AN ALLE MÜNSTERANER: Fahrrad ruhig dort abstellen, wo man Lust hat! Oder?!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.02.2009

Das OVG Münster hat das Entfernen eines Fahrrads am Münsteraner Hauptbahnof für rechtswidrig erachtet.  Aus der Pressemitteilung des OVG vom 3.2.2009 ist zu entnehmen, dass der 5. Senat mit Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 A 2239/08 - ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Juli 2008  (hier die damalige Blog-Meldung) bestätigt hat (aus der Pressemitteilung):

"Der Kläger hatte sein Fahrrad auf dem Gehweg unmittelbar an der südlichen Seitenwand des Treppenabgangs zur Fahrradstation am Hauptbahnhof abgestellt. Im Laufe des Tages verbrachten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Münster das Rad zu einer Sammelstelle, wo der Kläger es einige Tage später abholte. Auf seine Klage stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Entfernen des Fahrrads rechtswidrig war (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 11.07.2008). Den Antrag der beklagten Stadt auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Fahrrad des Klägers habe andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Es habe nur ca. 70 cm in den am Abstellplatz über 6 m breiten Gehweg hineingeragt und damit jedem Fußgänger – auch in der Gruppe, mit Gehhilfe oder mit Gepäck – und jedem Rollstuhlfahrer genügend Raum gelassen, den Bereich zügig zu passieren. Der Kläger habe durch das Abstellen des Fahrrads auch nicht gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, nach denen Rettungs- und Fluchtwege ständig freizuhalten seien. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass die durch das Fahrrad belegte Fläche als Rettungs- und Fluchtweg benötigt werde. Die Fläche sei weder entsprechend beschildert gewesen noch gebe es – bislang – ein Brandschutzkonzept, aus dem sich eine Freihaltepflicht entnehmen lasse. Der Stadt sei es jedoch unbenommen, eine Freihaltepflicht auf der Grundlage eines Brandschutzkonzepts künftig anzuordnen."

Zwar nicht zu diesem Thema, aber sonst zu Radfahrern zuletzt empfehlenswert (und natürlich vom Titel her äußerst amüsant!): Kettler, Sind Radfahrer bessere Menschen?, NZV 2009,  16

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3 Kommentare

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Natürlich darf man sein Fahrrad _nicht_ "dort abstellen, wo man Lust hat". Das ist auch nicht die Meinung des OVG. Aber umgekehrt darf auch keine Behörde beliebig abschleppen lassen. Die rechtlichen Grenzen von Fahrradabstellen und Fahrradabschleppen werden in dem Aufsatz Kettler, Das Abschleppen von Fahrrädern, NZV 2003, 209-216 aufgezeigt. Alles, was da steht, wird seither Urteil für Urteil von verschiedenen Gerichten in verschiedenen Varianten bestätigt.

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Das Urteil des VG Münster vom 11.07.2008 - 1 K 1536/07 "Versetzung eines Fahrrads vom Bahnhofseingang im Einzelfall rechtswidrig", um das es im o.a. Beschuß des OVG Münster ging, fordert nicht zum rücksichtslosen Fahrradparken auf - ganz im Gegenteil.

Mich erstaunt und verärgert auch ein wenig, daß die Stadt Münster überhaupt die Berufung beantragt hat. Im angegriffenen Urteil ist der Sachverhalt offenbar auf der Grundlage der Klageerwiderung der Stadt dargestellt und die Entscheidung im Einzelfall auf dieser soliden Grundlage überzeugend begründet. Außerdem ist die Rechtslage seit Jahren durch viele Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (s.u.), darunter ein Urteil des BVerwG im Sinne des klagenden Radfahrers geklärt. Bisher hatte sich die Stadt Lüneburg mit ebenso kreativen wie offensichtlich rechtswidrigen Schildern besonders hervor getan, um die öffentliche Diskussion anzukurbeln und eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Das ist nicht gelungen. Was wollte die Stadt Münster also erreichen?

VG Hamburg, Beschluß vom 30.07.2008 - 4 E 1996/08 Fahrbereites Fahrrad darf mit Werbung auf Gehweg abgestellt werden

VG Lüneburg, Urteil vom 14.12.2005 - 5 A 51/05 Fahrrad-Kurzparkzone auf dem Bahnhofsvorplatz

VG Braunschweig, Urteil vom 25.01.2005 - 5 A 216/03 Fahrradparkverbot und Abschleppen auf dem Bahnhofsvorplatz

BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 Fahrradparkverbot und Abschleppen auf dem Bahnhofsvorplatz

OVG Lüneburg, Urteil vom 06.06.2003 - 12 LB 68/03 Fahrradparkverbot und Abschleppen auf dem Bahnhofsvorplatz

VG Lüneburg, Urteil vom 25.09.2002 - 5 A 161/01 Fahrradparkverbot und Abschleppen auf dem Bahnhofsvorplatz

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Inzwischen ist der Beschluß bei Juris eingestellt.

Inhaltlich enthält er wenig Neues.

War in Urteilen zu früheren Fällen lediglich die Rede davon, daß es keine Schilder gem. StVO gegen das Fahrradparken gebe, hat dieser Fall immerhin Anlaß gegeben aufzulisten, welche (begrenzten) anderen Möglichkeiten die zuständigen Behörden haben (und vorliegenden Fall - u.a. auch mangels Notwendigkeit - nicht nutzten. Aus dem Beschluß:

"Sollte sich aus den Bestimmungen des Bauordnungsrechts bzw. einer darauf fußenden Anordnung in Verbindung mit einem Brandschutzkonzept das verbindliche Erfordernis ergeben, die in Rede stehende Fläche ständig freizuhalten, müssten entsprechende amtliche Hinweisschilder aufgestellt werden. Bei deren Auswahl und Gestaltung ist der Beklagte nicht auf die nach der Straßenverkehrsordnung möglichen Verkehrszeichen beschränkt. So wird der Grundsatz, dass die Straßenverkehrsbehörde den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (im Sinne der Straßenverkehrsordnung) lenken darf (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StVG), durch § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVG für "amtlich gekennzeichnete" Feuerwehrzufahrten durchbrochen.

Vgl. hierzu KG, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 3 Ws ÄBÜ 25/92 -, VRS 83, 63.

Darüber hinaus erlaubt § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVO, verkehrsregelnde oder lenkende Anordnungen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO) auf andere Weise bekannt zu geben, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen (im Sinne der Straßenverkehrsordnung) nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

Vgl. zur Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG: BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 - 3 C 25.98 -, DAR 1999, 469."

Damit dürfte die Rechtslage nun aber wirklich von allen Seiten ausgeleuchtet sein. Zugleich steht fest, daß es bei verkehrsregelnden oder lenkenden Anordnungen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit(!!) - z.B. zum Freihalten von Fluchtwegen - und bei Feuerwehrzufahrten eben nicht immer ein Zeichen aus der StVO sein muß - solange die Anordnung verständlich bleibt.

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