BAG: Keine Haftung des Arbeitgebers für Selbstmord

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 14.09.2008

Das BAG (Urteil vom 24.4.2008, Az.: 8 AZR 347/07) hat in letzter Instanz die Schadensersatzklage der Witwe und Alleinerbin eines Arbeitnehmers abgewiesen, der sich - so der Vorwurf der Klägerin - wegen Mobbings das Leben genommen hatte. Vorangegangen war eine betriebsbedingte Kündigung, die der beklagte Arbeitgeber jedoch im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen hatte. Im Anschluß an diese gerichtliche Auseinandersetzungen mußte der Arbeitnehmer seinen Zentralschlüssel abgeben und wurde in die Stanzerei versetzt. Die Klägerin hielt diese und weitere Anordnungen für "Mobbing", das letztlich zu dem Selbstmord ihres Mannes geführt habe. Das BAG stellt in diesem Zusammenhang  nochmals klar, dass "Mobbing" kein Rechtsbegriff und damit auch keine Anspruchsgrundlage sei. Mache ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund "Mobbings" geltend, müsse jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den jeweiligen Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen habe. Allerdings könne auch die Gesamtschau der einzelnen Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutverletzung führen, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des Arbeitnehmers führe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruchs sah das BAG im konkreten Fall als nicht gegeben an. Selbst wenn einzelne Pflichtverletzungen angenommen werden könnten: entspräche es nicht dem regelmäßigen Lauf der Dinge, dass der Arbeitnehmer dadurch eine solch schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet, dass diese zum Selbstmord führten. Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen werden demnach in dieser Konstellation wohl nur selten in Betracht kommen, etwa wenn es erkennbare Anhaltspunkte für eine Suizidgefährdung des Arbeitnehmers gegeben hat.

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13 Kommentare

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Das ist deutsches Arbeitsrecht im Jahr 2008. Diese Rechtsprechung erinnert mich an die Begriffsjurisprudenz, die bis vor 100 Jahren noch gerichtliche Entscheidungen geprägt hatte. Diese Rechtsprechung wird der Realität nicht gerecht.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Arbeitnehmer, hier die Witwe, Einzelheiten darlegen und beweisen müssen. Im US-amerikanischen Recht ist das besser geregelt. In Deutschland spricht man von wechselnder Darlegungslast und kann damit gewünschte Ergebnisse formell korrekt begründen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Bundesarbeitsgericht schon darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Darlegungslast von Arbeitnehmern nicht überspannt werden dürfen. Die Praxis vor den Arbeitsgerichten läßt m.E. nicht genügend erkennen, dass die hinter der Rechtsprechung des BVerfG stehenden Wertungen unserer Verfassung verinnerlicht worden sind.
In meinem Namen werden solche Urteile nicht gesprochen. Die Richter wissen genau, dass manche Arbeitgeber Kündigungen vermeiden, weil sie dann von Gerichten mit Abfindungsvorschlägen konfrontiert werden (siehe auch §§ 9, 10 KSchG). Eine Alternative ist da "das Kochen des Arbeitnehmers", wie in Arbeitgeberkreisen diese Strategie genannt wird. Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis (§ 613 BGB).

