Impressumspflicht für Twitter-Account?

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 17.04.2009

Gilt § 5 TMG (Allgemeine Informationspflichten bzw. Impressumspflicht) auch bei Diensten wie Twitter? Rechtsanwalt Henning Krieg vertritt in einem Interview mit der Computerwoche die Ansicht, dass auch bei Twitter die Informationspflichten gelten. Die Gegenansicht vertritt Rechtsanwalt Thomas Stadler in seinem Blog. Er teilt die Auffassung, dass man Dienste wie Twitter durchaus geschäftsmäßig im Sinne von § 5 TMG nutzen kann. Er meint, man sollte "den Begriff des Dienstes eng auslegen und nur eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote als Dienste auffassen." Demgegenüber definiert Heckmann den Diensteanbieter allgemein (ohne Bezug zu Twitter) als jemand, der "eigene Inhalte unter Zuhilfenahme eigener oder fremder technischer Einrichtungen (Server, Anschlüsse), namentlich durch das Bereithalten in einem Speicher, so in Verkehr bringt, dass diese zur Nutzung und zum Abruf des Telemediendienstes bereitstehen".

Nach meiner Auffassung die Regelung in § 5 TMG für eine Einschränkung auf eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote nichts her. Es gibt auch keinen Grund, die Regelung einzuschränken. Der BGH (NJW 2006, 3633) hat entschieden, dass zur Erfüllung der Informationspflichten das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann, genügt. Kollege Krieg weist in seinem Beitrag richtig darauf hin, dass man bei Twitter im eigenen Profil leicht einen Link zur eigenen Homepage platzieren kann. Von dort kann man dann mit einem zweiten Klick zu den Pflichtangaben gelangen und den Anforderungen des BGH genügen. § 5 TMG schreibt nur vor, dass die Angaben unmittelbar erreichbar sein müssen - von der gleichen Internetseite steht dort nichts.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

33 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Kein Problem, Atari-Frosch: Wer keine eigene Website betreibt (bzw. betreiben läßt), kann Name und Anschrift in den Accountdaten bei Twitter oder bei Identi.ca eintragen.

0

Ich freue mich ja sehr darüber, dass das kleine Interview mit der Computerwoche auf solch eine Resonanz stößt.

Die "Doppellink-Lösung", die Herr Kollege Dr. Lapp hier ausdrücklich anspricht, halte ich auch für grundsätzlich praktikabel - wobei man dann, um es ganz genau zu nehmen, eigentlich noch diskutieren müsste, ob der im Profil mögliche Link von den Nutzern auch als ein Link auf das "Impressum" verstanden wird (ganz im Twitter-Stil heißt es neben diesem Link nämlich nur kurz und bündig "Web: (...)") und somit den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Frau Engelhard spricht dann einen ebenso interessanten Punkt an: wer keine (andere) Webseiten hat, der kann von seinem Twitter-Channel aus auch nicht auf eine Anbieterkennung auf einer anderen Seite verweisen. Die "Doppellink-Lösung" steht hier also nicht zur Verfügung. Eine Möglichkeit ist in dem Fall, die notwendigen Informationen in einer Hintergrundgrafik einzubinden, mit der man seinen Twitter-Account hinterlegen kann - schön zu sehen zum Beispiel bei http://twitter.com/RobGreen (wobei hier nicht alle Informationen hinterlegt sind, das Profil von Robert Basic zeigt aber die Möglichkeit schön auf). Diese Lösung erfordert aber natürlich einen größeren Aufwand, als es beim bloßen Eintippen der Informationen bspw. in einem Formular der Fall ist.

0

Man sollte auch daran erinnern, daß ein "Impressum" ohnehin nur für das Webinterface eines Microblogging-Dienstes überhaupt in Betracht kommen wird. Beim Zugriff über API (also über einen Client oder z.B. über ein Perl-Modul) wird es nicht übertragen, man erhält nur die (öffentliche oder private) Timeline. Was technisch nicht darzustellen ist, kann das Recht nicht fordern.

