War damals nun wirklich Jugendliche. Heute ist sie sog. Scheinminderjährige. Ich habe es sozusagen schriftlich in einer Urteilsbegründung. Vielleicht hätte ich mich besser kastrieren lassen. Sorry, der letzte Satz war ein Anfall von Wut. (vgl. mein Kommentar unter meinem Namen verlinkten Blog). Und ist ein gesetzestreuer Mitbürger wie in meiner Konstruktion nicht der beliebige Betrachter, der bzw. bei einer aktuellen seventeen-produktion Jugendliche "entdeckt"?
Ich habe unverdächtige Personen zu dem Alter der Darstellerinnen in solchen Produktionen befragt. Unisono kam die Anwort. Davon ist max. die Hälfte schon 18. "Ich würde so auf 15-17 tippen." Wie Caroline weiter oben schon ausführte gibt es keine Jugendpornoproduktionen mehr in den Niederlanden. Alle definitiv über 18. Aber die Repressionsmechanismen werden wirken. Deswegen die Idee meiner Konstruktion. Bevor sich die Akteure dieser Repression die Opfer selbst aussuchen können, dreht man den Spieß um. Wäre interessant zu erleben, wie Staatsanwälte in der Flut von Ermittlungsverfahren ersticken.

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... Volkswartbund?
war das nicht noch ein bisschen früher? ...

das waren doch die 1000 Jahre die zum Glück nur 12 gedauert haben.

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Da ich immer noch nicht schlafen kann ob der Wut über die Absurdität hier die Konkretisierung meiner Konstruktion:

Staatsanwaltschaft A-Stadt
12345 A-Statdt

Hiermit stelle ich

Strafanzeige

gegen

...

wegen Verstoßes gegen §184c StGB

Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am ... ca. gegen ... Uhr besuchte ich die Videothek ... in ...

Ich durchstöberte die vorhanden Filme nach einem Film mit dem Titel:
"Reife Frauen ab 40" der mir von einem Bekannten wärmstens empfohlen worden war. Sie werden verstehen, dass ich auf weitere Einzelheiten nicht näher eingehen möchte.
Dabei musste ich zu meiner großen Überraschung und Abscheu feststellen, dass vereinzelt noch sog. Jugendpornografieproduktionen zum Verleih standen.
Ich fand Titel wie "Barely Legal" und "Teen Test". Auf dem Cover sind Jugendliche abgebildet, die m.E. noch nicht volljährig sind also das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ich kann nun gar nicht verstehen, warum trotz der berechtigten Diskussion über die problematische Sexualisierung der Jugendlichen und der logischen Reaktion des Gesetzsgebers darauf, dass das jetzt noch möglich ist.
Ich bitte daher dringend, ein Ermittlungsverfahren gegen den Verantwortlichen og. Videothek einzuleiten. Selbstverständlich werde ich der zuständigen Staatsanwaltschaft als Zeuge zur Verfügung stehen.
Bitte erlauben Sie mir, mich nach angemessener Zeit im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, über den Fortgang der Ermittlungen zu erkündigen.
Datum, Unterschrift

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@ Reinhard

Mit der Justiz kann man nicht spielen. Sie hat - und muß haben - ihre Techniken auch gegen Versuche, sie bei offenkundig blödsinnigen Gesetzen durch Massenanzeigen lahmzulegen. Musterbeispiel, für Leute mit gutem Gedächtnis, sind die massenhaften Selbstanzeigen beim *Abtreibungsparagraph* gewesen.

Man kann sich anschauen, mit welcher Hingabe vor allem bayerische Richter und Staatsanwälte auch unter schwierigen Umständen damals das Recht durchgesetzt hatten. Ist eine Bestimmung erst einmal rechtsgültig geworden, dann m u ß sie erfüllt werden.

Darin liegt eine bestimmte Tragik, aber anders läßt sich ein Rechtsstaat nun einmal nicht aufrechterhalten. Weil das so ist, muß man neue Gesetzestexte absolut ernstnehmen, darf nicht mit ihnen "spielen".

Natürlich weiß jeder (nicht erst seit den Anhörungen der Experten), daß es für die Pönalisierung der Altersstufe 16-18 als Jugendpornographie k e i n e n sachlichen Grund gibt und das allgemeine Chaos vorprogrammiert ist.

Aber nun ist das Unding verabschiedet - - und muß absolut ernst genommen werden.

Soweit ich sehe, wollte eigentlich niemand eine Pönalisierung von Pornographie "über 16", nicht einmal die militanten Kinderschützer, und weil das Argument der EG-Harmonisierung für 16-18 einfach nicht stimmt und die UN-Empfehlungen, auf Druck der USA entstanden, so unverbindlich sind wie ein alter Schuh - - ist man ganz offensichtlich

*wider bessere Einsicht h i n e i n g e r u t s c h t

in die Porno-Pönalisierung "16-18".

So ist auch der erste Weltkrieg entstanden, und manches andere.

Jetzt gilt es, auf den dafür zur Verfügung stehenden Wegen i n n e r h a l b der Rechtsordnung massiv dagegen anzukämpfen. Man kann fehlerhafte, ja: blödsinnige Gesetze auch wieder zurück-novellieren.

Das geht aber nicht mit Spielchen wie Massenanzeigen usw. Sondern, so kurios das klingen mag, es geht nicht gegen, sondern m i t der Justiz. Die besteht nämlich aus denkenden Menschen.

P.S. Der "Volkswart-Bund" war eine fürchterliche, aber wichtige Einrichtung der Adenauerzeit. Der Name wird uns in nächster Zeit öfter begegnen...

