Die Annahme eines Fußballtickets kann den Job kosten

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 15.04.2009

Die Annahme von Geschenken seitens Kunden oder Geschäftspartnern ist für den Arbeitnehmer eine heikle Angelegenheit und kann zum Jobverlust führen. Das LAG Mainz (Az.: 9 Sa 572/08) wies die Berufung eines Personalleiters zurück, der von einer Personalvermittlungsfirma eine Eintrittskarte für ein Bundesligaspiel mit Bewirtung im Wert von jedenfalls über EUR 100,00 angenommen hat. Der Arbeitgeber arbeitete mit der Personalvermittlung zusammen, wobei dem Personalleiter bei einem Leiharbeitnehmerbedarf die Verhandlungen oblagen und er somit Einfluss auf die Auftragsvergabe hatte. Das LAG sah die Kündigung des Personalleiters wegen des Verdachts der Bestechlichkeit auch ohne Abmahnung als wirksam an. Die Begründung lautet wie folgt:

„Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sog. Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen."

Diese Voraussetzung sah das LAG im vorliegenden Fall als erfüllt an. Jedoch rechtfertigten die Umstände des Einzelfalls (insbesondere lange Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten für Ehefrau und zwei Kinder) nur eine ordentliche und keine außerordentliche Kündigung des Personalleiters. Eine Abmahnung war dagegen nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da der Personalleiter durch die Annahme der Eintrittskarte ohne Information und vorherige Zustimmung seines Arbeitgebers, das erforderliche Vertrauen für eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft zerstört habe.

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