0

Ich bin so frech und weise auf meine Meinung hin:

http://www.netz-id.de/impressumpflicht-bei-twitter/

Insgesamt bin ich der Auffassung, dass eine Meinung zu dem Thema, ohne die Notwendige Abgrenzung zu Teilnehmern in Webforen oder Verkäufern bei ebay, wenig nutzbringend ist.
Fordert der Verfasser dieses Beitrags denn ein Impressum auch für Nutzer von Webforen, also wenn ich zB im Heise Forum schreibe? Wenn nein: Warum dort nicht, aber bei Twitter?

0

Die Ansicht, das Webinterface eines Microbloggingdienstes sei impressumspflichtig, kann ich schon nachvollziehen. Es kann sozusagen wie ein "kleines Blog" verwendet werden. Man kann dort kurze Texte einstellen, die dann grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung frei abrufbar sind.

Was aber, wenn der Microblogging-Account vorwiegend ähnlich wie ein Chat-Kanal gebraucht wird? Ergäbe sich dann eine andere Bewertung?

0

@Jens Ferner

Betreiber eines ebay shop ist auch verpflichtet, Angaben nach § 5 TMG zu machen.

Wieso stellen Sie einzelne Beiträge in Foren mit Twitter gleich? Den Beiträgen kann man nicht folgen, sie haben keine Zusammenhang und sind nicht als Dienst erkennbar.

@ Sabine Engelhardt

Für rein private Nutzung gilt ja § 5 TMG nicht und geschäftsmäßige Nutzer, die keine Webseite, aber einen Twitter-Account haben, kann ich mir schwer vorstellen. Sicher sind das Ausnahmen. Oben sind ja Lösungen angeboten.

"Betreiber eines ebay shop ist auch verpflichtet, Angaben nach § 5 TMG zu machen."

Ich rede nicht von einem Shop, sondern davon, dass ich einen Artikel einstelle; Dort kann man im übrigen sogar fragen stellen und beantworten, also eine diskussion führen.

"Den Beiträgen kann man nicht folgen"

Ich kann in Foren Beiträge sogar per Mail abonnieren, jeder kann sie im Regelfall lesen und jede Diskussion hat einen Zusammenhang per se. In Foren sind die Zusammenhänge dank Kategorisierung sogar offener und es ist an der Tagesordnung, dass ein Dritter "Moderator" einer ganzen Forenkategorie wird. Für mich ist Twitter nichts anderes als eine andere Form eines Imageboards, jedenfalls ergeben sich für mich keine Unterschiede, auch nicht zu "normalen" Bulletin-Boards.

Twitter ist im Ergebnis wie ein riesiges Forum, in dem jeder User Moderator seiner eigenen kategorie ist in der es nur einen einzigen Thread gibt?!

0

@Jens Ferner: Bei Foren gibt es in der Regel keine Profile der Nutzer wie bei den Microblogging-Diensten. Foren bilden Diskussions-Threads ab, Microblogging zeigt entweder einzelne Nachrichten, Nutzerprofile oder eine Timeline.

0

Freilich gibt es in Foren Profile. Da _könnte_ man sogar in der Regel "Anbieterdaten" hinterlegen. Viele Forensysteme unterstützen seit Zeiten, sich die Beiträge eines Nutzers (im Gegensatz zur thematisch/zeitlich strukturierten Sicht) anzeigen zu lassen. Nutzer können quasi originäre Publikationen (in Abgrenzung zum Kommentar zu etwas bestehendem) verfassen, durch Eröffnen neuer Threads. Viele "soziale Netzwerke" im Web lassen es zu, dass es Angebote gibt, die sich als solche von Nutzern darstellen -- der viel beschrieene "user generated content" eben. StudiVZ, Facebook, del.icio.us, flickr, dieses Radio-/Musikdingens, MySpace, meine freigegebenen Google-Reader-Sachen, etc.pp. Alles impressumspflichtig? Tjaaaaa......

0

also jetzt mal, normalerweise lese ich nur mit um mich auf dem laufenden zu halten als Nicht-Anwalt.
Die Disksussion ist sowas von schwachsinnig und zeigt mal wieder, das Justitia null Verständniss hat über die sich verändernde Gesellschaft hin zum Web.