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"Mit der Justiz kann man nicht spielen ..."
Ja, da gehe ich grundsätzlich mit. Aber ich/wir (meine Frau) lassen uns nicht krminalisieren. Dazu möchte ich anmerken, dass ich über die Tragweite bis vor kurzem gar nicht informiert war. Erst jetzt sehe ich das ganze Ausmaß dieser Deform. Im Grunde stände ich ab nächste Woche (verkürzt formuliert) als Wiederholungstäter mit einem Bein im Gefängnis, wenn mich nicht ein verantungsvoller Strafverteidiger darauf hingewiesen hätte. Ich bin nun dabei, meine komplette EDV-Anlage zu verschlüsseln, ansonsten würde ich u.U. nach einer Durchsuchung durch einschlägige Bilder meiner Frau "erneut" straffällig. Im Grunde bin ich es dann jetzt schon. Nur das Beweisen wird schwierig werden. Aber alle Fotos aus meiner Verlobungszeit zu vernichten - nein! Das wäre eine Farce.
Und betrachten wir den zugegeben - natürlich auch im Lichte unserer Ehe - sehr fiktiven Fall:
Entschläße sich meine Frau, ihren jugendlichen Körper zur Ausübung eines Berufes zu benutzen. Als pornografisches Fotomodell kann sie nach Rechtskraft dieses Gesetzes nicht arbeiten. Bei enger Auslegung auch noch nicht einmal als Erotikmodell. Obwohl volljährig, im Besitz aller Grundrechte - ich erinnere an Art. 12 GG - unterliegt sie, ohne einen Grund dafür geliefert zu haben, einem Berufsverbot. Ich bin Rechtslaie, aber wie sich das mit Art. 2 GG vereinbaren lässt, mögen ihr die Verfasser dieses Gesetzes erklären.
Dann schon lieber gleich die Prostitution, weil dort ja nicht auf die Scheinminderjährigkeit abgestellt wird. Aber ein bisschen Werbung zu machen, wird ihr dann auch nicht möglich sein. Da greift die Scheinjugendliche wieder. Zugegeben, alles Konstruktion, aber im Bereich des Möglichen.
Diese wenigen Gedanken zeigen die Absurdität des ganzen Gesetzesmachwerk.
Das kann man nicht so stehen lassen. Und wenn man dann noch mehr oder weniger dezent seitens der Srafverfolgungsbehörden darauf hingewiesen wird, dass man "mich bald habe", ist der Unterschied zwischen Renitenz und Zivilcourage äusserst fließend.
Ich habe in der letzten Woche mit vielen Rechtsexperten gesprochen, alle sehen das so oder so ähnlich wie der Tenor dieses Blogs. Ich lade jeden namhaften Experten ein, diesen unseren Fall zu benutzen, um gegen dieses Gesetz anzukämpfen. Ich habe aber keine große Hoffnung, dass diese aus dem Dornröschenschlaf erwachen. Also sollte ich vielleicht etwas selbst tun. Ich werde diese Woche dem Bundespräsidenten unseren Fall schildern und ihn bitten, dieses Gesetz nicht zu unterschreiben. Ich verspreche mir da auch nicht viel von. Aber zu diesem Handeln fühle ich mich verpflichtet.
Begleitend dazu plane ich, meinen Wohnsitz nach Österreich zu verlegen. In diesem Fall - EU (Freizügikeit) sei dank. Da ist wenigstens der Besitzstrafstandbestand in unserer/meiner Fallsituation nicht gegeben.

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@reinhard:

Vor einer Art "Selbstanzeige" wegen "Pornos mit Scheinminderjährigen", davor kann ich nur warnen ! Die Scheinminderjährigkeit wird schon deshalb anfangs keine große Rolle spielen, da es sehr viel pornographisches Material mit 15-17 jährigen gibt. In fast jedem Sexshop findet man - wenn man lange sucht - noch ein paar alte VHS Cassetten. In Videotheken nur deshalb nicht, weil sie fast alles auf DVD umgestellt haben. In Antiquariaten findet man auch sehr viel JP, man braucht nur die Zeitschriften der 60er-80er Jahre zu nehmen.
Ob TWEN, KONKRET, BRAVO, NEUE REVUE, PRALINE, div. Softerotikpostillen, etc.

Eine konkrete Strafanzeige würde ich so nicht aufgeben, da man damit a.) die absurde Logik dieses neuen "Rechts" übernimmt, b.) damit Dritte reinreisst - also Sexshopbesitzer usw.

Wer unbedingt austesten will, wie weit die Justiz geht - und die ging in Österreich sehr weit - der schreibt einfach in der 1.Oktoberwoche eine Mail an das LKA vor Ort, nach dem Motto: " Habe diese und diese Filme, was soll ich damit tun ". Hierbei sollte es sich nur um echte Teenagerpornographie handeln. Es sollte klar sein, daß die Darstellerinnen über 14, aber unter 18 sind. Man wird dann keine Antwort bekommen, sondern ein paar Wochen später eine Hausdurchsuchung. Dann kann man im laufende Verfahren den Wissensstand der Ermittler testen, es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen, um dann die Absurdität dieser Gesetzesregelung aufzuzeigen.
(z.B. die hier verlinkte ABLEHNUNG der CDU/CSU/FDP Regierung 1992, das Mindestalter auch nur auf 16 (!) zu erhöhen. )

Da der Bundespräsident aber erst am 30.09. unterschreibt, wäre auch eine SACHLICHE und FUNDIERTE Email - für Briefe ist es wohl zu spät - an das Bundespräsidialamt eine Option. Immerhin hat sich bisher kein Bundespräsident so oft geweigert, ein Gesetz zu unterschreiben. Ob dies § auch verfassungswidrig ist, mag ich als Nicht-Juristin nicht beurteilen. Sehr seltsam kommt mir aber die 1:1 Umsetzung des US Rechts vor, denn schließlich sind beide Rechtssysteme doch sehr verschieden. Es gibt in D ( noch ) kein Mindestalter von 21 für Alkohol, man darf keine Schußwaffen nur unter Vorlage des Führerscheins kaufen, auch gab es in Nordamerika seit 1979 nie eine legale Verbreitung von Pornographie mit Jugendlichen. In der Zeit der Videocassette, also von 1980-2002, gab es hier also nie legal erhältliches Material, während dies in D weit verbreitet und sogar durch die GüFa abgesegnet war. ("Gesellschaft für Film-Aufführungsrechte", eine Art GEMA für Pornos").

