BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Einfuhrmenge von Droge "Crystal-Speed"

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 10.12.2008

Wer mit Metamfetamin handelt, kann künftig bereits dann den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" erfüllen, wenn er 5 Gramm Metamfetaminbase oder rund 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid einführt. Der 2. Strafsenat des BGH hat den Grenzwert für die als "Crystal-Speed" bekannte Droge unter Verweis auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins entsprechend herabgesetzt (Urteil vom 3.12.2008, Az.: 2 StR 86/06; Presseerklärung).

Die vier anderen Strafsenat des BGH hatten zuvor auf eine entsprechende Anfrage zugestimmt, den Grenzwert neu festzusetzen bzw. Ein früherer entgegen stehender Rechtsprechung nicht festgehalten.

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