Die Auslegung das ein Twitter Account impressumpflichtig sein könnte, würde genauso bedeuten, das jeder Kommentar (wie hier) auch eine Impressumsangabe haben müsste.
Forenbeiträgen und Inhalten kann man genauso folgen wie Twitter Usern nur auf anderen Wegen per RSS Feed oder einer Emailbenachrichtigung oder per XMMP.
Somit hätte alles eine Impressumspflicht.
Wenn zugriffe nicht per Web sondern über API's erfolgen und die Inhalte auf Handy's abgerufen werden, dann müsste jede Nachricht eine Impressumsangabe haben.

Ich verstehe ja das Nicht-Techniker, hier Juristen, Probleme damit haben, neue Technologien, die im Grunde nur eine Kombination aus dem vorhandenen Technologien ist, in ihre vorgefertigte Welt des Rechts zu pressen. Da wird nur leider mittel und langfristig nicht funktionieren, weil sich alles viel zu schnell weiterentwickelt.
Zur Erklärung:
Twitter ist eine Kombination aus bekannten Technologien wie Chat und Blog. Einzig neu ist das zeitlich beides näher zusammengerückt ist und es jetzt realtime ist. Auf Grund einer Begrenzung auf 140 Zeichen ist es eine Art SMS-Blog. Das verfolgen (follow) ist auch nicht neues, das konnte ich auch bei jedem Blog per RSS Feed machen und wenn zwei Blogbesitzer gegenseitig den RSS Feed abbonieren haben sie auch Freundschaft geschlossen, genau wie bei twitter. Also alles nix neues sondern nur mal auf einer Plattform zusammengebracht.

Im Grunde kann man das ganze auch per Email machen. Ein Segen ist es das es auch 140 Zeichen begrenzt ist und der Twitterer sich knapp halten muss und nicht wie bei der Email viel blabla schreibt. Auf 140 Zeichen kann man seine eigene Meinung ausdrücken und die sollte jedem erlaubt sein. Wie war das noch? " Mit Verlaub her Minister, Sie sind ein Ars...loch". Selbst das sollte jeder sagen dürfen.

Wofür das ganze überhaupt?
Um Juristen die Arbeit zu erleichtern, wenn es mal zu Verfehlungen kommt? Um Verbreiter von Links auf illegale Kopiersoftware besser zu verfolgen/belangen? Das Markenrechte geschützt werden können?

Gar nicht möglich. Also jetzt technisch. Auf Grund der Masse der Tweets, der schreibweisen und zeitnahen Kommunikation. Das wäre wie bei einem Telefonat ständig einen Piepton einzublenden wenn bestimmte Wörter oder Textpassagen fallen. Auch nicht möglich.

Jetzt werde ich mal sarkastisch.
Am besten wäre doch, wenn wir für das schreiben jeder Email oder SMS uns per Fingerabdruck oder DNS verifizieren müssen. So könnte man jeden rechtlich belangen der etwas böses über Firma X schreibt.
Die Folge wäre ein eingeschränke bzw. gar keine Informations- und Meinungsfreiheit, weil sich ein Klima der Angst sich bilden würde.
Ausserdem wer will unterscheiden, ob es sich um einen Firmenaccount oder Privataccount handelt und selbst wenn es ein Firmenaccount ist, dann kann es immer noch seine private Meinung sein.

Ich kann hier ja auch nicht unterscheiden wer Anwalt ist und wer nicht. Ehrlich gesagt interessiert es mich auch nicht. Wenn Twitter eine riesige Telefonkonfernz wäre und man könnte sich die Mitschnitte zu einzelnen Themen anhören, dann würde sich keiner dafür interessieren. Gleiches gilt für eine Diskussuionsrunde auf einer Party.

0

Bennos, danke für diesen Kommentar!
Leute, werft mal einen Blick in euren Kalender, der erste April ist schon eine Weile her. Allein der Gedankengang, Twitter-Accounts impressumspflichtig zu machen, gleichzeitig aber Foren- und Social-Community-Profile auszuschließen, halte ich für völlig absurd. Bütokratie 2.0, genau das, was wir brauchen.