Schon deshalb besteht doch hier rechtlich ein riesengroßer Unterschied. Ich ärgere mich über dieses § schon nicht mehr, sondern nur über die miserable Berichterstattung in den deutschen und öster. Medien. Ist doch schon seltsam, wenn ich in holländischen und dänischen (!) Zeitungen mehr über die Umsetzung in D lese als in deutschen Zeitungen, oder ?

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Wenn jemand diese Mail schreiben will, kann auch ein Verweis auf Animés helfen - fast jedes aus Japan importierte Animé würde unter den "Scheinjugendliche" Paragraph fallen - obwohl sie alle gezeichnet sind. "Aufreizende Posen" sind in Animés schlicht Teil der Kunstform.

Eine gerade schnell ergoogelte Liste: http://www.animetoplist.org/t/deutsch.html

Dazu eine sehr verbreitete Animé-Zeitschrift: http://animania.de/

Das ist eine Jugendkultur, die durch diesen "Scheinminderjährigen" Paragraphen fast vollständig illegal werden wurde.

Mangas (die Comics dazu) gibt es inzwischen in den meisten Buchläden, und sehr viele Hobbyzeichner zeichnen Animé.

Eine "kleine" Auswahl Hobbykunstwerke: http://browse.deviantart.com/manga/?order=5#order=9

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@reinhard, Mulzer:

Muß auf diesen wichtigen Punkt noch mal ausführlich eingehen:
Zum Alter der Darstellerinnen:

"oder der niederländischen und dänischen Jugendporno-Zentralen längst vergangener Zeiten untersuchen will, findet geradezu ungeheuer emsig zusammengetragenes Quellenmaterial. Das ist wie beim Briefmarkensammeln."

In den internen Archiven sicher, im Internet steht allerdings jede Menge Blödsinn. Es waren nicht soviele Darstellerinnen unter 18, wie oft behauptet wird. Trotz der niedrigeren Altersgrenzen in DK/NL, war doch die überwiegende Mehrheit der Darstellerinnen über 18.

In den NL gab es keine "Jugendporno" Zentralen, nur lag damals die Volljährigkeit noch bei 16.
In DK gabs auch - von kleinen Privat Labels abgesehen - keine Firmen, die gezielt nur JP produziert hätten. Denn seit 1980 lag ja die Altersgrenze der "sexuellen Vollmündigkeit" bei 15. Diese Altersgrenzen sind ja NACH dem Verbot von KP festgesetzt worden, dies kommt mir in der Diskusson - auch in Nordeuropa - viel zu kurz.

Es gab nach dem Verbot der KP nur legale (über 15) und illegale Pornographie ( unter 15 ) in Nordeuropa.

Was die Alterseinschätzung der Modelle eingeht, hier darf man sich vom oft jugendlichen Aussehen nicht täuschen lassen, im Schnitt sehen Nordeuropäerinnen 2 Jahre jünger aus als Deutsche oder US Girls.

Die holländischen Darstellerinnen sind alle katalogisiert, d.h. die Experten wissen genau, welche Darstellerin 17 3/4 ist oder 18.
Nur der Bürger erfährt dies nicht, bzw. erst dann, wenn es zu spät ist.

Bei den dänischen und schwedischen ist dies aber NICHT der Fall.
Hier sind auch die Experten nicht besonders weit, denn die meisten Unterlagen sind zwischen 1979-80 verbrannt ( worden ? ).
Oder es wurden überhaupt keine verlangt, in den 70er Jahren war so einiges möglich.........

Bei einigen wenigen konnte das Alter durch Interviews in der Presse
( in den frühen 80ern ) rekonstruiert werden. Aber bei vielen ist eine Rekonstruktion des Alters nicht mehr möglich. Ein Aufruf in der dänischen Presse vor 5 Jahren, hat zur Rückmeldung eines (!) ehemaligen Models geführt. Da die Experten hier auch nicht weiterkommen, greifen sie in den USA oder UK zu Gefälligkeitsgutachtern. Diese schätzen nicht nur "verschollene" Darstellerinnen viel zu jung ein, sondern sie zweifeln sogar das Alter von bekannten Darstellerinnen auf einmal an. So ist eine mir bekannte Holländerin, die beim Dreh nachweislich 17 war, vor einem US Gericht auf 14 (!) geschätzt worden. Nur weil man alle Unterlagen
( Personalausweiskopie, Geburtsurkunde, Rechnung aus dem Kopierwerk usw. ) vorlegen konnte, wurde der Prozess eingestellt, da sie nach dem damaligen NL Recht volljährig war, ein Vertrieb dieser Filme in die USA von der NL Produktionsfirma streng untersagt worden ist.