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Den Fall Zubulake kann ich nicht abschließend beurteilen. Das (Zwischen-) Ergebnis von April 2005 war sicher spektakulär. Wenn ein Unternehmen erkennen kann, dass seine Informationen (z.B. eine Email) für einen Rechtsstreit von Bedeutung sein können, ist es zur Aufbewahrung verpflichtet. Dies ist im deutschen und US-amerikanischen Recht so.
Zubulake hatte einen Schaden von 9 Mio USD erlitten. Wenn er die Verantwortung des Unternehmens für diesen Schaden nicht näher belegen kann, weil das Unternehmen seine Informationen rechtswidrig vernichtet, nicht aufbewahrt oder sich schlecht organisiert hat und nun einen anderen Sachverhalt behauptet, bei dem es keinen Schaden ersetzen muss, finde ich es richtig, dass das Unternehmen die Folgen seiner unterbliebenen Aufbewahrung zu tragen hat. Soll Zubulake auf seinem Schaden sitzen bleiben, weil das Unternehmen seine Aufbewahrungspflicht verletzt? Und wie ist es da im deutschen Recht? Irgendein Mißgeschick hat zur Vernichtung von Informationen geführt und das Unternehmen kann den gesamten Vortrag der Klägerseite mit Nichtwissen bestreiten. Das Problem im deutschen Recht findet zudem regelmäßig früher statt.
Die Darlegungslastverteilung regelt zuerst einmal, welcher Sachverhalt dem Gericht zur Entscheidung vorliegt. Und ich finde zumindest für das Arbeitsrecht es gerecht, wenn der Arbeitnehmer im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens in Erfahrung bringen kann, wer auf Seiten des Arbeitgebers was veranlast, gewußt und gedeckt hat. Im deutschen Recht muss der Arbeitnehmer Umstände substantiiert vortragen, die außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung lagen und die er normalerweise weder erfährt noch erfahren kann. Der Arbeitgeber kann dann den Vortrag einfach bestreiten oder als unsubstantiiert rügen. So kommen nach meiner Erfahrung Ergebnisse zustande, die ich als nicht gerecht ansehe.

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Herr Schaefer,

nach Zubulake hab ich gestern noch gegugelt, weil ich den Fall nicht kannte.
Nur mal so ganz unverbindlich zur Info:

Die Schweizer UBS Chart zeigen wurde 2005 von einem New Yorker Gericht dazu verdonnert, die fantastische Summe von 29,3 Millionen Dollar an die ehemalige US-Sales-Mitarbeiterin Laura Zubulake zu zahlen. Sie war vier Jahre zuvor entlassen worden, nachdem sie die Diskriminierung durch männliche Kollegen bemängelt hatte.

Nicht das man Sie noch wegen Beleidigung auf ein paar Milliönchen verklagt. ;-)

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Das im deutschen Arbeitsrecht etwas nicht stimmt, finde ich allerdingst auch.So in meinem Fall.Durch eine Nadelstichverletzung ziehe ich mir eine Hepatitis B Infektion zu, die auch von der BG anerkannt wird.Aber ich habe keine Möglichkeit gegen meinen AG vor zu gehen, obwohl er in keinster Form Arbeitsschutz durch geführt hat.Weder Belehrungen noch Vorsorgeuntersuchungen wurden durchgeführt.
Auch war meine Verletzung schon die 2.Verletzung im Betrieb,also hat er wissentlich weitere Verletzungen der AN in Kauf genommen.Die Staatsanwaltschaft sieht aber kein öffentliches Interesse und stellt meine Anzeige ein.Das er noch das Verbandbuch versucht zu unterschlagen fällt da schon gar nicht mehr ins Gewicht, wie auch die Fälschung des Dienstplanes vom Unfalltag!
Somit habe ich halt mal Pech gehabt.

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Stoffels,

das Urteil des BAG vom 24.04.2008 ist nicht mit dem heutzutage allgemein bekannten und medizinisch erwiesenen pathologischen Folgeerscheinungen vereinbar, die Mobbing am Arbeitsplatz bei den betroffenen Personen auslösen kann. Mobbing am Arbeitsplatz macht physisch und psychisch krank, es kann dabei zu Depressionen, ein Verlust des Selbstwertgefühls bis hin zu Suizidgedanken und wie hier im schlimmsten Fall, zur Verwirklichung des Selbstmordes führen. In dem von Ihnen vorliegenden Bericht geht es um einen Mann, der von ständigen Schikanen am Arbeitsplatz betroffen war, erst wollte der Arbeitgeber ihn kündigen, dann versetzt er ihn an einen anderen Arbeitsplatz und schließlich treffen ihnen noch weitere Anordnungen. Bei derartigen Situationen ist Suizid als Folgereaktion gar nicht so atypisch, wie der BAG es ähnlich hervorbringt. Eine Statistik belegt, dass sich jährlich ca. 3000 Menschen infolge von Mobbing das Leben nehmen (vgl. www.friedenspaedagogik.de/themen/mobbing). Ein Arbeitgeber der seine Mitarbeiter wie hier, mobbt und schikaniert, geht nicht nur fahrlässig i. S. d. § 823 I mit dessen Gesundheit, sondern auch mit dessen Leben um. Denn es dürfte für den Arbeitgeber wohl kaum überblickbar sein, wie sein Mitarbeiter seine ständigen Attacken psychisch verarbeitet, so dass Suizid als Folgereaktion nie ausgeschlossen werden kann.

