Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung durch spätere Eintragung des Gegenstandswerts

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.07.2009

Ob vor oder nach der Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung durch den Mandanten in den Vordruck vom Rechtsanwalt der maßgebliche Gegenstandswert von 250.000 € eingetragen wurde, war die zentrale Frage eines Rechtsstreits, den das OLG Düsseldorf im Urteil vom 21.4.2009 -24 U 48/08-zu entscheiden hatte. Da es der Klägerseite nicht gelang, für das OLG Düsseldorf zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Urkunde/Honorarvereinbarung vor der Unterzeichnung durch die Beklagte bereits vollständig ausgefüllt, insbesondere der Gegenstandswert von angeblich vereinbarten 250.000 € eingetragen worden war,wies das OLG Düsseldorf die Zahlungsklage gegen die ehemaligen Mandantin ab. Fazit: Bei der Benutzung von ausfüllungsbedürftigen Formularen einer Honorarvereinbarung maßgebliche handschriftliche Eintragungen jeweils durch den Mandanten abzeichnen lassen oder besser jeweils die abzuschließende Honorarvereinbarung vollständig frisch ausdrucken!

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