Nach der Sperre - kommt jetzt die Verschärfung des § 184 b StGB?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 24.06.2009

In einem Interview mit der Neuen Osnabrücker Zeitung hat sich der Vorsitzende der Justizministerkonferenz der Länder, Sachsens Justizminister Geert Mackenroth (CDU) so geäußert:

„Wir brauchen ein klares und abschreckendes Signal an die Schmuddel-Mafia. Wer sich kinderpornografische Bilder oder Videos im Internet auch nur anschaut, der muss wissen, dass er dran ist."

Zunächst fällt bei dieser Stellungnahme unangenehm auf, welche verniedlichenden ("Schmuddel-Mafia") und unsachlichen ("dass er dran ist") Begriffe Herr Mackenroth wählt; dies erinnert an den Sprachstil der BILD-Zeitung.

Inhaltlich hat sich auch der Justizsenator Hamburgs, Till Steffen (GAL) schon ähnlich positioniert. Zudem wird ein entsprechender EU-Rahmenbeschluss diskutiert.Tatsächlich ist heute das bloße Surfen auf solchen Seiten nicht strafbar, nur die (vorsätzliche!) Besitzverschaffung von kinderpornographischem Material ist nach § 184 b StGB erheblich. Allerdings müssen die Justizminister wissen, worauf sie sich einlassen - zusammen mit dem Legalitätsprinzip kann es sein, dass künftig sehr viele Ermittlungsverfahren geführt werden müssen und dann im Sande verlaufen; es ist sehr leicht, anderen Menschen Links zu entsprechenden Angeboten "unterzuschieben". Zudem könnten sich auch Politiker aus dem Lager Mackenroths strafbar machen, die ihre Pressekonferenzen zur Ermutigung einer Journalistenschar mit Kinderpornographie aufwerten.

 

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14 Kommentare

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Die allgemeine Anmerkung, dass das bloße Surfen auf Seiten kinderporongrafischen Inhalts nicht strafbar sein soll, erscheint mir nach wie vor doch etwas gewagt (s. Urteil des OlG Schleswig in NStZ-RR 2007 Heft 2
41).

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Sofern Herr Mackenroth wirklich etwas gegen die von ihm so titulierte "Schmuddelmafia" unternehmen will, so sollte er seinen Gesetzesvorschlag etwas präziser fassen. Denn nicht das (zufällige) Anschauen solcher Bilder fördert diese Verbrecher, sondern das Bezahlen (oder sonstige Gegenleistungen). Wer für das Betrachten der Bilder bezahlt, der sollte auch für das Betrachten bestraft werden können.

Allerdings werden diejenigen, die dafür bezahlen, in aller Regel die Bilder auch abspeichern (man will ja möglichst viel Gegenwert für sein Geld). Und das Abspeichern ist ja auch heute schon strafbar. Das (zufällige) Anschauen solcher Bilder, auch bedingt durch das "Unterschieben" bösartiger Links, sollte hingegen straffrei bleiben, schon aus pragmatischen Gründen.

 

 

 

 

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Sehr gehrte Frau Ertan,

der von Laie (Nr. 2) zitierte Beschluss des OLG Schleswig geht unter (fehlerhaftem) Verweis auf Harms (NStZ 2003, 646) und Tröndle/Fischer eben gerade von der Strafbarkeit wegen reiner Arbeitsspeichernutzung aus.

Beste Grüße

Malte S.

Malte S. schrieb:

Sehr gehrte Frau Ertan,

der von Laie (Nr. 2) zitierte Beschluss des OLG Schleswig geht unter (fehlerhaftem) Verweis auf Harms (NStZ 2003, 646) und Tröndle/Fischer eben gerade von der Strafbarkeit wegen reiner Arbeitsspeichernutzung aus.

Beste Grüße

Malte S.

Au weia.

Man sollte Juristen nicht über Computer entscheiden lassen, wenn sie von der Technik keine Ahnung haben. Fehlt die eigene Sachkenntnis, bedarf es eben eines Sachverständigen.

