Hartplatzhelden und das OLG Stuttgart

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 14.03.2009

Man dachte schon, es sei alles ausgestanden - doch weit gefehlt. Der Württembergische Fußballverband beharrt darauf, die Rechte an allen Amateurvideos in Kreis- und Regionalligen zu besitzen. Niemand soll Videos solcher Spiele ins Netz stellen können, schon gar nicht über die Plattform Hartplatzhelden.de. Nachdem das LG Stuttgart in einem katastrophalen Fehlurteil dem Verband sogar noch Recht gab, schlug das OLG Stuttgart einen Vergleich vor. Dieser wurde nun vom Verband abgelehnt - die wollens wissen. Am 19. März ist es soweit - das OLG entscheidet.

Man darf gespannt sein!

http://www.heise.de/newsticker/Fussballverband-weist-Vergleichsangebot-d...

http://www.hartplatzhelden.de/

 

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9 Kommentare

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Worin sehen Sie denn die katastrophalen Fehler?

Mich würde zum Beispiel interessieren, wie die Übertragung des Rechts am eigenen Bild der jeweiligen Spieler auf den Verband funktioniert. Vermutlich soll der Spieler durch seinen Beitritt zum Verein auch der Geltung der Verbandssatzung für ihn zugestimmt haben (oder muss man separat zustimmen, wenn man Spielen der DFB-Ligen teilnimmt?). Auf Anhieb würde ich behaupten, die Satzung unterfällt dann AGB-Recht. Und dann würde mich interessieren, wo der Verband den Interessenausgleich hernimmt. Hier liegen die Dinge m.E. anders als beim Profispieler.

Einschränkungen dürften sich auch aus Wettbewerbsrecht ergeben, schließlich ist der Verband ab einem gewissen Spielniveau bei der Veranstaltung von Ligen in Württemberg Monopolist.

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Eva Schroeder und ich haben uns dazu mal in der MMR geäußert. Hier der Volltext unserer Anmerkung zum Urteil LG Stuttgart (MMR 2008, 553 f.):

 

Anders als bisher der BGH stützte das LG Stuttgart den Unterlassungsanspruch des WFV nicht auf das Hausrecht des Veranstalters der Spiele, sondern auf § 8 UWG auf Grund einer Verletzung der §§ 3, 4 Nr. 9 und Nr. 10 UWG. Das Gericht hielt sich eng an den in Rspr. und Lit. für Sportereignisse entwickelten Veranstalterbegriff und sah den WFV, der umfassende organisatorische Vorleistungen trifft und damit die Voraussetzungen für den in den Ligen organisierten Spielbetrieb schafft, als Mitveranstalter der einzelnen Spiele an. Der Rückgriff des Gerichts auf das Wettbewerbsrecht unter Zuhilfenahme des (Mit-)Veranstalterbegriffs erscheint konstruiert. Warum dieser Weg gewählt wird, ist einleuchtend: der Gesetzgeber hat von einem urheberrechtlichen Werk- und Leistungsschutz für Sportveranstaltungen abgesehen. Sportveranstaltungen, insb. Fußballspiele, erreichen nicht die nötige Schöpfungshöhe i.S.e. individuellen Kreativität, da sie auf einheitlichen, schon vor Beginn des Wettkampfs feststehenden Regelungen beruhen (Nordemann/Vinck, in: Fromm/Nordemann/Hertin, § 2 Rdnr. 50; Haas/Reimann, SpuRt 1999, 182 f.). Auf Grund des fehlenden sondergesetzlichen Schutzes von sportrechtlichen Darbietungen mangelt es an Alternativen, sodass der Weg über das UWG angestrebt wird, um dennoch einen Schutz der Leistungen des Veranstalters zu erreichen.

Ein Rückgriff auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wird zwar nicht schon auf Grund der Tatsache, dass der Gesetzgeber von einem urheberrechtlichen Werk- und Leistungsschutz abgesehen hat, verwehrt (Lerche/Ulmer, UFITA Bd. 84, S. 77 m.w.Nw.). Er darf jedoch in diesen Fällen den über das Wettbewerbsrecht gewährten Schutz nicht bloß an die schlichte Nachahmung und Verwertung der (ungeschützten) Leistung als solche anknüpfen (Haas/Reimann, SpuRt 1999, 186 m.w.Nw.). Vielmehr muss unter Berücksichtigung der besonderen wettbewerbsrechtlichen Konstellation eine unlautere Leistungsausbeutung vorliegen. Dies ist hier zweifelhaft.