0

Bennos trifft den Nagel auf den Kopf.

Twitter ist eher ein Chat als ein Weblog. Es mag etwas Weblogartiges haben, aber nur weil einige Medien es "Microbloggingdienst" genannt haben, heißt das nicht, dass ein Twitter-Stream auch ein Blog ist. Twitter übernimmt eher eine durch Blogs bekanntgemachte Technologie (RSS), hat aber sonst mit einem Weblog nicht viel zu tun.

Jemanden auf Twitter zu followen bedeutet die Textnachrichten dieser Person per "RSS" (bzw. etwas Verwandtem) zu abonnieren.

Textnachrichten einer Person brauchen in Deutschland kein Impressum. So wie Chats oder Emails auch nicht (auch Massenemails an 100 Leute nicht). Wenn ich bei knuddels.de oder ähnlichen Communities ein Profil haben, benutze ich ja auch nur ein Pseudonym. Wenn ich in Foren schreibe (wo sehrwohl jeder User ein Profil hat), dann brauche ich auch keine Angabe über meine Person zu machen. Wäre ja noch schöner, wenn man das Netz in Deutschland nur noch registriert benutzen könnte.

So ist es vom Gesetzgeber auch in keinsterweise gedacht, deswegen muss man sich die Frage 'ob Impressum oder nicht' auch gar nicht erst stellen. Erst abstrakt darüber nachdenken ob die Gesetzestexte und Auslegungen hier überhaupt zu befragen sind, und dann genau den Text auseinandernehmen. Denn im kleinen Detail findet man dann vielleicht etwas, das passen könnte und verrennt sich darin. Für mich stellt sich aber die Frage erst gar nicht. Ich betreibe die Server von Twitter nicht, ich biete keinen Telemediendienst oder sonst einen Dienst dort an, ich kommuniziere lediglich in einem öffentlich lesbaren Chat. Man bietet also erst gar nichts an, für das man vielleicht im Endeffekt verantwortlich gemacht werden können sollte.

Das Problem liegt somit in dem Label, das man Twitter ohne darüber richtig nachzudenken, gibt. Geht man wirklich, wie der interviewte Rechtsanwalt in der Computerwoche, davon aus dass Blogs = Impressum, und Twitter = kleiner Blog, dann kann man natürlich verstehen, wie er zu seiner Ansicht kommt. Wenn man aber versteht, dass ein 'Tweet' auf Twitter schlichtweg KEIN Blogeintrag ist, sondern eher eine semi-öffentliche SMS, dann stellt sich die Frage nach der Impressumspflicht erst gar nicht.

0

@bennos: Besser kann man das Grundproblem kaum zusammenfassen. Die Neigung meiner älteren Kollegen, bei jeder (un)passenden Gelegenheit Vergleiche zur Offline-Welt oder zu älteren, bereits bekannten Techniken, Angeboten und Möglichkeiten zu ziehen, bringt mich in schöner Regelmäßigkeit zur Verzweiflung. Viel besser wäre es IMHO, stärker zu abstrahieren und für alles Digitale neue, technikoffen formulierte Regelungen zu schaffen, sofern notwendig. Aber einerseits stehen Menschen im Allgemeinen und Juristen im Besonderen Veränderungen eher skeptisch gegenüber, und andererseits wäre so ein langfristig angelegtes Projekt in diesen hektischen Zeiten wohl ziemlich anstrengend :-)

Im Übrigen bin ich ebenfalls der Meinung, dass ein Impressum für Twitter-Accounts nicht notwendig ist. Tweets sind und bleiben SMS an das Internet und damit an alle, aber keinesfalls ein Blog-ähnliches Angebot des jeweiligen Nutzers, schon mangels Kontrolle über die Erreichbarkeit der Beiträge für die Zukunft. Darüber kann auch der Begriff "Microblogging" nicht hinwegtäuschen - der betrifft ja nur die deskriptive Ebene der Wahrnehmung als Mini-Tagebuch durch die Leser, aber nicht die Ebene der Verantwortlichkeit und Zuständigkeit in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht. Daneben gefällt mir auch das Argument mit Facebook-Profilen und allen anderen per RSS oder sonstwie aggregierten Inhalte einer spezifischen Person/Identität.