Der flüchtige Speicher eines PC ist nun eben nichts anderes als ein elektronisches Bauteil zur Wiedergabe bestimmter Inhalte, nichts anderes als die gleichen Chips in einem Fernseher (um es mal ganz stark zu vereinfachen). Und niemand käme auf die Idee, einen Film nur deshalb zu "besitzen", weil er mittels der Chips in einem Fernseher gerade wiedergegeben wurde.

Ein grob fehlerhaftes Urteil kann man wohl vernachlässigen, weil es von falschen technischen Voraussetzungen ausgegangen ist (und somit wohl keine Nachahmer finden dürfte - aber man weiß ja nie).

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Ich stimme Ihnen da inhaltlich natürlich voll zu. Bin aber - da nun auch noch "mein" OLG-Bezirk ist (wär ja in der mündl. Prüfung interessant) - vorsichtig, es als Ausreißer anzusehen.

Sehr geehrte Mitdiskutanten,

hätte das OLG Schleswig Recht, dann wäre Her Mackenroth ja auf einem weiteren Holzweg. Aber auch ein OLG kann juristisch irren. Sicherlich kann man darüber streiten, ob § 184 b StGB das bloße Surfen (ohne bewusstes cachen) als besitzverschaffung mit einschließt oder nicht. Ich plädiere für letzteres und glaube, dass dafür die besseren Gründe sprechen (ich habe sie in den Kommentaren zu den anderen Blogbeiträgen schon mehrfach aufgeführt). Aber Gegenargumente sind natürlich willkommen. Dass ein OLG anders entschieden hat, ist für sich aber noch kein Gegenargument.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Wenn schon derartig "akzidentales" Verschaffen von Besitz ein "unternehmen" ( = Vorsatz) darstellen soll, dann wird § 184b IV StGB vom Vorsatz- zum Fahrlässigkeitsdelikt. Das müsste eigentlich § 15 2. Hs. StGB widersprechen. Dann würde es auch schwierig, die Bestimmtheitsanforderungen von Art. 103 II GG zu erreichen, und über § 17 StGB müsste man auch nachdenken (siehe Herrn Mackenroth...).

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Ich zitiere mal:

Hier ist noch nie jemand ernsthaft davon ausgegangen, dass der Inhalt des flüchtigen Ram-Speichers mit "Besitz" gleichzusetzen ist.

Finde ich angesichts der Tatsachen sehr waghalsig, insbesondere mag ich zwar den STandpunkt von Prof. Müller, angesichts der BGH-Rechtsprechung finde ich die bisherigen Stellungnahmen äusserst bedenklich. Ich zitiere aus BGH 1 StR 66/01:

Die Datenübertragung im Internet erfordert daher einen für diese
Form der Publikation spezifischen Verbreitensbegriff. Ein Verbreiten im Internet
liegt danach dann vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers -
sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium - angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die
Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten
übermittelt hat.

Sprich: Der BGH hat gerade und schon längst festgestellt, dass der Arbeitsspeicher ausreichend ist - wer also darüber diskutieren möchte, muss diese Entscheidung kennen und beachten. Die Gerichte zitieren zudem sehr gerne diese BGH-Entscheidung, zuletzt das LG Karlsruhe in Qs 45/09, eine Entscheidung, die auch hier im Blog für viel Aufsehen gesorgt hat.

Ob ein OLG so entschieden hat, wäre auch mir relativ gleich, aber angesichts der BGH-Entscheidung ist der vorliegende Meinungsstreit bitte - mit Blick auf hier mitlesende Laien - als entsprechend akademisch zu kennzeichnen. Jedenfalls ist es alles andere als straflos, entsprechende Seiten "nur" zu besuchen - wer es anders sieht, dürfte das Prozessrisiko bis zum BGH zu tragen haben.

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Jens Ferner schrieb:

I BGH 1 StR 66/01:

Die Datenübertragung im Internet erfordert daher einen für diese
Form der Publikation spezifischen Verbreitensbegriff. Ein Verbreiten im Internet
liegt danach dann vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers -
sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium - angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die
Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten
übermittelt hat.

Sprich: Der BGH hat gerade und schon längst festgestellt, dass der Arbeitsspeicher ausreichend ist - wer also darüber diskutieren möchte, muss diese Entscheidung kennen und beachten.