Der Bejahung eines erforderlichen Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Betreiber der Website hartplatzhelden.de und dem WFV kann zugestimmt werden, da bereits ein potenzieller Wettbewerb genügt (BGH GRUR 2002, 828, 829; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 2 Rdnr. 71) und die konkrete Wahrscheinlichkeit des Marktzutritts laut WFV auf Grund eines geplanten ähnlichen Portals gegeben ist. Die Annahme einer Wettbewerbsverletzung mit den Tatbeständen aus § 4 Nr. 9 und 10 UWG überzeugt jedoch nicht.

Der Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 9 UWG umfasst zwar auf Grund der weiten Fassung der Begriffe „Waren und Dienstleistungen" Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art (Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 9.21). Nicht ersichtlich ist allerdings, an welche Leistung angeknüpft werden soll.

Im Hinblick auf die Mitveranstaltereigenschaft des WFV kann die betreffende übernommene Leistung nur in dem „Endprodukt" Fußballspiel liegen, da der WFV selbst noch kein vergleichbares Videoportal betreibt, sodass bereits begrifflich keine Nachahmung i.S.d Leistungsübernahme anzunehmen ist. Dies ist jedoch ebenfalls abzulehnen. Zum einen werden die Filmaufnahmen von den hartplatzhelden.de-Nutzern selbst abgefilmt und auf das Portal hochgeladen, sodass diese als „Herr der Aufnahme" in Hinsicht auf Qualität, Blickwinkel, Zoom und die weiteren Modalitäten der Aufnahme anzusehen sind. Folglich ist anzuzweifeln, ob eine Nachahmung bei einer ungenehmigten (Video-)Übertragung von Sportveranstaltungen überhaupt anzunehmen ist, da die Filmaufnahme und Verbreitung zwar an die fremde Leistung in Form der

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Veranstaltung anknüpft, diese ihr ggü. aber eine eigenständige Leistung darstellt (vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 9.38). Es liegt insoweit schon keine „Leistung" des WFV vor. Hier ist zudem an einen vorrangigen Urheberrechtsschutz für die Hersteller der Filmaufnahmen zu denken, der nicht durch Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für Veranstalter umgangen werden darf.

Der BGH (BGHZ 110, 371; BGHZ 137, 297) hat zwar entgegen der soeben dargelegten Sinnrichtung des § 4 Nr. 9 UWG einen wettbewerbsrechtlichen Veranstalterschutz mit Hinweis auf zustehende „Vermarktungsrechte" in der Vergangenheit bejaht. Bloß kommen hier weitere Gesichtspunkte des Einzelfalls hinzu, welche gegen eine Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG sprechen: Es handelt sich hier um Aufnahmen aus dem Amateurfußball. Im Profifußball erfolgt die Begründung von Veranstalterrechten der Verbände richtigerweise u.a. mit Hinweis auf die Vermarktungsfähigkeit des Produkts Fußball (Fritzweiler/Pfister/Summerer, 4. Teil, 2. Kap. Rdnr. 85). Diese hängt maßgeblich von der Tätigkeit des Verbands ab, ohne dessen Integration der Spiele in einen nationalen oder internationalen Wettbewerb das Interesse der Öffentlichkeit gar nicht in dem Maße bestünde. Dieser Mehrwert der Spiele, dessen Abschöpfung dem Veranstalter unstreitig zusteht, kann nicht eins zu eins auf den Amateurfußball übertragen werden. Zwar ist der WFV (unter dem Dach des DFB) Ausrichter der stattfindenden Amateur- und Jugendspiele. Im Amateurfußball haben die Spiele jedoch kein vergleichbares Vermarktungspotenzial. Insofern fehlt es an diesem Mehrwert, der im Hinblick auf das Spiel oder die Liga abgeschöpft werden könnte.

Hierauf deutet auch die Gestaltung des Portals hin: Schon der Name „Hartplatzhelden" verdeutlicht, dass kein Bezug zu einer bestimmten Liga oder konkreten Spielen hergestellt wird. Es werden weder komplette Spiele noch Zusammenfassungen gezeigt, sondern nur einzelne Szenen von max. 90 Sekunden. Überdies sind i.d.R. nicht einmal Gegner, Torschützen oder das Ergebnis vermerkt. Die einzelnen Szenen werden somit vollständig losgelöst von Organisation, Spielbetrieb und konkretem Spiel gezeigt, sodass ein vom WFV in der Vergangenheit dargelegtes „Schmarotzen" an seiner organisatorischen Leistung nicht vorliegt.