Zunächst besten Dank für die engagierte Diskussion.

Grundfrage ist, ob ein geschäftsmäßiger Telemediendienst angeboten wird oder nicht. Wenn jemand die Plattform Twitter zu einem geschäftsmäßigen Telemediendienst nutzt, muss er dort zumindest einen Link zu den in § 5 TMG geforderten Angaben haben. An dieser Ansicht ändern auch die dagegen vorgebrachten Argumente nichts.

Allerdings wird in den oben in den Beiträgen dargestellten gegenargumenten deutlich, dass es entweder an einem Telemediendienst fehlt (SMS, Beitrag in Forum, Chat) oder an der Geschäftsmäßigkeit. In diesen Fällen greift § 5 TMG ohnehin nicht und man muss die dort geregelten Informationspflichten nicht erfüllen.

Ob man Twitter jetzt Microblogging, oder lieber Chat oder Forum oder SMS-Blog oder vielleicht Imageboard nennt, ist tatsächlich zweitrangig. Auf diese Begriffe hatte ich auch nicht abgestellt. Telemediendienste sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Rein private Informationen sind nicht geschäftsmäßig im Sinne des § 5 TMG.

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Lapp,

die entscheidene Frage bleibt, was ist ein Dienst? Halten Sie dieses Posting von mir hier, auch für einen Dienst? Müsten Sie konsequenterweise eigentlich so sehen. Für Ihre Ansicht gibt § 5 TMG ebenso wenig her wie für meine.

Was sich der Gesetzgeber unter einem Dienst vorstellt, kann man im TMG aber an anderer Stelle sehen, z.B. in § 13 Abs. 4 TMG. Wie soll ein Twitter-Nutzer diese gesetzlichen Pflichten erfüllen? M.E. wird dort deutlich, dass der Gesetzgeber Dinge wie einen Twitter-Account nicht als Dienst betrachtet.

Beste Grüße

Thomas Stadler

 

0

M.E. wird dort deutlich, dass der Gesetzgeber Dinge wie einen Twitter-Account nicht als Dienst betrachtet.

Glaub ich nicht.

Der Gesetzgeber des § 5 TMG konnte sich so etwas wie einen Twitter-Acount überhaupt noch nicht vorstellen.

Er ist mal wieder von der technischen Entwicklung überholt worden und wird neu entscheiden müssen - so rum oder andersrum.

Sehr geehrter Herr Stadler,

wir argumentieren alle gern mit Analogien, aber Sie tricksen jetzt doch ein bisschen, wenn Sie uns verkaufen wollen, ein Blog-Kommentar sei dasselbe wie ein Twitter-account. Zugegeben, Impressumpflicht für Twitterer klingt erst mal skurril. Gut denkbar ist aber doch (vielleicht ist das auch heute schon so, ich habe mir twitter zuletzt vor ein paar Monaten angeschaut), dass künftig Firmen twitter accounts für ihre Geschäftstätigkeit/marketing/Kundenbetreuung/was weiß ich nutzen und die Kunden für ein paar Rabattmarken (ähnlich payback) freiwillig  followen. Wäre doch ein Geschäftsmodell für twitter. Und wären solche Firmen-Twitter-accounts dann nicht doch möglicherweise geschäftsmäßige Dienste? Mir scheint eher, Herrn bennos fehlt hier ein bisschen die Phantasie fürs Juristische, nicht umgekehrt Justitia die Phantasie fürs Internet.

Beste Grüße aus Regensburg

Henning Ernst Müller

PS.: Ein Beispiel für geschäftsmäßiges Twittern - die bargain-tweets von amazon: twitter.com/AmazonBargains.

