Darf auch der PKH-Anwalt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.10.2008

Diese - zugegebenermaßen überspitzt - formulierte Fragestellung lag dem Beschluss des AG Büdingen vom 08.02.2008, Aktenzeichen 53 F 884/07, zu Grunde; im Rahmen der Vergütungsabrechnung mit der Staatskasse in einer Familiensache wurden die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder des beigeordneten Anwalts gestrichen mit der Begründung, dass diese einem örtlich zugelassenen Anwalt nicht zu ersetzen seien. Die Erinnerung des betroffenen Anwalts vor dem AG Büdingen hatte Erfolg. Das Gericht erteilte der Auffassung des Bezirksrevisors, § 46 Abs. 1 RVG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass Reisekosten und Abwesenheitsgelder einem örtlich zugelassenen Rechtsanwalt nicht erstattet werden könnten, eine eindeutige Absage. Auslagen, insbesondere Reisekosten, würden nach § 46 Abs. 1 RVG nur dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich seien. Dass im Rahmen einer sachgerechten anwaltlichen Vertretung eine Teilnahme an mündlichen Verhandlungen erforderlich ist, bedürfe keiner weiteren Ausführung, wie solle ein Rechtsanwalt das ihm übertragene Mandat sachgerecht ausüben, wenn er nicht an einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht teilnehme. Das Gericht begründet in seiner Entscheidung ausführlich, dass auch einem örtlich zugelassenen Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe Reisekosten und Abwesenheitsgelder zu erstatten sind. Bemerkenswert ist auch die zutreffende Feststellung des Gerichts, dass ein derartiges „Sonderopfer" beigeordneter Rechtsanwälte kaum mit der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit und dem grundgesetzlich geschützten Eigentum zu vereinbaren wäre.

 

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4 Kommentare

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Verstehe ich das richtig: Dem beigeordneten Anwalt aus Büdingen, bzw. aus dem Gerichtsbezirk Büdingen, sind Reisekosten und Abwesenheitsgelder für die Teilnahme an einem Termin, der vor dem Amtsgericht Büdingen stattfindet, zu erstatten? Es kann sich hierbei doch wohl kaum um Auslagen gem. Nr. 7003/7004 und 7005 VV RVG handeln?!

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Nach Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV liegt eine Geschäftsreise nicht vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.Bei einem beigeordneten Rechtsanwalt aus Büdingen fallen daher keine Reisekosten an, wohl -und diesen Fall betrifft die Entscheidung- bei Anwälten aus anderen Orten, die zum Familiengerichtsbezirk des AG Büdingen gehören, diese haben nach der Entscheidung Anspruch auf Reisekosten und Abwesenheitsgelder.

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Heißt das wenn der Mandant PKH bekommt, sein Anwalt jedoch 180km vom Gericht entfernt wohnt, muss der Mandant dann keine Reisekosten seines Anwaltes tragen, sondern für die Reisekosten des Anwaltes kommt die PHK auf?

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