Auch ArbG Hamburg untersagt Streiks in Kindertagesstätten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.06.2009

Wie zuvor bereits das ArbG Kiel (BeckBlog vom 10.6.2009) hat jetzt auch das ArbG Hamburg Streiks der Gewerkschaft ver.di in Kindertagesstätten der Freien und Hansestadt Hamburg im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt (Urteil vom 11.6.2009 - 27 Ga 5/09).

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu:

Die Gewerkschaften ver.di und GEW fordern derzeit bundesweit den Abschluss von Tarifverträgen zum Thema „betriebliche Gesundheitsförderung" für den Sozial- und Erziehungsdienst.  Entsprechende Forderungen haben sie auch in Hamburg gegenüber ihrem Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite, der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH), formuliert. Nachdem die Erzieher der Kindertagesstätten einem Streikaufruf der Gewerkschaften gefolgt waren, kam es bereits in den vergangenen Wochen zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Hamburg. In einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg haben sich die Gewerkschaften ver.di und GEW am 3. Juni 2009 verpflichtet, zu den ursprünglich aufgestellten Forderungen keine Streikmaßnahmen mehr durchzuführen.

In der Folge haben die Gewerkschaften ihre Streikforderungen modifiziert und - in allgemeiner Form - weitere Streiks angekündigt.

Das Arbeitsgericht Hamburg ist mit seiner heutigen Entscheidung den Anträgen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. und mehreren Trägern von Kindertagesstätten gefolgt und hat durch einstweilige Verfügung Streikmaßnahmen zur Durchsetzung der nunmehr aufgestellten Tarifforderungen untersagt. Zur Begründung verweist die Kammer darauf, dass eine der Forderungen nicht tariffähig sei. Die Forderung nach der Bildung von Gesundheitszirkeln verstoße gegen § 3 HmbPersVG. Die Zirkel sollten nach dem Tarifvertragsentwurf für die Verbesserung des Gesundheitsschutzes sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig sein. Damit hätten sie kollektiven Charakter und stellten eine unzulässige Form der Personalvertretung dar.

Da eine der aufgestellten Forderungen nicht regelbar sei, seien die Arbeitskampfmaßnahmen insgesamt unzulässig.

Die unterlegenen Antragsgegner können die Entscheidung durch Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg angreifen.

 

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