 

@Hans-Otto Burschel:

Das TMG stammt aus dem Jahre 2007 und zu dieser Zeit gab es bereits eine Menge an Community-Plattformen wie MySpace oder Xing.  Die Diskussion, was ein Dienst ist, ist auch nicht ganz neu und wurde bereits in Zeiten von TDG/MDStV geführt.

 

@ Prof. Müller:

Wenn man einen Twitter-Account als Dienst betrachtet, muss die Frage erlaubt sein, ob bereits einzelne Textnachrichten als Dienst in Frage kommen, zumal das in der Literatur schon vertreten worden ist.

Es geht auch nicht um die Frage geschäftsmäßig oder nicht - natürlich können Sie Twitter zu kommerziellen Zwecken nutzen - sondern darum, was ein Dienst im Sinne des TMG ist. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nur entnehmen, dass es sich um einen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst handeln muss. Andere Vorschriften des TMG, z.B. § 13, lassen m.E. aber den Schluss zu, dass man von einem Diensteanbieter nur dann sprechen kann, wenn er ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit und Kontrolle über das Diensteangebot hat. Und das trifft auf den Inhaber eines Twitterprofils nicht zu.

Die gesetzlichen Pflichten, die § 13 dem Anbieter auferlegt, kann der Inhaber eines Twitter-Accounts nicht erfüllen.

0

@Herr Stadler:
natürlich muss die gesetzlichen Pflichten nur erfüllen, wem das überhaupt möglich ist. Wer keine personenbezogenen Daten speichert, der braucht natürlich nicht die darauf bezogenen Pflichten erfüllen. Aber sagt das wirklich etwas aus über die Definition von "Dienst"?

Ich glaube auch nicht, wie dies offenbar mein Vornamensvetter H. Krieg annimmt, dass jeder Twitteruser derzeit ein Impressum braucht. Aber ich glaube, sowohl Sie als auch Herr bennos sollten aufpassen, dass Sie nicht von der Entwicklung überrollt werden: Irgendwann wird twitter Geld verdienen wollen und die denkbaren Geschäftsmodelle führen dazu, dass evtl. doch ein Impressum her muss. Z.B. wäre es für einen twitter-account-Betreiber, der die von mir angesprochenen Rabattpunkte an follower ausgibt oder ein Quiz veranstaltet oder aktuelle Börsentipps auf twitter verkauft, auch notwendig, personenbezogene Daten zu erheben. Dann werden dem Anbieter, der twitter Geld einbringt, auch die entspr. Einflussmöglichkeiten eingeräumt.

Ich wundere mich tatsächlich darüber, dass die Dynamik des Internets immer als Argument bemüht wird, um die angeblich so altertümlichen Juristen lächerlich zu machen, andererseits aber so getan wird, als sei der gerade gegebene Stand in Stein gegossen (z.B. Herr Spoenle, Zitat : "Tweets sind und bleiben SMS an das Internet"). Als ich erstmals das internet benutzte, war es ein Kommunikationsmittel für Wissenschaftler und eine Spielwiese für Technikfreaks. An Geschäft dachte noch kaum jemand, auch nicht an die Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten etc. Als sich dies änderte. hieß es damals schon, die Juristen wollten die schöne Spielwiese kaputtmachen, die sie gar nicht verstehen, und es sei sowieso technisch unmöglich, das Internet rechtlich zu begrenzen oder zu regulieren (ganz ähnlich Herr bennos jetzt über twitter).Wenn jetzt Millionen User Opfer von Spammern, Abzockern und sonstigen Netzübeltätern ("cybercrime") werden, oder selbst im Internet Geschäfte treiben (ebay), dann wird aber doch nach der Justiz gerufen. So eine Entwicklung muss nicht, kann aber auch bei twitter als internet-Mikrokosmos, in dem jetzt noch die Spielwiesenstimmung herrscht, sehr schnell eintreten.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

@Jan: Die Auslegung sollte nicht von Deinem im Vergleich zu manchen Kollegen jugendlichen Alter abhängen. ;-) Deine Forderung, "stärker zu abstrahieren und für alles Digitale neue, technikoffen formulierte Regelungen zu schaffen", hat der Gesetzgeber doch erfüllt ... und das genau ist das Problem, weil eine abstrakte Norm immer mehr mögliche Anwendungsfälle erfasst als die, die der Gesetzgeber vielleicht konkret vor Augen hatte.
    
