Dual-Use-VO: Neue Regelung beim Export von Gütern, die auch militärischen Zwecken dienen können

von Dr. Ludger Giesberts, LL.M., veröffentlicht am 03.06.2009

Am 29.05.2009 wurde die neue Verordnung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Durchfuhr und der Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck [Dual-Use-VO, VO (EG) Nr. 428/09] im Amtsblatt der EU (ABlEU L 134, S. 1) veröffentlicht. Sie tritt am 27.08.2009 in Kraft und ersetzt die alte Regelung VO (EG) Nr. 1334/2000 in ihrer durch die VO (EG) Nr. 1167/2008 geänderten Fassung. Eines der wesentlichen Ziele der neuen VO war die Umsetzung der Resolution Nr. 1540 des UN Sicherheitsrats vom 28.04.2004. Insgesamt fallen die Änderungen im Vergleich zur Vorgängerregelung überschaubar aus.

Bestätigt wird durch Art. 2 Nr. 2 iii der neuen VO die Auslegung der deutschen Behörden, wonach die Bereitstellung von Technologien und Software in elektronischer Form außerhalb der EU eine Ausfuhr darstellt, die generell von der VO erfasst sein kann. Eine bedeutsame Änderung stellt die bereits in der genannten Sicherheitsratsresolution geforderte Ausweitung der VO auf die Kontrolle des Brokeringbereiches dar. Art. 5 i. Verb. m. Art. 2 Nr. 5 der neuen Dual-Use-VO unterwirft entsprechend Vermittlungstätigkeiten im Hinblick auf Dual-Use-Güter, die sich in einem Drittland befinden und in ein anderes Drittland verbracht werden sollen, dem bislang bereits für den Export von Gütern nach Art. 4 der VO geltenden Genehmigungsregime. Dies gilt freilich nur, wenn der Vermittler in der EU ansässig ist. Eine Genehmigungspflicht besteht aber nur für den Fall, dass die von der Vermittlungstätigkeit erfassten, im Anhang I der VO gelisteten Güter für ABC-Waffen oder entsprechende Trägersysteme bestimmt sind oder sein können.

Auch die Durchfuhr von im Anhang I Nichtgemeinschaftswaren, die eine Bestimmung für ABC-Waffen oder Trägersysteme haben oder haben können, kann nun auf Grundlage des Art. 6 der neuen VO von den Behörden der Mitgliedsstaaten verboten werden. Im Hinblick auf die Erteilung von Globalgenehmigungen wird die in Deutschland bislang schon bestehende Praxis, dass unternehmensinterne Kontrollprogramme („ICP") bei der Genehmigung zu berücksichtigen sind, nun auch europaweit festgeschrieben. Die im Amtsblatt 239 Seiten ausmachende Dual-Use-Güterliste wurde entsprechend den internationalen Vereinbarungen aktualisiert und angepasst.

Insgesamt lässt sich derzeit feststellen, dass die Befürchtungen, welche teilweise im Hinblick auf eine verschärfte Bürokratisierung durch die neue VO bestanden, zumindest derzeit nicht aus den tatsächlichen Veränderungen herzuleiten sind. Erhebliche Erleichterungen sind jedoch ebenfalls nicht zu erwarten.

Rechtsanwälte Dr. Ludger Giesberts, LL.M., Dr. Thilo Streit, LL.M.

 

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