Das LG Stuttgart hat richtig erkannt, dass gerade der Zweck und die Zielrichtung von „Hartplatzhelden" das wahrscheinlich ökonomisch Interessanteste im Amateurbereich ist. So heißt es im Urteil: „Dieses Vermarktungspotenzial ist Gegenstand des Geschäftszwecks der Bekl.". Dem ist i.E. nicht zu widersprechen, allerdings begründet dies allein keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Die Beeinträchtigung des WFV, dem beim Angebot einer eigenen Videoplattform möglicherweise das Nutzerpotenzial abgegraben würde, reicht als Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten aus. Jedoch fehlt für die in § 4 Nr. 10 UWG geforderte „gezielte", in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen, sondern auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtete Behinderung ein entsprechendes Angebot des WFV, welches gestört werden könnte.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtung des „Hausrechts" der Vereine sich das Betreiben der Seite nicht als unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zu Liveübertragungen von Sportveranstaltungen das Recht des Hausrechtinhabers bejaht, zu bestimmen, wer zu welchen Konditionen eine Liveübertragung durchführen darf. Daraus zu schließen, es liege durch das Betreiben der Website hartplatzhelden.de automatisch eine unlautere Wettbewerbshandlung vor, wäre ein Fehlschluss. Es ist streng zwischen der Ordnungsfunktion des Hausrechts und den Veranstaltungsvermarktungsrechten zu unterscheiden. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zur Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit. Ist eine Privatperson berechtigterweise in eine Sportstätte gelangt und wurde dort die Anfertigung von Videoaufnahmen nicht untersagt, hat das Hausrecht sich in Bezug auf diese Handlung erschöpft. Es kann nicht nachträglich dazu herangezogen werden, die Verwertung dieser Aufnahmen zu untersagen. Das Hausrecht würde ansonsten entgegen seinem Zweck als Abwehrrecht zu einem echten Leistungsschutzrecht, begrenzt auf den Schutz vor Sportberichterstattung. Eine Zutrittsbeschränkung bzw. ein Verbot der Hobbyfilm-Aufnahmen will der WFV vorliegend gerade nicht erreichen.

Das LG überträgt fälschlicherweise die Ausgangssituation hinsichtlich der Rechtevermarktung an Fußball(live)bildern von Bundesliga- oder Championsleaguespielen auf den vorliegenden Fall und hat damit die Besonderheiten des Amateurfußballs verkannt. Abzuwarten bleibt, ob das Berufungsgericht mehr Licht ins Dunkel bringt und vertretbare rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwertung von Film- und Fernsehaufnahmen im (Amateur-)Sport schaffen wird. Sollte das Urteil in seiner jetzigen Form Bestand haben, so wird dies weitreichende Konsequenzen für die Grundsatzfrage haben, wer Spielmitschnitte und anderen User Generated Content von beliebigen Veranstaltungen im Internet verbreiten darf.

 

Lieber Prof. Hoeren, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort! Ihre Argumentation, dass das LG Stuttgart die Unterschiede zwischen Profi- und Amateurfußball verkennt, finde ich sehr einleuchtend.

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Das Urteil ist ein Fiasko. Man wird noch die Entscheidungsgründe abwarten müssen - aber trotzdem: schon das bekannt gewordene Ergebnis schockiert. Jede Verwendung von Amateurvideos eines Amateurfußballspiels auf einem Portal, das sich über Werbung finanziert (wie sollte es sich sonst finanzieren), ist verboten. Und das nicht nur im Fußball, sondern in allen verbandsmäßig organisierten Sportarten! Zum BGH werden die Hartplatzhelden wohl nicht mehr gehen; dazu fehlt ihnen das Geld. Aber irgendwann kommt der Widerstand der Füsse, der Leute, die einfach nur Sport machen wollen, gegen die Funktionäre. 

Die Urteilsgründe des OLG Stuttgart zu den "hartplatzhelden" sind jetzt online:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=...

Hoffen wir schon aus wissenschaftlichem Interesse, dass sich bis 19.04.09 genügend Spender finden, damit es zu einer Revision kommen kann. https://www.wwresource.de/hph/step2.php

Nach meiner Aufassung ist das Urteil jedenfalls im Hinblick auf die Veranstaltereigenschaft des WVF fragwürdig. Der BGH hat in seiner Entscheidung "Euopapokalheimspiel" die Veranstaltereigenschaft des DFB abgelehnt, positiv entschieden, wann diese vorliegt, hat er noch nicht (die vom OLG zitierten anderen Entscheidungen sind zum Veranstalterbegriff in § 37 LUG (entspricht § 15 Abs.3 UrhG) ergangen, da geht es um etwas ganz anderes (dazu habe ich in meiner Dissertation Umfang und zivilrechtliche Grenzen der Aufnahme an Sportveranstaltungen, Würzburg 2003, S. 79 ff. ausführlich Stellung genommen).

 

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Das Urteil war doch zu erwarten. Wenn die Leute wirklich ein hohes Interesse daran haben, müssen sie ebend über ihren Verein den Verband dazu bringen.

