OLG Hamm zum Web-Impressum: Vergessen von Registernummer und USt-ID-Nummer ist kein Bagatellverstoß

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 02.07.2009

Das Web-Impressum von Online-Anbietern ist oft fehlerhaft oder unvollständig und deshalb ein beliebter Gegenstand von Abmahnungen. Während der sonstige Content regelmäßig aktualisiert wird, hat niemand so recht Lust, mal wieder ins Impressum zu schauen. So kommt es, dass man vielerorts noch Verweise auf das Teledienstegesetz (TDG) findet, das doch schon lange vom Telemediengesetz (TMG) abgelöst wurde.

In § 5 TMG findet man einen Katalog zu den "Allgemeinen Informationspflichten", der bei der Gestaltung des "Impressums" sorgfältig abgearbeitet werden sollte. Das OLG Hamm hat hierzu in einem Urteil vom April 2009 (Az 4 U 213/08) klargestellt, dass insbesondere die Angabe des Registergerichts und der Registernummer nicht vergessen werden dürfen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Fehlt die Angabe, so ist dies kein Bagatellverstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Die Angabe der Handelsregisternummer diene als eine "Art Existenznachweis". Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiere "zumindest formell" und sei nicht nur ein Phantasiegebilde. Auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 5 Nr. 6 TMG) ist nach Auffassung des OLG Hamm nicht entbehrlich.

Das Gericht hat in der Entscheidung auch deutlich gemacht, dass es im Wettbewerbsrecht keine Nachsicht für jene Diensteanbieter gibt, bei denen Angaben völlig fehlen. Fehlen dagegen nur einzelne Teile (z.B. der Vorname des zu benennenden Geschäftsführers), kann dies u.U. noch als Bagatellfall gewertet werden. 

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