BayVGH: Verbot von Posen Minderjähriger gilt nicht bei Volljährigkeitsnachweis

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 03.03.2009

Mit Beschluss vom 02.02.2009 (Az.: 7CS 08.2310) hat das BayVGH die Rechtsprechung zum Verbot von Darstellungen mit unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltungen von Kindern und Jugendlichen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV weiter konkretisiert. Insbesondere nimmt das Gericht zur Frage stellung, wann allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes einer dargestellten Person auf deren Minderjährigkeit geschlossen werden kann. Insoweit rekurriert der Beschluss auch auf die jüngste Entscheidung des BVerfG vom 06.12.2008 zu § 184c StGB .

Insoweit lasse nach Ansicht des BayVGH der Begriff „darstellen“ in § 4 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i JMStV zwar Raum für eine Auslegung dahingehend, dass in engen Grenzen auch dann von einem Verstoß ausgegangen werden kann, wenn die dargestellte Person zwar kein Kind oder Jugendlicher im Sinn von § 3 Abs. 1 JMStV ist, deren Minderjährigkeit jedoch bewusst inszeniert wird. Ein solcher Verstoß könne beispielsweise dann vorliegen, wenn die Person bei Fertigung der Aufnahmen zwar volljährig war, jedoch auf der Internetseite wahrheitswidrig ein Alter von unter 18 Jahren angegeben wird und sie auch dem äußeren Anschein nach nicht eindeutig als volljährige Person zu erkennen ist. Auch bei fehlender Altersangabe komme unter Umständen ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV in Betracht; das Gleiche gilt bei virtuellen Darstellungen.

War jedoch die dargestellte Person im Zeitpunkt der Aufnahme nachweislich volljährig und wird dies im Telemedien-Angebot "nicht nur an verborgener Stelle, sondern deutlich und zutreffend angegeben", scheidet nach Auffassung des BayVGH die Annahme einer gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i JMStV verstoßenden Darstellung als Kind oder Jugendlicher im Hinblick auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmungen und die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Interpretation aus.

Volltext des Beschl. des BayVGH vom 02.02.2009 (Az.: 7CS 08.2310)

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3 Kommentare

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So delikat diese Angelegenheit auch sein mag, ich frage mich ehrlich, wie man hätte anders entscheiden sollen? Einer Einzelfallbeurteilung für über 18-jährige wollte man verständlicherweise entgehen, das wäre IMO ja auch totaler Irrsinn gewesen.

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Falls das wirklich der Zweck gewesen sein sollte, war dieser spätestens seit dem BVerfG-Beschluss vom 6.12.08 hinfällig.

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