Die deutschen KP/JP-Sonderermittler werden mit Sicherheit nicht das verifizierte Alter der Modelle anzweifeln, nur wie werden sie bei den dänischen und schwedischen Modellen verfahren, bei denen es keine Unterlagen mehr gibt ? Ich befürchte jedenfalls, daß diese Gutachter zukünftig auch in D eine größere Rolle spielen werden. Niemand kann doch mit bloßem Auge erkennen, ob die Dänin im "Teenage XYZ" Film 17 oder 18 ist. Ein Gutachten könnte leicht angefochten werden, durch ein Gegengutachten. HIER greift jetzt aber m.M. nach die "Scheinminderjährigkeit", die Material, welches eventuell "Minderjährige" zeigen könnte, mit diesem Gummiparagraphen ahndet. Mag sie eventuell wirklich 18 sein, aber sie sieht wie 16 aus. In einer Antwort betont die JM Zypries ja auch, daß genau hierfür der Straftatbestand der Scheinminderjährigkeit geschaffen worden ist.

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@caroline

ok, dass mit der (Schein)Minderjährigkeit in NL/DK-Filmchen ist wohl dann nicht so ein großes Problem in allgemeiner Hinsicht, wenn man(n) von den Folgen einer evtl. Ermittlung / Durchsuchung absieht. Ich habe auch nicht einen "solchen Haufen" davon. Insbesondere in letzter Zeit, seitdem ich 4 Jahre verheiratet bin. Liegt in der Natur der Sache.
Mein Problem ist maßgeblich das persönliche. Ich mag mich hier in zu 100% outen. Aber es ist Fakt, dass ich mit einer Scheinminderjährigen verheiratet bin und weiss aus zuverlässiger Quelle, dass man mir daraus einen Strick drehen will. Und davor habe ich Angst. Meine Frau ist nämlich schon in letzter Zeit dahingehend vernommen worden. Man wollte ihr mehr oder minder einreden, dass ich sie nur geheiratet hätte, um ... . Und das nach 4 Jahren.
Ich würde gerne mit dir, Caroline, persönlich in Kontakt treten. Was hälst du davon.

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@Reinhard:

Bitte nicht in völlig Hysterie verfallen ! Du bist kaum mit einer "Scheinminderjährigen" verheiratet, sondern mit einer mindestens 20 Jahre alten Frau. Man darf ja bereits ab 16 in D heiraten, wenn einer der Partner volljährig ist und die Eltern des/der minderjährigen Partners/Partnerin zustimmen. Also ist Deine Ehe völlig legal, selbst wenn Deine Partnerin zu dem Zeitpunkt erst 16 war. Selbst aufgenommene sexuelle Handlungen läßt ja sogar dieses Absurd § zu.
Jeder will hier jedem jederzeit einen Strick drehen, deshalb werden solche Gesetze ja auch beschlossen, damit man die Bevölkerung einschüchtern und drangsalieren kann.

Aber mit Deiner erwachsenen Partnerin, egal wie jung sie aussieht, sehe ich da keinerlei Probleme auf Dich zukommen.

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@caroline

die Bilder sind eben nicht legal nach Meinung der StA. Sie sind damals in dem anderen Prozess sogar Gegenstand gewesen, obwohl der Antrag zu Eheschließung schon lief. Die habe ich selbstverständlich heute immer noch. Ich habe auch zugegeben, dass ich sie gamacht habe - warum auch nicht.
Und heute sieht sie wie 15 aus, die Natur treibt manchmal solche Blüten. Schön für mich ;), vor allem, wenn die emotionale Seite auch noch stimmt.
Mit Deinen Alteschätzungen liegts Du fast richtig. Ist ja auch nicht so schwer. Ich würde Dir gern ein anonymisiertes Foto (nicht einschlägig) zukommen lassen, dann wirst Du nachvollziehen können, was ich meine.
Glaub mir, es ist wirklich ein Problem, das hat positive Seiten, aber auch negative. Positiv u.a. man spart im z.B. im öffentlichen Nahberkehr, negative, dass eine allgemeine Verkehrskontrolle in letzter Zeit mal 4 Stunden dauerte, bis klar war, dass ihr Führerschein nicht gefälscht war.
Alles Dinge zum schmunzeln, aber duch das neue Recht ist es nicht mehr zum Lachen, dass ich, ausser in unserem Bekanntenkreis als potenzieller Kinder- und/oder Jugendschänder durch die Gegend laufe.

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Herr Dr. Liesching, welche Auswirkungen hat die Reform des Sexualstrafrechtes für das Jugenmedienschutzrecht? (JMStV & JuSchG) Besonders im Bezug auf die Änderung des 184b n.F und des neuen 184c n.F. StGB. Sind in den beiden neu gefassten Paragraphen des StGB auch animierte Darstellungen erfasst, sowie im 4 I Nr.9 & 10 JMStV?

Wer macht sich nach §184c n.F. den eigentlich genau strafbar Das ist mir nicht klar?
Der Normadressat muss doch klar ermittelbar sein, sonst besteht doch ein Konflikt mit Art. 103 II GG

ich wäre ihnen sehr Verbunden, wenn sie mir auf meine Fragen Antworten könnten

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@ Sehr geehrte Frau Kaiser,

der sachliche Fehler lag auf meiner Seite: Ich bezog mich bei meinen allgemeinen Aussagen auf das Projekt zur Ephebophilie, an dem ich gerade arbeite, also auf die homosexuelle Jugendpornographie. Da bekommt man den Kopf nicht so schnell wieder frei, ich hatte diese Eingrenzung ganz vergessen. Im heterosexuellen Sektor ist ganz sicher alles anders.

Für den in diesem Zusammenhang immerhin auch zahlenmäßig nicht ganz unwichtigen Bereich der *homosexuellen* Jugendpornographie stimmen meine Feststellungen aber schon.

