Vorratsdatenspeicherung: weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. betr. Access Provider und §101 Abs. 9 UrhG

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 28.05.2009

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 12.05.2009, Az. 11 W 21/09) haben die Richter die Frage behandelt, ob Access Provider verpflichtet werden können, zugunsten privater Unternehmen auf Verkehrsdaten zuzugreifen, die sie ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert haben.

Hintergrund ist das unzulässige öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Internet-Tauschbörse. Der Rechteinhaber hatte über ein Drittunternehmen die dynamische IP-Adresse des Verletzers ermitteln lassen und begehrte gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten, damit der Zugangsprovider Auskunft über die Identität des Nutzers der IP-Adresse erteilen kann.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der in Anspruch genommene Zugangsprovider die Verkehrsdaten nicht zu Abrechnungs- oder sonstigen eigenen Zwecken gemäß §§ 96-107 TKG speichert, sondern ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung auf der Grundlage des § 113a TKG.

Das Landgericht hat die Gestattung ohne Anhörung ausgesprochen; diese Entscheidung hat das OLG auf die eingelegte sofortige Beschwerde aufgehoben. Das OLG Frankfurt ist dabei der Argumentation gefolgt, dass die Norm des § 101 Abs. 9 UrhG (allenfalls) einen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand für die Übermittlung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht jedoch für die allein nach § 113 a TKG gespeicherten Daten bildet. Für eine Gestattung im Hinblick auf derartige Daten fehlt es nach der Auffassung des Gerichts an einer Rechtsgrundlage.

Weitere Hinweise bei: http://www.loschelder.de/

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