Notfalls gründen sie ihre eigenen regionalen Ligen. Wenn das genug Vereine machen, wird der DFB schnell dafür sorgen, dass sich solche seperatistischen Tendenzen nicht weiter ausbreiten.

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Ich bin seit vielen Jahren mit Videokamera und Digicam bei Fussballspielen, habe mich zeitgleich bei www.hartplatzhelden.de und www.fussball.de angemeldet, um dort Videoszenen bzw. Fotos von Amateur- und Jugendspielen hochzuladen. Ich mache das für die Spieler, Vereinsanhänger und Fußballinteressierte, die sich gerne nach den Spielen noch einige Aufnahmen anschauen.

Die Hartplatzhelden hatten eine tolle Idee mit ihrem Portal und alle gefragten Torschützen fanden es toll, dort mit ihrem Tor zu sehen zu sein. Sogar der "Pechvogel des Jahres" (eingesandter Clip von mir) freute sich später über einen Buchpreis. Es war nicht nur, dass dort das "Tor des Monats" bzw. "Tor des Jahres" gekürt wurde, nein gerade auch, dass dieses von einer namhaften Jury geschah und nicht wie bei den Fotowettbewerben von fussball.de, wo die Redaktion eine Vorauswahl traf (anscheinend aber gar nicht alle hochgeladenen Fotos gesichtet hatte) und die User über die endgültige Platzierung abstimmten. Bei solchen "Wettbewerben" kommt es doch immer zu parteiischer Wertung oder auch Manipulation durch Mehrfachabstimmungen. Die Hartplatzhelden hatten das richtige Gespür dafür, wie man so eine Wahl durchführt. Ich konnte es anfangs gar nicht glauben, dass das Portal von einem Fußballverband verklagt wurde, da das Ganze doch im Sinne des Amateurfußballs war.

Ich habe mich in den vergangegen Jahren auch intensiv mit dem Thema der Klage beschäftigt, auch Kontakt zu Verbandsleuten gehabt. Von denen wird dann entgegnet, dass die Vereine die Rechte an beweglichen Bildern an die Verbände abgetreten haben, damit diese in der Gesamtheit besser vermarktet werden können. Nur, wenn ich mir diesen § betr. Medien- und Vermarktungsrechte in den Verbandssatzungen genau Wort für Wort anschaue, sehe ich nicht, dass in diesen § auch kurze Videoszenen von privaten Hobbyfilmern oder Eltern mit einbegriffen sind.

In dem § steht immer (auszungsweise):

"Das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Verbands- und Freundschaftsspielen
(ausgenommen Bundesspiele im Sinne von § 19 der DFB-Spielordnung....)
Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen für
die Vereine treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen, besitzt der
Verband ....

Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und
Tonträger gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in
jeder Programm- und Verwertungsform – insbesondere über Internet und andere
Online-Dienste – sowie möglicher Vertragspartner, sowie für die weiteren Rechte
zur Vermarktung einer Spielklasse, einer Staffel oder eines Wettbewerbs."

Da steht doch: das Recht....   Verträge zu schließen...     aber betr. der Videos von Privatpersonen werden doch überhaupt keine Verträge geschlossen und wäre doch gar nicht möglich...    wie kann denn dieser § für den "Fall Hartplatzhelden" herangezogen werden?

Das kann doch nur Personen oder Firmen betreffen, die mit mind. einer Kamera das Spiel besuchen und filmen und dann in irgendeiner Art veröffentlichen, heutzutage eben meistens im Internet. Es sind in letzter Zeit viele regionale Medienportale entstanden, die selbst bei einem Spiel filmen und dann Ausschnitte vom Spiel im Internet zeigen. Mit solchen Portalen könnte ein Verband einen Vertrag abschließen, aber doch nicht mit einem Hobbyfilmer, der bei seinem Verein ein paar Szenen filmt, dabei vielleicht ein tolles Tor festhält, und dieses dann bei z.B. den Hartplatzhelden hochlädt. Wenn ich so ein tolles Tor bei fussball.de hochlade, kann es sein, dass die dortigen User dieses gar nicht zu sehen bekommen, weil sie gar nicht gemerkt haben, dass ich so ein Tor dort hochgeladen habe. Dort gehen Videos vielfach in der Menge der hochgeladenen Fotos unter....   Die "Harplatzhelden" sind sind genau das Richtige für den Amateurfußballspieler und seine Freunde....   aber das wollen die Verbände nicht anerkennen.

 

 

 

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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.10:

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 206/2010 vom 28.10.2010

Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse "www.hartplatzhelden.de" ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.

Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. 

Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint. 

Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08 (CR 2009, 386 = MMR 2009, 395) LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH (CR 2008, 528 = MMR 2008, 551) Karlsruhe, den 28. Oktober 2010

*§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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