1.
"Trotz der niedrigeren Altersgrenzen in DK/NL, war doch die überwiegende Mehrheit der Darstellerinnen über 18. "

Das kann man so und so auffassen. Für die homosexuelle Jugendpornographie (also 14-18) gilt sicher, daß der absolute "Renner" die Darstellungen, Filme und Texte aus DK/NL mit minderjährigen - männlichen - Modellen waren. Die Crux ist, daß gerade jetzt durch die Altersentwicklung Pornographie der Jahre 1970-2000 aus Todesfällen bei den Antiquaren, den Fotosammlern usw. anfällt. Da ist Geschichtsforschung angesagt.

2.
"In den NL gab es keine “Jugendporno” Zentralen, nur lag damals die Volljährigkeit noch bei 16."

Auch hier würde ich vom homosexuelln Sektor her anders urteilen. Cobra, Studio Visa2000 und - nicht zu vergessen - die niederländischen Verleger literarischer Pornographie in englischer Sprache - immer auf den Altersbereich 14-18 bezogen - waren und sind teilweise noch sehr aktiv.

3.
"In DK gabs auch - von kleinen Privat Labels abgesehen - keine Firmen, die gezielt nur JP produziert hätten."

Im homosexuellen Sektor wollen wir doch bitte *Holbaek* nicht vergessen... Die Auflagenzahlen der Zeitschriften dort lagen um die 15.000, Texte meist miserabel, die Fotostrecken aber überwiegend ausgezeichnet, echte Fotokunst - in dieser Qualität heute fast undenkbar, leider. Man wird sich da, jedenfalls im homosexuellen Sektor, Gedanken machen müssen über den Kunstvorbehalt.

4.
"HIER greift jetzt aber m.M. nach die “Scheinminderjährigkeit”, die Material, welches eventuell “Minderjährige” zeigen könnte, mit diesem Gummiparagraphen ahndet."

Da liegt für mich das große Rätsel. Einstweilen habe ich das vom M e d i e n jugendrecht her versucht zu interpretieren - als verwerflich und zu unterbinden, so meine ich, sieht man das "Schulmädelgehabe" an. Ich kann das aus pädagogischer Sicht nur unterstreichen, sogar vom neuesten russischen Bereich her - Krivon - wirkt die "Scheinkindlichkeit" bzw. "Scheinjugendlichkeit" für Jugendliche im Netz ganz "anmutend". Da schleichen sich ziemlich böse psychologische Tricks ein. (Daß ich da nur an Jugendliche unter 16 denke, versteht sich - über 16 wird alles ohnehin lächerlich und absurd.)

So würde ich die "Scheinjugendlichkeit" verstehen wollen. Geht es aber nur um den Alters-Anschein, womöglich nach "gesundem Menschenverstand", dann Gnade uns Gott. Den anthropologischen Gutachtern traue ich da noch eher was zu, aber - soweit seriös - sehen die ihre benötigten Körpermerkmale nur selten deutlich genug in Bildern oder Filmen.

Als halbblindes Kälbchen auf der juristischen Wiese kann ich zur Rechtslage im engeren Sinn nichts beisteuern. Aber wenn ich Hellseher spielen darf, dann wird der K u n s t vorbehalt in der Abgrenzung zur Jugendpornographie eine ganz zentrale Rolle spielen. Und darauf konzentriere ich mich im Augenblick.

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@ Herr Mulzer:

Mit homosexueller (Jugend-)pornographie habe ich mich in meinen Forschungen nicht befasst, einmal deshalb, weil sie mich persönlich nicht interessiert, dann auch deshalb, weil diese in Skand. und den BeNeLux Ländern schon Gegenstand vieler wissenschaftlichen Arbeiten war. Ich wollte das Rad nicht neu erfinden.

Diejenigen, die sich wissenschaftlich mit homosexueller Pornographie befasst haben, haben sich auch sehr oft mit dem Altersbereich 15-17 befasst.
Während bei Arbeiten über heterosexuelle Pornographie, zu der es ja Unmengen an wissenschaftlichen Untersuchungen gibt, erstaunlicherweise fast immer der Altersbereich 14/15-17 ausgeklammert worden ist.

Der "Kunstbegriff" wird sicher auch nicht vor Strafverfolgung schützen. Dies ist doch extrem subjektiv und kann sich auch jederzeit ändern. Was gestern noch Kunst war, kann morgen schon als "gewöhnliche Pornographie" gewertet werden. Es gab doch da schon vor Jahren eine lange juristische Auseinandersetzung um die Werke Henry Millers (!).

Wenn selbst Henry Miller schon in die Ecke eines gewöhnlichen Gebrauchspornographen geschoben werden soll, dann kann man sich vorstellen, wie die Chancen selbst künstlerisch gestalteter JP sind, vor deutschen/öster. Gerichten als Kunst anerkannt zu werden.
Gleich Null. Nur in Japan wird - auch nur im Einzelfall - Hardcorepornographie vor Gericht auch ein künstlerischer Wert zugestanden.

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alles gut und schön. Ich stelle fest, dass es in dieser Diskussion niemanden gibt, der nur annnähernd die neuen §§ im Ansatz begrüßt. Aber was machen. Wir für unseren Teil suchen derweil nach Juristen, die das ganze durchfechten wollen. Es ist m.E. schon ein großer Schritt, wenn man bereit ist, eine zumindest Teilöffentlichkeit herzustellen. Aber wir sind nicht gewillt, dafür einen Betrag zu bezahlen, der sich im fünfstelligen Bereicht bewegt (Verfassungsbeschwerde, etc.). Also an dieser Stelle nochmals der Aufruf an Juristen, mit uns zu kämpfen.

