Bundesverfassungsgericht stärkt erneut die Rechte von Prozesskostenhilfeberechtigten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.03.2009

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 26.11.2008, 1 BvR 1813/08, wieder einmal die Rechte der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Partei gestärkt. Ein Oberlandesgericht hatte nämlich den Begriff der Mutwilligkeit sehr großzügig ausgelegt und trotz gegebener Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einem Verfahren Prozesskostenhilfe abgelehnt, bei dem die Unsicherheit bestand, ob die in diesem Verfahren erstrebte Entscheidung Voraussetzung für die Aktivlegitimation in einem sozialgerichtlichen Verfahren ist. Aufgrund einer in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Landessozialgericht ergangenen Entscheidung sei - so das OLG-davon auszugehen, dass es möglicherweise überhaupt nicht mehr der vor dem Oberlandesgericht erstrebten Verurteilung der Kindesmutter zur Zustimmung zur Geltendmachung der Rechte vor dem Sozialgericht bedarf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht wissen kann, ob die für sein Hauptsachebegehren zuständigen Sozialgerichte ihre Rechtsansicht auch im Hauptsacheverfahren aufrechterhalten werden. Dies gelte umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Landessozialgericht im Hauptsacheverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier aufgeworfenen, bislang nicht höchstrichterlich geklärten Frage die Revision zulassen werde. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts seien eine Prognose, die über eine vage Vermutung nicht hinausgehe und deren Risiko der Beschwerdeführer nicht gehalten sei, auf sich zu nehmen

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