Kein sofortiger Klagauftrag im Kündigungsschutzverfahren notwendig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.05.2009

In Kündigungsschutzsachen geht ein verbreitetes Bestreben der Rechtsschutzversicherer dahin, die eigenen Kosten zu verringern, indem Deckungszusage nur mit dem Hinweis erteilt wird, dass dem Anwalt vom Mandanten ein unbedingter Prozessauftrag zu erteilen sei. Das Amtsgericht Stuttgart hat im Urteil vom 03.03. 2009, - 11 C 6727/08- zutreffend entschieden, dass trotz einer derartigen Einschränkung bei der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, auch die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts zu übernehmen. Auch wenn das Gesetz für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine kurze Frist von drei Wochen gesetzt habe, so sei es damit nicht zwangsläufig ausgeschlossen, dass zunächst bei einer außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes eine Regelung des Konflikts gefunden werden könne. Es sei nicht ersichtlich, warum der Versicherungsnehmer bei einer ansonsten möglichen Mandatierung eines Rechtsanwalts zunächst zur außergerichtlichen Vertretung, allein bei einer erfolgten Kündigung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen dürfe. Eine solche Pflicht ergebe sich auch nicht explizit aus den Versicherungsbedingungen. Es ist zu hoffen, dass sich die Auffassung des AG Stuttgart in der Rechtsprechung durchsetzt.

 

 

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