P.S. wie alt bin ich wohl auf dem verlinkten Bild

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Zur juristischen Problematik des Kunstbegriffs:

http://www.bundespruefstelle.de/bmfsfj/generator/bpjm/redaktion/PDF-Anla...

Soweit ich es verstehe, muß hier immer im Einzelfall abgewogen werden, was Kunst ist und was nicht. Allerdings sind hier viele positive Entscheidungen von 1989-91 gefällt worden. Also zu einem Zeitpunkt, wo selbst der Besitz von echter KP noch legal war. Durch das Besitzverbot selbst von JP ab Oktober, werden die richterlichen Entscheidungen da sicher in Zukunft konservativer werden.

Dies ist auch meine Hauptkritik am Rechtssystem allgemein.
Das Recht wird - zumindest in den Massenmedien - fast immer als objektive Instanz dargestellt
Es wird immer vom demokratischen Rechtsstaat gesprochen.

Aber was ist daß für ein Rechtsstaat, der einerseits selbst Kinderpornographie unter den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit stellt ( wie es ja in DK vor 1980 und in den NL vor 1985 der Fall war ), der andererseits jetzt aber selbst Nacktaufnahmen von Jugendlichen in den Bereich der Schwerstkriminalität schiebt ?! ( Dies ist in DK/NL noch nicht der Fall, aber die EU wird mittelfristig schon dafür sorgen ).

Manchmal schaue ich juristiche Fachzeitschriften, z.B. in die NJW
( Neue Juristische Wochenschrift ), die mein Vater als RA regelmäßig bezieht.
Mir fällt dabei auf, daß es 92/93, als das Besitzverbot von KP vorbereitet worden ist, eine breite - teilweise auch kritische - Diskussion unter Juristen darüber gab, es jetzt aber praktisch überhaupt keine Diskussion über diese Reform gibt. Obwohl diese jetzt viel berechtigter wäre als damals. Aber wahrscheinlich macht sich schon der "verdächtig", der nur Kritik an dieser Gesetzesreform übt.

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@ Anna : Ich habs ja weiter oben schon geschrieben. Selbst pornographische Aufnahmen sind ja, in einer Beziehung/Ehe, auch nach der Reform noch gestattet. Da spielt die Scheinminderjährigkeit überhaupt keine Rolle, es sei denn, diese Bilder/Filme werden an Freunde weitergegeben oder sogar verkauft.

Da ihr dies aber nicht vorhabt, sind eure Befürchtungen - in dieser Hinsicht - da völlig unbegründet.

Deshalb wäre eine juristische Auseinandersetzung da eher ein Kampf gegen Windmühlen. Man sollte nichts ins § hineininterpretieren, was dort nicht drinsteht.

Privataufnahmen werden ohnehin erst am Ende der Ermittlungskette stehen, selbst wenn diese innerhalb eines privaten Kreises vertrieben werden.

Zuerst wird die Polizei sich auf Sexshops, Videotheken und Antiquariate stürzen, dadurch wird sie schon dermaßen viel Material und Kundenadressen bekommen, daß sie damit SEHR lange beschäftigt sein wird. Für private Filme bleibt, wenn diese nicht bei einer Hausdurchsuchung wegen des Besitzes von JP zufällig mit aufgefunden werden, da überhaupt keine Zeit.

Es sei denn von dritter Seite ( Eltern, Lehrer usw. ) gehen Srafanzeigen ein, dann muß ja die Staatsanwaltschaft ermitteln. Aber dies betrifft euch ja ohnehin nicht.

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mag sein, dass aufnahmen im privaten bereich davon nicht erfasst werden können. das wäre auch noch schöner. aber ich war zum teil an der hatz gegen reinhard auch betroffen. als ich in dem leidigen Kinderprornoprozess gegen reinhard als zeuge gehört worden bin, hat der richter mich allen ernstes gefragt, was meine motivation für die heirat gewesen wäre und eine solche beziehung nicht normal seie. erst als sein rechtsanwalt auf das grundgesetz hinwies, ließ er davon ab.
ich habe seit 15 mit meinem körper gemacht was ich wollte, war für mich selbstverständlich. und wenn ich mir meine damaligen klassenkameraden anschaue, haben die das ähnlich gesehen. wollen die überhaupt "geschützt" werden. ich lach´ mich tod. im grunde bin ich erzkonservativ. sex vor der ehe und so. grins. hätte mir auch nie die heutige situation nie vorstellen können. aber wie das leben so spielt. nochmal schmunzel. gut gemachte jugendpornografie törnt mich sogar an. damals wie heute. so lange bin ich davon auch nicht weg. die andere kotz mich einfach nur an. und dabei kann man es belassen, denke ich. ok, manche nädels sind einfach nur zu blöd. wenn da etwas passiert, merken sie es selber. also dafür nen gesetz. nein, danke. ich denke, ein 15jähriges mädel sollte genung mum in den knochen haben zu sagem, "hau ab, du gruftie". haben die meisten auch. wofür also dieses hirnverbtannte zeugs. wie ist das denn jetzt mit seriösen fotoshootings, um zb sein taschengeld aufzubessern. geht wohl nicht mehr.

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ach übrigens, das mit der 3. seite sehe ich nicht so locker. anzeigen sind da schon gelaufen, beim letzten mal haben sie ausser sog. jp nix gefunden. sein ehemaliger chef lässt ihn eben nicht in ruhe. nur kann er ihm eben keine ekelbilder von babys und kleinkindern mehr unterjubeln. so ist ja auch nicht gepolt. das andere stört mich zwar auch, bin da eher irre eifersüchtig, aber das ist keine sache des staates, wo kämen wir denn da hin.

