Anwaltsfalle Entbindungsantrag: Für jeden Termin extra stellen und nur mit Vertretungsvollmacht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 29.05.2009

Das OLG Brandenburg hat in einem Beschluss vom 13.5.2009 - 1 Ss (OWi) 68 Z/09 zum Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen Stellung genommen und hier zu den beiden häufigsten anwaltlichen Fehlern in diesem Zusammenhang, nämlich zu der Frage, wie lange der Antrag gilt und zu der Frage der Antragsstellung durch den Anwalt. Hintergrund: Der Betroffene hatte einen Entbindungsantrag für einen ersten HVT gestellt, war dann aber im zweiten ohne gesonderte Antragsstellung nicht erschienen - dort war nur sein Anwalt anwesend (aus dem Beschluss auszugsweise):

"... § 73 Abs. 1 OWiG verpflichtet den Betroffenen grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung. Der Betroffene kann jedoch gemäß § 73 Abs. 2 OWiG bei Gericht einen Antrag stellen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Dieser Antrag, der keiner Form bedarf, kann auch von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder sonstigen Vertreter gestellt werden; er bedarf hierzu jedoch einer, über die Vertretungsvollmacht hinausgehenden, besonderen Vertretungsvollmacht (vgl. ...OLG Köln NZV 2002, 241; OLG Köln NZV 2002, 466).....

....die ... ergangene Entbindung durch den Bußgeldrichter betrifft nur diese Hauptverhandlung und ist mit der Aussetzung des Verfahrens unwirksam geworden und wirkt nicht für spätere Hauptverhandlungen fort (vgl. OLG Hamm VM 2006, 83; KG VRS 99, 372; Krumm, DAR 2008, 413 m.w.N.). Denn die richterlich angeordnete Ausnahme von § 73 Abs. 1 OWiG gilt lediglich für die bevorstehende Hauptverhandlung, nicht jedoch für eine nach Aussetzung des Verfahrens neu anberaumte..."

 

 

...und von mir ist noch hinzuzufügen: Danke, dass mich das OLG zitiert hat!

 

 

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Obiter dictum:

Es ist auch im Fall der Verteidigung in Abwesenheit des Betroffenen / Angeklagten nicht erforderlich, daß die Vollmachtsurkunde (oder eine Kopie davon) zur Gerichtsakte gegeben wird. Ausreichend ist, daß der Verteidiger mit dieser Urkunde "versehen" ist und sie dem Gericht zur Ansicht vorlegt.

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