Telemedien sind "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste". Ein Dienst im Sinne der E-Commerce-Richtlinie  ist "eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung".  Das ist nun mal denkbar weit.

Für ein ohne gewerbliche Motivation betriebenes Blog oder einen Twitter-Account könnte sich eine Impressumspflicht wenn nicht aus § 5 TMG, dann aus § 55 RStV ergeben (der immerhin die Angabe von Name und Anschrift fordert). Von der Impressumspflicht freigestellt sind "Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen." Die Begründung des Gesetzgebers dazu eröffnet immerhin einigen Auslegungsspielraum.

Äußerungen in Meinungsforen und sogar gelegentliche Verkäufe bei eBay etc. sollen nicht impressumspflichtig sein, denn: "In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe." (Siehe http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Gesetzliche-Grundlagen.html unter 4.)

Das kann man sicher auf Blogs und Accounts bei twitter.com, mypace.com, ciao.com etc. etc. übertragen, solange der Account-Inhaber keine gewerblichen Interessen verfolgt. Ziemlich zweifelhaft wird es bei Plattformen wie xing.com, bei denen sich wohl kaum jemand aus rein „persönlicher oder familiärer" Motivation einen Account anlegt. Commercial blogging fällt wohl eindeutig nicht unter die Ausnahme.

Das Problem ist daher IMHO nicht die Auslegung, sondern schlicht die Gesetzeslage. § 55 RStV geht eben für den Online-Bereich sehr viel weiter als die Impressumspflicht der Landespressegesetze für den Offline-Bereich, wo sogar für Werbedrucksachen eine Ausnahme gemacht wird. Das kann man für widersprüchlich und unsinnig halten, es ist aber so.

Was die grundsätzliche Frage der Regulierung des Internets angeht, muss ich (so leid es mir tut) Prof. Müller zustimmen. Die Zeiten, als eine elitäre Gemeinschaft von Akademikern das Internet nutzte, um über Telnet in Datenbanken zu recherchieren, im Usenet Nachrichten und Meinungen (und nicht binaries) auszutauschen oder im WWW wissenschaftliche Informationen zu vernetzen, sind seit Mitte der 1990er-Jahre endgültig vorbei.

@Frank: Erwischt :-) Mein Kommentar bezog sich auch mehr auf die allgemeine Tendenz, stets Vergleiche zu Offline-Sachverhalten zu ziehen, die oft nicht gut passen, was aber freilich deutlich häufiger im Strafrecht vorkommt als in dem Bereich des TMG, wo der Gesetzgeber in der Tat so gut abstrahiert hat, dass man Mühe mit dem Verständnis und der konkreten Anwendung hat.

Herrn Prof. Müllers letztem Absatz stimme ich ebenfalls zu – mein Kommentar zu Tweets war auch eher technisch gemeint und keinesfalls so, dass ich eine Weiterentwicklung des Dienstes ausschließen würde. Ganz im Gegenteil halte ich insbesondere eine territorial übergreifende Regulierung bestimmter Verhaltensweisen und der darauf angemessenen Reaktionen für dringend notwendig, gerade was Internetkriminalität betrifft ... 

Noch eine kurze Ergänzung. Wenn man eine Impressumspflicht für Twitter tatsächlich bejaht, stellt sich natürlich noch die Frage, wie die Vorgaben von § 5 TMG (leicht erkennbar, unmitelbar erreichbar) dort umgesetzt werden können.

Die Möglichkeiten sind begrenzt. Ob hierfür die Eingabe der eigenen Website unter "Web" genügt, würde ich bezweifeln. Hier mag zwar die Zwei-Klicks-Rechtsprechung des BGH weiterhelfen, aber mit Blick auf die leichte Erkennbarkeit wäre wohl zudem die Verwendung eines Begriffs wie Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichnung geboten. Das funktioniert bei Twitter aber nicht.