Zudem ist der BAG in seiner Aussage widersprüchlich, wenn er anführt, dass die Gesamtschau einzelner Verhaltensweisen zu einer in § 823 I aufgeführten Rechtsgutsverletzung führen kann und auf der anderen Seite die in § 823 I geforderte Kausalität des Arbeitgegerverhaltens für den Suizid des Mannes ablehnt. Vielmehr liegt es hier doch wohl auf der Hand, dass die einzelnen Handlungen des Arbeitgebers gegen den Mann letztendlich zu dieser Reaktion geführt haben.

Unter Beachtung dieser Aspekte halte ich es für nicht gerecht, dass der Witwe ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus
§ 823 I vom BAG verwehrt wird.

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Damit das US-System hier nicht zu viel Prügel abbekommt: In den wenigsten Fällen wird die durch Juries zugesprochene teilweise astronomische Summe tatsächlich an den Kläger ausgezahlt. Das kann viele Gründe haben (z.B. gibt es in einigen Staaten gesetzliche Obergrenzen für anti harassment claims). Ein Übergang der Ansprüche ist ebenfalls nciht immer gegeben (Stichwort: höchstpersönliche Ansprüche)
Viele Grüsse aus Washington

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Hallo Dr. Spies,

vielen Dank für den Hinweis, das war mir nicht bekannt! Ich sehe die punitive damages zwar trotzdem kritisch, aber das relativiert doch einiges. Man läuft ja leider immer wieder Gefahr, die Vereinigten Staaten sehr selektiv wahrzunehmen.

Lieber Herr Schaefer,

darf ich Sie so verstehen, dass Sie eine Beweislastumkehr betreffend die Pflichtverletzung fordern?
Bei § 280 Abs. 1 S. 2 BGB und der Produzentenhaftung zum Beispiel betrifft die Beweislastumkehr nur das Vertretenmüssen/Verschulden. Eine Beweislastumkehr bei der Pflichtverletzung fände ich im deutschen Recht sehr außergewöhnlich.

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Liebe/r Frau/Herr Giesen,
eine Beweislastumkehr fordere ich nicht. Das BVerfG und das BAG sprechen davon, dass die Darlegungs- und Beweislast wechselt, je nach dem wie substantiiert sich die andere Seite erklärt und wer über mehr Informationen verfügt (in wessen Phäre hat sich das Geschehen ereignet). Und wie diese wechselnde Darlegungslast in der Praxis oft zu Lasten der Arbeitnehmer gehandhabt wird, finde ich nich richtig.
Und so auch im eingangs genannten Urteil. Der unstreitige Sachverhalt laut BAG:
Der Ehemann der Klägerin war seit 1996 bei der Beklagten als Betriebshandwerker beschäftigt. Er verrichtete überwiegend Hausmeistertätigkeiten. Sein vertraglich vereinbarter Stundenlohn betrug zuletzt 8,44 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Die Beklagte hatte dem Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Erblasser) mit Schreiben vom 2. Juli 2004 betriebsbedingt zum 31. Juli 2004 gekündigt. Nachdem der Erblasser Kündigungsschutzklage erhoben hatte, nahm die Beklagte die Kündigung zurück. Nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 18. Juli 2004 arbeitete der Erblasser seit 19. Juli 2004 wieder bei der Beklagten. Er war nach Wiederaufnahme der Arbeit von dem Meister der Beklagten, W, aufgefordert worden, den Zentralschlüssel für den Zugang zu den einzelnen Abteilungen und Werkzeugschränken abzugeben. Er wurde dann in der Stanzerei eingesetzt und mit Transport- und Montagearbeiten betraut sowie beim Biegen und einmal in der Müllabfuhr eingesetzt. Am 21. September 2004 beging der Ehemann der Klägerin Selbstmord. Die Klägerin ist seine Alleinerbin.
Und bei einem solchen Sachverhalt muss m.E. der Arbeitgeber darlegen, dass diese Behandlung nicht zum Ziel hatte, den Erblasser rechtswidrig aus dem Arbeitsverhältnis heraus zu bekommen und warum er, der Arbeitgeber, der Meinung sein konnte, sein rechtswirdriges Verhalten werde sich auf den Erblasser gesundheitlich nicht auswirken.