 

Sehr geehrter Herr Ferner,

Sie müssen unterscheiden zwischen den Begriffen "Verbreiten" und "Besitzen". Eine Verbreitung liegt auch vor, wenn eine Fernsehanstalt einen entsprechenden Film ausstrahlt. Das Ausstrahlen ist strafbar. Dennoch gelangt der Zuschauer nicht in den Besitz, wenn er diesen derart verbreiteten Film nun auf seinem Fernseher anschaut (ohne ihn zusätzlich auf seinem Recorder aufzuzeichnen). Das Anschauen ist deshalb (bis jetzt) nicht strafbar. Genauso verhält es sich mit dem Internet. Nur die Technik der Verbreitung ist eine andere - an der Verbreitung ändert sich nichts.

Nichts anderes hat der BGH mit dem von Ihnen zitierten Urteil (korrekt) ausgedrückt.

Wenn eine Sache verbreitet wird (egal, ob durch TV-Ausstrahlung oder über das Internet), so bedeutet dies nicht zwangsweise, dass die Sache dadurch auch in den Besitz eines  anderen gerät. Denken Sie nur an die Methode des "Streaming", bei der es Mechanismen gibt, die es gerade ausschließen, dass der Kunde bei Konsum des Videos dieses auch speichern kann.

Ich halte es somit für absolut unzulässig, aus díesem Zitat jetzt eine Aussage auch über den "Besitz" herleiten zu wollen. Über den "Besitz" besagt Ihr zitiertes Urteil gerade nichts. Allerdings mag es sein, dass es manche Gerichte mit dieser Unterscheidung nicht so genau nehmen werden und zukünftig gerade so argumentieren, wie Sie es getan haben ;-)

Beste Grüße

Iris Ertan

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Hallo

Sie müssen unterscheiden zwischen den Begriffen "Verbreiten" und "Besitzen".

Hier geht es nicht um mich und meine Auffassung, sondern um die Rechtsprechung - und die sieht es unter Berufung auf eben dieses BGH-Urteil durchweg anders. Jedenfalls in den mir bekannten (nicht wenigen) Fällen und mit Blick in den Fischer. Und eben um diese Klarstellung geht es mir.

Wir können hier natürlich uns gegenseitig gerne erklären, dass unsere Meinung richtig ist - ich sehe aber auch eine gewisse Verantwortung gegenüber (potentiellen) Rechtsbetroffenen. Und gerade die Entscheidung des LG Karlsruhe hatte ja auch für viel Unverständnis und hohe Wellen gesorgt, nicht zuletzt hier.

Ich komme nicht umhin, nochmals aus dem von mir angeführten BGH-Urteil zu zitieren:

Im Hinblick auf die Auffassung, Darstellungen (der Oberbegriff in § 11 Abs. 3 StGB) seien nur körperliche Gebilde von gewisser Dauer, hat der Gesetzgeber klargestellt, daß auch elektronische oder sonstige Datenspeicher, die gedankliche Inhalte verkörpern, die nur unter Zuhilfenahme technischer Geräte wahrnehmbar werden, den Schriften gleichstehen.

Erfaßt werden sollten danach nicht nur Datenträger, sondern auch elektronische Arbeitsspeicher (BT-Drucks. 13/7385, S. 36).

Also nochmals eindeutig: Der BGH stützt die Begründung zum Gesetzestext, die elektronische Arbeitsspeicher dem Schriftenbegriff unterwirft - ich sehe also weiterhin kein Problem, dass hier zu subsumieren - so wie offensichtlich die Rechtsprechung.