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@ Frau Kaiser

Wahrscheinlich sind wir uns in den Ausgangspositionen einig: Das neue Gesetz gängelt und bevormundet, es nützt vermutlich wenig, ist übereilt und gegen den Rat namhafter Experten durchgezogen worden. Wer die Mechanismen der modernen Prostitution und sexuellen Ausbeutung Jugendlicher kennt, hätte es sorgfältiger gestalten müssen, um Jugendlichen wirklich zu helfen.

Inwieweit der "neue Puritanismus" da weltweit am Werke ist, kann dahingestellt bleiben. Ich sehe da eine gewisse Hysterie auch auf der Seite der Gegner des neuen Gesetzes. Die bösen Fundamentalisten aus USA und GB sind nun ja nicht überall am finsteren Werke. Mir scheint das eher ein "Trend" zu sein, eine weltweite Mode, die so schnell wieder verschwinden kann, wie sie gekommen ist. Niedriger hängen also, was die Zusammenhänge betrifft.

Seitens der Bundesregierung ist man, etwas schusselig und vorschnell, "hineingeschliddert" in das Gesetz, nun ist es da, und es kommt darauf an, i n n e r h a l b des Rechtssystems einerseits damit zu leben und andrerseits seine Reform, sprich Novellierung, hurtig zu betreiben.

Die *Kunstfrage* spielt, soweit ich das überblicke, doch eine ganz zentrale Rolle dabei. In der schönen Literatur, in Fotografie und Film hat sich inzwischen eine Anerkennung dessen durchgesetzt, was wir mit "Ästhetik des Alltags" nur unzureichend umschreiben. Filmplakate der 70er- und 80er Jahre gehören da ebenso hin wie die 60-Meter-Filmchen, die vor der Videozeit über die Leinwände der Bordelle und Nachtclubs flimmerten. Was rund um K o l l e in Bild, Film und Text entstanden ist, würde jeder Kunstexperte heute als Denkmale einer besonderen Ästhetik des Alltags einschätzen.

Wenn es uns nun gelingt, den gesamten historischen Bereich der Pornographie - immer mit Ausnahme der Kindersachen, über die nicht zu diskutieren ist - freizubekommen, sind wir schon ein gutes Stück weiter. Wobei es nicht allzuschwer fallen würde, hier eine Grenze zu finden: Was d i g i t a l hergestellt worden ist, also etwa ab 2000, würde nicht mehr als "patiniert" gelten.

Im Übrigen würden Neuschöpfungen daraufhin abzuklopfen sein, w e r da am Werke war. Das läuft praktisch auf eine Signaturenpflicht hinaus. Wenn ich weiß, von wem, wo, unter welchen Umständen das Werk geschaffen worden ist, kann ich weitaus besser seinen Kunstcharakter begründen oder ihn verwerfen.

Soll ichs auf den Punkt bringen? Ich wünsche mir, daß die Justiz im Grundsatz hiervon ausgeht:

1.
Jeder (jugend-) pornographische T e x t, der - ganz niedrig anzusetzende - Mindestvoraussetzungen erfüllt, ist ein Kunstwerk. Sprachkunst ist ungemein schwierig zu klassifizieren, ich kann und muß bei Texten sehr weite Grenzen zulassen dessen, was der Autor unter seiner eigenen Sprachkunst versteht.

2.
Die Ablichtung des menschlichen Körpers ist grundsätzlich *möglicherweise* ein Sichbemühen um Kunst. A k t f o t o g r a f i e meint eine Interpretation des Geheimnisvollsten, Wichtigsten, Bewegensten, was der Mensch kennt: Seine eigene leibliche Existenz, sich selbst. Es wird nicht irgendetwas fotografiert, sondern der Mensch.

Eine moderne Ästhetik kann sehr wohl abstecken, wo das reine "Abfotografieren" aufhört und eine künstlerische Fotografie beginnt. Dazu gibt es ganze Bücherschränke an Fachliteratur. Nicht zu vergessen natürlich, daß eine künstlerisch mit Absicht hergestellte dokumentarische Abfotografiererei als Kunstmittel wiederum ein Kunstwerk sein kann.

3.
Video- und Filmproduktionen sind noch einfacher abzuklopfen auf ihren Charakter als Kunstwerk. Über diese Frage arbeiten inzwischen weltweit hunderte von Wissenschaftlern.

Abschließend: Es geht ja nicht um die Kunstdiskussion im Sinne der Bundesprüfstelle. Natürlich dürfen sehr viele der hier gemeinten Bilder, Texte und Filme nicht Jugendlichen zur Verfügung gestellt werden über die Medien. ***Der Medienschutz soll (und muß) ruhig sein eigenes Süppchen kochen.***

Es geht vielmehr darum, daß die weiterreichenden Bestimmungen des neuen Gesetzes über das Recht, solche Bilder, Texte, Filme zu b e s i t z e n, in die Schranken des Kunstbegriffs gewiesen werden.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

an dieser Stelle hat Peter Mulzer am 19.09. angeblich "... das Thema aus der Sicht der deutschen Buchantiquare hier behandelt".

Hierzu möchte ich feststellen, daß er dieses Thema a.a.O. weder aus meiner Sicht, noch aus der der Antiquare, sondern wie immer "in etwas wirrer und nicht immer klarer Form..." allein aus seiner speziellen Sichtweise behandelt hat.

Herrn Mulzers Versuch für "die" deutschen Antiquare zu sprechen, möchte ich hiermit energisch widersprechen, er spricht für sich und sonst niemanden.

Mit freundlichen Grüßen,

Christoph Schäfer
Heinrich Heine Antiquariat
Lustenberger & Schäfer oHG
Citadellstr. 9
40213 Düsseldorf

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@ Herr Schäfer:

Die Antiquariate werden aber sicher auch einen Dachverband haben, der sich damit ernsthaft befassen sollte. Mir sind einige Beschlagnahmungen in (Zeitschriften-)Antiquariaten in Österreich persönlich bekannt.

