Lesertipp: Zum verlängerten Wochenende was (fast schon) Lustiges - Unfallflucht in Dortmund

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.04.2009

Blogleser Matthias Böse hat mir wieder einmal einen Link zugemailt. Diesmal eher etwas Lustiges - ich denke, auch wenn das nicht wirklich "knallharte Juristerei" ist, so darf man so etwas doch auch ab und an einstellen: Ein Fahrlehrer, der mit zwei Fahrschülerinnen nach einem Unfall eine Unfallflucht begeht....und hierbei auch noch gefilmt wurde. Echtes Pech halt. Hier der Beitrag bei bild.de.

Für die Blogleser, die noch unsicher sind (ich denke, so viele werden das nicht sein): Sowohl der Fahrlehrer, als auch die Fahrschülerin, die zuerst gegen die Wand gefahren ist und sich später als Beifahrerin entfernt dürften § 142 StGB verwirklicht haben.

 

Danke für den Link, Herr Böse! Wünsche einen schönen Maispaziergang!

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7 Kommentare

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Also der §142 StGB spricht von "...anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten...". Die anderen Unfallbeteiligten sind ja bekannt. Bleiben also "der Geschädigten". Das ist die Wand, bzw. dessen Besitzer. Die Frage ist, ob die Wand überhaupt einen Schaden hat, und falls ja, dieser Schaden höher ist als die Rechte an dem Video? BILD sagt dazu nichts.

Ich muss da an das Buch "Per Anhalter durch die Galaxis" denken. Zu Beginn sieht man den Held Arthur Dent, der sich einem Bulldozer in dem Weg legt, der sein Haus für eine Umgehungsstrasse platt machen soll. Der Vorarbeiter sagt ihm "Wissen Sie, welchen Schaden unser Bulldozer haben würde, wenn er jetzt vorwärts fahren würde?" Arthur: "Nein". Vorarbeiter: "Gar keinen".

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In § 2 Abs. 15 StVG heißt es lediglich, dass der Fahrlehrer als Führer gilt. In § 142 StGB ist jedoch von Unfallbeteiligter die Rede.

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Genau deshalb meine Frage. „Unfallbeteiligte“ waren eine Mauer und ein Fahrzeug, dass vom Fahrlehrer geführt wurde. Zumal er eindeutig auf dem „Bei“fahrersitz sitzt, da wo er auch normalerweise hingehört um ausreichend Einfluß auf das Fahrzeug zu nehmen.

 

<i>§142 StGB Abs. sagt ja:

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.</i>

und wenn man sich nun die Umstände betrachtet, 17 1/2 jährige Fahrschülerin und ein erwachsener Fahrlehrer (davon gehen wir mal aus) sitzen beide typischerweise da wo man sie auf einer Ausbildungsfahrt so erwartet und der Fahrlehrer ist offenbar auch nicht bewusstlos da gehe ich doch davon aus, das er als Fahrzeugführer auch Unfallverursacher ist. Und zwar zu 100%.

Oder warum nicht? So meine Frage.

Und warum „lediglich“? Ist das nicht sehr entscheidend, wer das Fahrzeug führte?

 

 

 

 

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Ich konnte in dem Video lediglich einen Schaden am Auto erkennen. Ein Schaden an der Wand ist für mich nicht ersichtlich.

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@corax: § 142 Abs.5 StGB wird sehr weit ausgelegt, d.h. jeder, der "beigetragen haben kann", ist Unfallbeteiligter. Das reicht vom Fußgänger, der den Autofahrer durch sein Verhalten irritiert haben könnte bis hin zum Fahrzeugführer selbst. Die 17 Jahre alte Fahrschülerin "kann" zum Unfall beigetragen haben - und hat sie sicherlich tatsächlich auch -  selbst wenn sie dafür nicht haften muss. Deshalb wäre sie eben grds. auch wartepflichtig.

Aber, Herr Krumm, so eindeutig ist die Sache dann doch nicht: 

1. Die Fahrschülerin könnte deshalb entlastet sein, weil der Fahrlehrer als Autoritätsperson und "Experte" hier die Handlungsweise vorgibt und möglicherweise überzeugend sagt, man müsse wegen der paar Kratzer an der Wand nicht warten. Sie hätte dann möglicherweise im unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt und bliebe straffrei.

2. Wären sie und der Fahrlehrer tatsächlich überzeugt, es handele sich um einen belanglosen Schaden, wäre es gar für beide möglicherweise ein Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz und damit die Strafbarkeit wg. § 142 StGB ausschließt.

3. Und schließlich: Ob es tatsächlich mehr waren als ein paar Kratzer sieht man ja im Video  gar nicht, da stimme ich TipTone zu. Ist es nur ein belangloser Schaden, dann ist gar kein "Unfall" gegeben, das Verhalten wäre schon objektiv nicht tatbestandsmäßig. Nach unterschiedlichen Quellen liegt die Bagatellgrenze (unter der Schäden üblicherweise nicht geltend gemacht werden, weshalb kein "Unfall" bestehe) bei 20 Euro bzw. 35 Euro.

4. Mein entscheidender Einwand zielt aber gegen diesen "Videobeweis": Das Video ist geschnitten und kann deshalb gar nicht belegen, was es zu belegen vorgibt. Der Schnitt ist erkennbar, wenn man sich genau die Szene anschaut, in der der Fahrlehrer aussteigt und auf der Beifahrerseite nach vorn geht. In der nächsten Hunderstelsekunde steht er plötzlich auf der Fahrerseite und steigt dort ein, ohne dass man sieht, wie er dort hingekommen ist. Ebenso stehen plötzlich beide Fahrschülerinnen auf der rechten Seiet des Fahrzeugs, obwohl sie vorher nicht dort standen. Wie lange sie dazwischen am Unfallort gewartet haben, belegt die Kameraaufzeichnung nicht - eine Uhrzeitangabe fehlt. Also sind die Unfallbeteiligten möglicherweise ihrer Wartepflicht nachgekommen und die Bild.de-Redaktion wollte nur einen billigen Jux auf Kosten anderer ins Internet stellen.

Für mich heißt das mal wieder: Glaube nicht der BILD-Zeitung! Sie lügt nicht nur wie gedruckt, sondern auch wie gefilmt.

@TipTone: auch der von Ihnen eingestellte Film belegt keine Unfallflucht. Die Dame könnte außerhalb des Kamerablickfelds angehalten haben und sich dann bei der Parkhauskasse bemerkbar gemacht haben.

 

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