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Hallo Herr Schaefer,

vielen Dank für die Ausführungen zu Ihrer Meinung! Ich wundere mich, dass das Abstellen auf die Sphäre de facto in der Regel zu Lasten des Arbeitnehmers geht.

Aus der Umsetzung wie sie im vorliegenden Fall erfolgte, kann ich nicht ersehen, dass eine Gesundheitsschädigung beabsichtigt gewesen sein könnte oder bewusst in Kauf genommen wurde. Wenn die ursprüngliche Kündigung betriebsbedingt war und hier eine Versetzung auf andere Tätigkeiten stattgefunden hat, lässt sich daraus zunächst doch nichts entnehmen. Wenn der Erblasser hier aus dem Betrieb getrieben werden sollte, dann dürfte das sich doch eher in vielen Kleinigkeiten um diese Geschehnisse herum geäußert haben. Dazu lese ich hier aber nichts und zumindest das ließe sich doch vortragen.

Vielleicht liegt der Sachverhalt hier auch "einfach" so, dass die Tätigkeit als Hausmeister zu einem großen Teil den Lebensinhalt des Betroffenen ausgemacht hat. Dafür würde auch sprechen, dass er sich so schnell nach der Versetzung das Leben nahm. Eine abschließende Stellungnahme darüber, wie man dabei den Ausgleich zwischen dem Beruf als Lebensaufgabe auf der einen Seite und der wirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen Seite zu suchen hat, will ich mir hier nicht anmaßen. Dafür braucht es sicherlich viel praktische Erfahrung und juristisches wie auch menschliches Fingerspitzengefühl.

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Guten Tag,

an dieser Stelle möchte ich einmal erwähnen, dass der Arbeitgeber über die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes, Beschäftigte - ausgehend von der Grundvorschrift des § 5 ArbSchG - in Bezug auf alle Gefährdungseinflussgrößen, wirksam (siehe § 3 (1) Satz 2 ArbSchG) zu schützen hat.

Dies geschieht - wie schon angesprochen - über die sog. "Maßnahmen des Arbeitsschutzes" auch im Zuge der Pflicht zur menschengerechten "Gestaltung" der Arbeit (§ 2 ArbSchG).

Die arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention ist also Pflicht eines jeden Arbeitgebers. Und zwar bevor etwas passiert. Denn dann wäre es ja keine Prävention !

Hierbei ist insb. die Definition des im ArbSchG genannten Begriffs der "Gefährdung" und nicht die der Gefahr erheblich.

Mit dem Begriff der Gefährdung ist lediglich die "Möglichkeit" eines Schadens ohne besondere Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit oder das Ausmaß eines Schadens gemeint. - Vgl. diesbzgl. Normung des Begriffs der Gefährdung als potentielle Schadensquelle.

Bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind die Grundsätze gemäß § 4 ArbSchG zu beachten.

Wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. die geschätzte Zahl der mobbingbedingten jährlich verübten Suizide belegen, dass eine Suizidgefährdung bei Mobbing grundsätzlich gegeben ist bzw.
eine mobbingbedingte Erkrankung birgt - eine meist von schweren Depression - begleitete Suizidalität gerade in sich.
Dies in Abhängigkeit von der Schwere und des Verlaufs der Erkrankung.