Wie Sie sehen, sind die neuen § sehr unscharf und sehr weitläufig gefasst. Die Gefahr von Beschlagnahmungen, auch in dt. Antiquariaten, die ist ja nicht von der Hand zu weisen.

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@ Frau Kaiser

Die deutschen Antiquare haben 3 (in Worten: drei) Verbände, bei näherem Hinsehen sogar fünfe, mitsamt einer Arbeitsgemeinschaft für Recht usw. Indessen: Mons crescit, apparet ridiculus mus. Die Antiquare, mich eingeschlossen, sind der neuen Sachlage n i c h t gewachsen.

Mein werter Kollege hat mich mißverstanden. Mit "wir" meinte ich meinen kleinen Blog für Antiquare,

http://buchantiquariat.blogspot.com/

Dieser wird recht gern von den Antiquaren gelesen, wenn auch nicht von Herrn Schäfer.

Übrigens wird der Staatsanwalt j e d e n Antiquar gern besuchen, wenn erst die Unterschrift unseres Präsidenten darunter steht. Auch seinen, auch meinen. 1000 deutsche Antiquare können schon mal Kaffee kochen, oder was die Beamten sonst gern zu sich nehmen bei ihrer Arbeit.

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@Mulzer:

"Ich sehe da eine gewisse Hysterie auch auf der Seite der Gegner des neuen Gesetzes. Die bösen Fundamentalisten aus USA und GB sind nun ja nicht überall am finsteren Werke. Mir scheint das eher ein “Trend” zu sein"

Mit Sicherheit nicht, denn diese "EU Gesetze" sind ja eine WORTWÖRTLICHE Übersetzung der US sec.18 § 2256/57 Gesetze.
Dies ist ja ganz leicht verifizierbar.

Außerdem sind diese "EU Richtlinien" im US Justizministerium ausgearbeitet worden. Durch die Cyber Crime Convention wurde jetzt in fast allen Ländern der Welt praktisch das US Sexualstrafrecht eingeführt.
Wobei die CCC immerhin noch die Ausnahmeregelung des Mindestalters von 16 zuläßt, diese wurde aber von der EU nicht genutzt.

Mit Verschwörungstheorien hat dies alles nichts zu tun.

Jetzt will ich hier ersteinmal etwas pausieren, damit der Blog nicht mit meinen Beiträgen nicht überläuft.

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Mein werter Kollege Schäfer übersieht, daß ich von meinem Antiquariats-Blog hergekommen bin. Der wird zwar ganz gern gelesen von den deutschen Antiquaren - mich aber als deren Sprecher zu fühlen, das liegt mir nun fern.

Nicht zuletzt deshalb, weil es drei, bei näherem Hinsehen sogar fünf Organisationen gibt, in denen sich die deutschen Antiquare hoffnungslos zersplittert haben, mitsamt einer Rechtsabteilung und anderen Einrichtungen. Wichtige Aufgaben bleiben somit traditionell - - unerledigt, die Berufsgruppe ist im wirklichen wie im übertragenen Sinne kopflos. Zur Einschätzung kann ich einen Besuch im Antiquariatsteil von Börsenblatt.net anraten, einer anerkannt neutralen Einrichtung.

Werte Frau Kaiser,

das ist so eine Sache mit der Genese des Gesetzes. Formal betrachtet handelt es sich natürlich um eine (teilweise wörtliche) Übernahme von US- bzw. UN-Texten. Aber ich bin einfach allergisch gegen jene Propaganda, die kurioserweise Pädophile - siehe das "Jungsforum" - mit Neonazis und Altkommunisten eint: Alles Böse kommt aus den USA.

Der Verdacht nagt in mir, daß da andere Motive vorliegen. Ich bleib bei meiner Einschätzung, daß *Flatterhaftigkeit und *überhastete Festlegung die Ursachen für dieses unser neues Gesetz sind.

An die Adresse von Herrn Schäfer noch die Erinnerung, daß es völlig egal ist, welcher Antiquar diese Thematik anspricht - sie betrifft j e d e n Buchantiquar gleichermaßen. Edle und weniger edle, würdige und unwürdige Antiquare, sie alle können schon mal Kaffee kochen für die Beamten. Denn die kommen...

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@ Christoph Schäfer

Es geht schon los, habe ich den Eindruck.
Ohne sich sachlich mit Argumenten auseinanderzusetzen, haben Sie das Bedürfnis, sich zu distanzieren. Warum nur? Mir ist schon klar geworden, dass Herr Mulzer (nur) für sich spricht. Das er nun mal ein Berufskollege von Ihnen ist, bedeutet nun mal nicht zwingend, dass Sie und/oder alle Antiquare die gleiche Meinung haben müssen. Das sollte, und ist es m.E. auch, jedem Leser dieses Blogs klar sein.
Sie sollten sich fragen, warum Sie sich so vehement distanziert haben. Ich denke, es zeigt genau das auf, was unisono beklagt wird:
Wider besseren Wissens, fundiert durch anerkannte Wissenschaftler wird gegen existenzielle persönliche Interessen gerichtete Gutmenschenpolitik hingenommen. Gegen Jugendschutz kann und darf man nicht sein. Das wird schon alles seine Richtigkeit haben. Und wenn man Kritik übt, könnte es ja sein, dass man als Kinder- und Jugendschänder wahrgenommen wird. Das darf auf keinen Fall passieren, also distanziert man sich besser gleich, vielleicht sogar entgegen seiner eigenen Auffassung. Traurig!

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