Kennen Sie "eMo"? - Der neue Segway-"Führerschein"!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.08.2009
Rechtsgebiete: FahrerlaubnisrechtSegwayEMOVerkehrsrecht2|4160 Aufrufe

In den vergangenen Blogbeiträgen hatten wir schon mehrfach Beiträge zum Segway. Nun ist er bundesweit durch eine VO vm 16.7.09  "offiziell" gemacht (aus SZ):

"...Die bundesweite Regelung gilt für die Benutzung von Radwegen und Straßen (wenn keine Radwege vorhanden), die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind. In Einzelfällen wird auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen - zum Beispiel für Stadtführungen per Ausnahmegenehmigung erlaubt. Formale Voraussetzungen: ein Mofa-Führerschein und eine nachweisbare Haftpflichtversicherung...Um die Straßenzulassung zu ermöglichen, hat die Bundesregierung für den Segway nun eine eigene Fahrzeugklasse geschaffen: Sie läuft unter dem Begriff "elektronische Mobilitätshilfe" - kurz "eMo" - und regelt alle Vorschriften zum Segway im Sinne der Straßenverkehrsordnung...."

 

Mal schauen, was da auf uns zukommt, oder?!

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2 Kommentare

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Woran erkennt denn der geneigte Nutzer, ob eine innerstädtische Straße eine Landes- oder Kreisstraße (Benutzung verboten) oder aber eine gemeindliche Straße (Benutzung erlaubt) ist? Anders als Bundesstraßen sind diese Straßen meiner Erfahrung nach niemals besonders ausgeschildert.

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@Der_Rufer_in_der_Wüste

Ihre Frage zeigt das an, mit welchen handwerklichen Fehlern sich die Adressaten dieser VO herumschlagen müssen. Man wird aber im allgemeinen davon ausgehen dürfen, daß Vorfahrtstraßen auch "klassifiziert" sind, d.h. keine Gemeindestraßen. Das hätte man aber auch einfacher ausdrücken können. So kennen Autofahrer das Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerorts und das Zeichen Vorfahrtstraße wird außerorts deshalb auch hinter der Einmündung / Kreuzung aufgestellt.

Ein weiteres Problemfeld ist die Nutzungsverpflichtung für (Geh- und) Radwege innerorts. Wo kommen wir denn hin, wenn bestimmte Gruppen von Kraftfahrern in die Schutzbereiche für Fußgänger (insbesondere Senioren und Kinder) abgeschoben werden? Ferner müssen die zweispurigen Segways nun Radwege nutzen, die schon lange nicht mehr (für einspurige Radfahrer) benutzungspflichtig sind, weil sie zu schmal oder zu ungepflegt sind. Da sehe ich einige Konflikte voraus, wenn am Ende Segways mit 20 km/h über die Gehwege düsen (wie es natürlich auch Radfahrer zum Ärger von Eltern und Senioren in Massen tun).

Am meisten bestürzt mich, daß die die Nutzung der Segways außerhalb der StVO / StVZO geregelt wurde. Gruselig! Wer kennt da noch die Rechte und Pflichten anderer Verkehrsteilnehmer??

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