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Sehr geehrter Herr Ferner,

zunächst vielen Dank für Ihre weiteren erläuternden Ausführungen. Erlauben Sie mir, noch mal gezielt zu replizieren:

Bei der Entscheidung des LG Karlsruhe beruhte der Anfangsverdacht auf "Besitz von Kinderpornographie", möglicherweise nur im Cache (=Festplatte). Der Verdacht wurde dann erweitert auf die "Verbreitung von KiPo", nämlich durch das (indirekte) Verlinken. Selbst Karlsruhe war nicht so verwegen zu behaupten, man könne sich strafbar machen, wenn man Kinderpornographie bloß anschaue. Die Argumentation, den Besitz plausibel zu machen, geht vielmehr immer über den Umweg des Cache des Browsers. Dieser legt nun mal standardmäßig die zuletzt angeschauten Bildchen auf der Festplatte ab, sorgt damit für eine Speicherung und somit auch für die grundsätzliche Möglichkeit, die Bilder wieder anzuschauen. Dies wäre dann völlig vergleichbar mit einem kinderpornographischen Fernsehfilm, den man per TV (oder auch PC, geht ja heute auch) anschaut (nicht strafbar) und gleichzeitig (vorsätzlich oder versehentlich) auf Recorder aufzeichnet (=Besitz, strafbar).

Nun zu der von Ihnen zitierten Entscheidung des BGH. Angeklagt war die "Verbreitung von pornographischen Schriften". Der BGH hat klargestellt, dass eine Verbreitung nicht nur über anfassbare Gebilde, sondern auch rein elektronisch über das Internet geschehen kann. Dies hatte das LG ursprünglich (fehlerhaft und unverständlicherweise) verneint:

Die Anwendung dieser Bestimmung hat das Landgericht mit der
Begründung abgelehnt, daß die Fotos nicht nach § 184 Abs. 3 und Abs. 4
StGB verbreitet werden sollten. Bei der Datenkommunikation im Internet
erfolge keine körperliche Weitergabe, die Voraussetzung für ein "Verbreiten"
sei (§ 184 Abs.3 Nr.1 StGB). Die Absicht des Zugänglichmachens (im
Internet) reiche nicht, denn der Verweis auf die Absätze 3 und 4 des § 184
StGB in § 176a Abs. 2 StGB beziehe sich - wegen des dort verwendeten
Merkmals "verbreitet" - allein auf § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Verbreiten) und
nicht auf die anderen Tatmodalitäten, insbesondere auch nicht auf § 184
Abs. 3 Nr. 2 StGB (Zugänglichmachen).

Es ist selbstverständlich, dass eine Verbreitung auch über nicht körperliche Medien, wie eben elektromagnetische Wellen oder auch das Internet, erfolgen kann. Eine Verbreitung, so stellte der BGH klar, findet schon dann statt, wenn man die Inhalte auf einem Server zum Abruf zur Verfügung stellt. Es kommt nicht darauf an, ob der Kunde nun diese Inhalte bei sich auf einer CD oder Festplatte abspeichert oder nur in seinem flüchtigen Arbeitsspeicher hatte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Inhalte nur zur Verfügung gestellt wurden und vom Konsument aktiv abgerufen wurden oder umgekehrt vom Produzent aktiv verschickt wurden (z.B. per email).

All diese Überlegungen des BGH beziehen sich aber, wie gesagt, nur auf die Frage, wann es sich um strafbewehrte Verbreitung handelt. Um den Besitz von KiPo ging es nicht. Und Karlsruhe hat den Besitz von Kinderpornographie wegen der Zwischenspeicherung im Cache auf der Festplatte vermutet, ist also auch nicht davon ausgegangen, dass das bloße Betrachten von Kinderpornographie strafbar sein könne.

Selbstverständlich möchte ich nicht "Rechtbehalten" - für mich ist die Diskussion mit Ihnen sehr unterhaltsam gewesen, zeigt sie doch, dass sogar für selbstverständlich gehaltene Umstände (wie die Straffreiheit des bloßen Betrachtens von KiPo oder auch fehlender Besitz, wenn das Material sich nur im flüchtigen Speicher befand) nicht so unumstritten sind, wie man zunächst glaubte. Und Sie haben sicher recht: wir werden noch so manche Überraschungen bei obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen diesbezüglich erleben. Grundsätzlich ist Ihr Ratschlag also sicher richtig: besser die Finger von dem Zeugs lassen, man weiß ja nie, an welches OLG man später gerät!

