Einführung in das FamFG (Teil X)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.05.2009
Rechtsgebiete: BeschwerdeFamFGRechtsmittelFamilienrecht|7308 Aufrufe

Teil X: Die Rechtsmittel im familiengerichtlichen Verfahren

Einziges Rechtsmittel ist die Beschwerde (§ 58 FamFG).

Die Unterscheidung zwischen sofortige und einfacher Beschwerde ist aufgegeben.

Die Beschwerde ist stets befristet (Ausnahme: Beschwerde in Grundbuch- und Schiffsregistersachen).

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 63 I einen Monat (Ausnahmen: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung und Genehmigung von Rechtsgeschäften 2 Wochen, § 63 II).

Sie ist immer beim erstinstanzlichen Gericht einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht wahrt die Frist nicht.

Aber: Alle Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 39 FamFG) aus der sich ergeben muss

  • der statthafte Rechtsbehelf
  • das für die Einlegung zuständige Gericht
  • die einzuhaltende Form und Frist

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft wird gemäß § 17 vermutet, dass die Versäumung einer Frist unverschuldet war.

 In allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Beschwerdewert von 600 € (§ 61) überschritten sein (Ausnahme: Sachentscheidung in einer Versorgungsausgleichssache).

Das erstinstanzliche Gericht kann die Beschwerde bei einem Wert unter 600 € zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Das Beschwerdegericht ist hieran gebunden.

In Ehe- und Familienstreitsachen besteht Begründungszwang. Die Frist beträgt zwei Monate, beginnend ab schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung. Die Frist kann verlängert werden (§ 117 I).

Das erstinstanzliche Gericht kann der Beschwerde, außer bei Endentscheidungen abhelfen, wenn es sie für begründet hält.

 

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