Deshalb ist meine These die, dass bei Twitter derzeit niemand ein Impressum vorhält, das den Anforderungen des TMG genügt. Auch die Kollegen Lapp und Krieg nicht. ,-)

0

Lieber Herr Stadler,

da Twitter bei allen Nutzern sehr ähnlich aufgebaut ist, ist überall rechts oben untereinander zu sehen: Name, Location, Web, Bio (Jedenfalls sofern Angaben im Profil gemacht wurden. Wer Informationen zum Anbieter sucht, wird dort nachsehen. Dann fällt Web nach meiner Ansicht doch auf. Vielleicht müßte man das anders sehen, wenn jede Seite individuell gestaltet wäre. So ist aber, dem Medium entsprechend, Erkennbarkeit gegeben.

Bei meinem Twitter-Profil ist entsprechend dieser Ansicht unter Web auf meine Homepage verlinkt. Zudem ist links eine Grafik mit Tel.Nr. E-Mail und Homepage eingeblendet.

 

Beste Grüße

Th. Lapp

Hallo Herr Dr. Lapp,

ja, aber ist "Web" ein Hinweis auf ein Impressum? Halte das für problematisch.

Schöne Grüße

Thomas Stadler

0

Wieso stellen Sie einzelne Beiträge in Foren mit Twitter gleich? Den Beiträgen kann man nicht folgen, sie haben keine Zusammenhang und sind nicht als Dienst erkennbar.

Man kann sehr wohl Foren-Beiträge verfolgen: per E-Mail, per Newsfeed etc. Hier unterscheiden sich Foren-Beiträge nicht von Tweets. Wenn wir dabei sind Impressumspflicht für Twitter zu fordern, dann müsste man auch die gleiche Pflicht für jedes einzelne Profil (XING, Foren, Facebook, Mailinglisten etc.) eines jeden einzelnen Nutzers und für jede einzelne Aktion (z. B. hier ein Kommentar abgeben) einfordern.

Twitter bietet einfach keine ordentliche Möglichkeit, einer Impressumspflicht nachzukommen. Irgendwelche Hintergrundbilder reichen nicht aus und der Bereich "Bio" steht für Biographie und nicht als Abkürzung für "Bitte Impressum organisieren". :-) Zumal der Bereich auf 160 Zeichen beschränkt ist.

0

Die Grundfrage ist, ob der einzelne Nutzer von Twitter Diensteanbieter nach § 2 Nummer 1 TMG ist und einen Telemediendienst nach § 1 Abs. 1 TMG anbietet. Bei rein privaten Statusmeldungen ("der Kaffee ist kalt", "ich gehe ins Schwimmbad" oder ähnliche wichtige Nachrichten) wird auch dann kein Impressum gefordert. Wer allerdings das Angebot für seine geschäftsmäßigen Zwecke, insbesondere um Aufmerksamkeit für sein Unternehmen zu erlangen, nutzt, muss auch die Verpflichtung nach § 5 TMG erfüllen. Nach meiner Auffassung geht das relativ einfach, indem unter "Web" ein Link auf die eigene Homepage gesetzt wird. Wenn das Profil eines anderen betrachtet, wird diese Zeile schnell finden und wer weitere Informationen zur Person oder zum Unternehmen sucht, wird sie dort suchen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass dies nicht ausreicht und dass Twitter keine Möglichkeit zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 5 TMG bietet, bedeutet das nicht, dass keine Inflationspflichten bestehen, sondern es bedeutet, dass Twitter in der jetzigen Form für geschäftsmäßige Telemedien nicht genutzt werden darf, da die Informationspflichten nicht erfüllt werden können.

Xing bietet übrigens keine Möglichkeit, die Beiträge eines einzelnen Mitglieds quer durch alle Themen gesammelt zu sehen, wie dies bei Twitter der Fall ist. Im übrigen sind dort ausführliche Profile vorhanden, mit denen alle Informationspflichten erfüllt werden können. Außerdem halte ich das Argument "dann müsste aber auch ..." für sehr schwach, zumal Sie es auch nicht anhand von § 2 und § 1 TMG vertiefen.

Kommentar hinzufügen