 

 

 

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Sehr geehrter Herr Ferner,

auch ich sehe eine gewisse Verantwortung gegenüber Rechtsbetroffenen, muss aber klar sagen: Der beck-Blog ist ein Diskussionsportal, kein Rechtsberatungsportal. Ich hielte es zudem für unverantwortlich (im rechtswissenschaftlichen Sinne), eine verfehlte Rechtsansicht nur deshalb als richtig auszugeben, weil es Entscheidungen (wie die des OLG Schleswig) gibt, die diese verfehlte Ansicht stützen. Der BGH hat in der von Ihnen genannten Entscheidung (BGH 1 StR 66/01 = BGHSt 47, 55) NICHT festgestellt, dass der Arbeitsspeicher für die Besitzverschaffung genüge.

Der Schriftenbegriff ist bei elektronischen Daten nach h.M. erfüllt, aber hier geht es doch um andere Tatbestandsmerkmale: § 184 b StGB unterscheidet zwischen Abs. 1 und Abs. 4. Dass sich "Verbreiten"(Abs. 1) und "Besitzverschaffen" (Abs. 4) entsprechen müssten, also immer letzteres vorläge, wenn ersteres über das Internet erfolgt, ist eine unbelegte und m.E. systematisch keineswegs nahe liegende Annahme, die an eine verbotene Analogie ganz nah heranreicht. Frau Ertan hat hier zutreffend ausgeführt, dass ja etwa Verbreitung über Fernsehen auch ohne Besitzverschaffung auskommt. Auch Herr Mackenroth ist ja offenbar der Ansicht , dass eine solche Entsprechung nicht gegeben ist. Herr Bundesrichter Fischer, der in seinem Kommentar diese Auffassung ja ausdrücklich kritisiert, kann für diese Ansicht sicher nicht angeführt werden. Dass es "die Rechtsprechung" in der Auslegung des Abs.4 hinsichtlich des Arbeitsspeichers "durchweg anders" sieht, wäre mir neu. Der Ansicht des OLG Schleswig muss deutlich entgegengetreten werden.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

P.S.: Mein Kommentar hat sich mit dem vorherigen von  Frau Ertan "gekreuzt". Ich bitte um Nachsicht, wenn es hier zu Wiederholungen kommt.

 

Na ja. Ich werde eine Lanze brechen für das mit dem Arbeitsspeicher... auch wenn ich annehme, das die Juristerei inzwischen das Computer-Mittelalter der Rechtssprechung inzwischen überwunden hat und Richter welche zumindest einen Taschenrechner bedienen können an Richterpulten sitzen.

Das mit dem Arbeitsspeicher ist über "Vervielfältigung" ianal im Urheberrecht eine gängige Rechtssprechung gewesen bis etwa Mitte der 90er Jahre (das mit dem Taschenrechner war kein Versehen - das meine ich ernst). Und wenn ich etwas vervielfältige, dann habe ich es auch besessen. Das ist 1:1 übertragbar, denn beim Internet-Besuch lade ich laufend den Inhalt des Bildschirms in den Arbeitsspeicher.... was somit eine Vervielfältigungshandlung und damit eine Verschaffung und einen Besitz darstellen würde wenn man es darauf anlegt, denn nur was man hat kann man auch weitergeben..... (1)

Ich kann mich noch lebhaft an eine kleine Diskussion mit einem doch hm... "bekannten" Juristen der Urheberrechtsszene erinnern der eine ganze Latte an Rechtsquellen dafür angegeben hatte (von den 60ern bis Mitte der 90er). Das war damals immerhin sein "Broterwerb" sozusagen.....

 

Wir werden (1) noch als Argumentationskette erleben. Anon-Netze welche auf Routing-Basis funktionieren (I2P und RShare z.B.) haben derzeit ein Haftungsbefreiung für das reine durchleiten von Daten  ohne Zwischenspeicherung lt. TMG (oder TKG - weiß nicht mehr) wie jeder Provider auch. Anon-Netze werden zunehmen und spätestens dann wird dieser Punkt - ob man etwas weitergibt (also zuvor "besessen" hat mit der Annahme eines Datenpaketes) - eine neue Bewertung finden. Hier wird sich die digitale Intelligenz mit der staatsrechtlichen Willkür nicht paaren können. Es wird wenig amüsant sein dem Treiben um die notwendigen Verrenkungen bis in vielleicht 4 oder 5 Jahren zuzusehen.

 

Grüße

ALOA

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