Jörg Hensel
www.workwatch.eu

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Ich möchte einmal auf den bekannten Fall der jungen Polizeibeamtin aus München hinweisen, die nach Mobbing am Arbeistplatz den Freitod wählte. Der Anwalt der Mutter, Dr. Etzel mit Homepage hat damals den Prozess gewonnen, wenn auch bei uns in Deutschland das Leben eines Menschen grade mal ein paar tausend Euro wert ist.
Mobbing ist selbstverständlich ein Rechtsbegriff, Richter die etwas anderes behaupten sollten mal sich mit dem europäischen Umfeld vertraut machen. In Schweden gibt es ein Antimobbing-Gesetz,in Frankreich steht Mobbing im Strafgesetzbuch und wird bis zu 12 Monaten Haft bestraft.
Man sollte sich von Anwaltsseite aus überlegen, ob man nicht im Falle der Witwe vor den EU-Gerichtshof geht. WIR würden das finaziell mit Solidaritätssammlungen unterstützen.
Das BAG ist nicht die letzte Instanz, diese Zeiten sind für immer vorbei, zum Glück für uns Bürger, denn in Europa gilt das Opferprinzip und nicht die deutsche Richtermentalität, Täter zu schützen.
Ich bereue es heute in meinem Fall von Hardcoremobbing, dass ich mich auf deutsche Richter, Gesetze und sinnlose Diskussionen und Güteverhandlungen eingelassen habe. Mobbing gehört bei uns gleich zum EU-Gerichtshof und kein deutsches Gericht kann dieses Urteil aufheben.
Man muss nur die Anwälte haben, die dazu bereit sind, denn Schritt in eine Zukunft zu gehen.

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Köhler als Bundespräsident hat auf dem 67. Deutschen Juristentag am Wochenende eine Rede gehalten, in der er das Arbeitsrecht unter Beschuss nahm. Laut den Zeitungsmeldungen zu diesem Kongress der Farblosen sagte er, dass Arbeitsrecht sei zu kompliziert. Beispiele dafür nannte er nicht. Denn das Arbeistrecht ist nicht zu kompliziert, sondern die, die damit Urteile fällen dürfen, haben in diesem Gesetz zu viele Ausnahmen und Regeln für sich implementiert. Von daher haben auch Staftatbestände wie Mobbing, dazu gibt es die Petition 4-16-11-803-018481, in der nach Auffassung des Gesetzgebers, also des Bundestages § 223 (Körperverletzung), § 185 ff (Beleidigung) und § 240 Nötigung im Einzelfall in Betracht kommen. Im obigen Falle ist dies leider gegeben, wobei nicht die Todesfolge des Opfers und die Obhuts- und Fürsorgepflicht des Arbeistgebers noch zu analysieren wäre.
Arbeitsrichter sind eigentlich dazu verpflichtet, nach Sachlage Recht zu sprechen und nicht Urteile zu fällen oder Definitionsübungen zu machen, Mobbing sei kein Rechtsbegriff. Selbstverständlich ist Mobbing ein Rechtsbegriff in Europa, Frankreich, Spanien usw. haben dies. Nur weil die BRD noch ein Entwicklungsland in der Rechtskultur ist - vor 70 Jahren haben hier noch Richter unterm Hakenkreuz Urteile gefällt und kein Recht gesprochen, vor 60 Jahren mussten die Allierten als Befreier eine Rechtskultur bei uns ausüben - sollte jedes Opfer sein Recht über die EU-Instanzen suchen.
Nach Köhler fehlt bei uns ein einheitliches Arbeitsvertagsgesetz, was einen verwundert. Denn es sind ja gerade die Beamten aus Bund und Länder, die dies verhindern un ihre Interessen über das Gemeinwohl setzen.
Zum Beweis die Rede von Frau Zypries auf diesem Farblosenkongress in Erfurt. Sie hat sich nämlich nur wiederum mit der Besoldungsfrage der Richter und Staatsanwälte beschäftigt, da diese wohl jetzt statt auf Bundesebene in die Hoheit der Länder gefallen sei. Wie gesagt, darum geht es eigentlich, um die Knete und nicht um die Lösung von Rechtsfragen.

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