Der neue Versorgungsausgleich (III)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.07.2009
Rechtsgebiete: ReformVersorgungsausgleichFamilienrecht2|4826 Aufrufe

2. Ausnahmefall: Externe Teilung

Die externe Teilung findet statt, wenn

  • Ausgleichsberechtigter und Versorgungsträger dies vereinbaren (§ 14 II Nr. 1). (die Vereinbarung bedarf nicht der notariellen Beurkundung) 
  • bei geringem Ausgleichswert (z.Zt. 50,40 € bei Rente und 6.048 € bei Kapital), wenn Versorgungsträger dies einseitig verlangt (§ 14 II Nr. 2)
  • bei den besonderen Vorsorgeformen einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse (Pensionskasse) bei einem Kapitalwert bis zur Beitragsbemessungsgrenze (64.800 €) und der Versorgungsträger dies verlangt (§ 17)

Externe Teilung bedeutet, dass ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger (§ 14 I) durch Zahlung des Ausgleichswerts durch den Versorgungsträger des Verpflichteten als Kapitalbetrag begründet wird.

Der Berechtigte kann ein bereits bestehendes Anrecht ausbauen oder ein neues begründen (§ 15 I) Dazu wählt der Berechtigte die Zielversorgung (§ 15 II). Diese Zielversorgung muss angemessen sein und darf nicht zur Steuerpflicht bei Pflichtigem führen

Wird keine Wahl getroffen, so erfolgt die Einzahlung nach derzeitiger Rechtslage in die gesetzliche RV (§ 15 V). Noch vor dem 01.09.2009 ist die Gründung eines Auffangversorgungsträgers durch die Versicherungswirtschaft geplant.

3. Sonderfall Beamtenanwartschaften und andere Amtsverhältnisse

Nach der Föderalismusreform hat der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Versorgung nur noch für die Bundesbeamten, Bundesrichter und Berufssoldaten. Das Bundesversorgungsteilungsgesetz ermöglicht insoweit die interene Teilung. Der geschiedene Partner eines Bundesbeamten erhält danach selbst die versorgungrechtliche Stellung eines Bundesbeamten.

Sämtliche Bundesländer (die der Reform des Versorgungsausgleichs im Bundesrat i.ü. zugestimmt hatten) haben sich bislang geweigert, entsprechende Landesgesetze für ihre Beamten zu erlassen. Gemäß § 16 I , III VersAusglG bleibt es bei Landesbeamten bei der hergebrachten Form des Quasisplittings mit der Begründung von Anwartschaften in der gesetlichen Rentenversicherung.

Die Partner von Landesbeamten werden gegenüber von Partnern von Bundesbeamten bei der Scheidung damit erheblich benachteiligt.

 

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2 Kommentare

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Der Versorgungsausgleich ist aber doch mal in erster Linie Scheidungsfolgenrecht und somit Teil des bürgerlichen Rechts. Für das hat der Bund aber doch weiterhin die (konkurrierende) Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Das hat zwar bei Beamten auch Auswirkungen auf ihre Beamtenversorgung, aber das ist für mich nur ein Reflex. Ich hätte auch für die Beamtenpensionen da ohne weiteres Bundeskompetent kraft Sachzusammenhangs angenommen.

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Der Versorgungsausgleich ist doch in erster Linie Scheidungsfolgenrecht, also ein Teil des bürgerlichen Rechts.

Dafür hat der Bund aber doch weiterhin die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. Nr.1 GG. Die Auswirkungen auf die Beamtenversorgung sind ja eher reflexhaft und dürften meines Erachtens ohne weiteres durch eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs miterledigt werden.

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