Armamputierte, Selbstbefriedigung und sexuelle Handlungen von einiger (?) Erheblichkeit - das AG Gummersbach legt dem BVerfG Handy-Verstoß vor

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 13.08.2009

Tja, echt kreativ - mehr fällt mir nicht dazu ein, wenn ich diesen Vorlagebeschluss des AG Gummersbach zur Vorlage ans BVerfG nach Art. 100 GG lese. Das AG Gummersbach hält das Handy-Verbot des § 23 Abs. 1a StVO für verfassungswidrig, weil es gegen Art. 3 GG verstoße. Das AG war durchaus kreativ und hat eine Reihe gefährlicher (?) Handlungen im Straßenverkehr aufgezählt, die nicht verboten sind, so etwa Selbstbefriedigung und sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit mit Beifahrern. Sogar das einarmige Fahren eines Armamputierten findet sich hier.

Ich tippe mal: Beim BVerfG wird das nichts, oder?!   

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14 Kommentare

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Die Entscheidung mag zum Schmunzeln anregen, legt aber doch den Finger in die Wunde. Es handelt sich bei dem Verbot um eine nicht durchdachte Regelung, mit der einer populären Forderung mit politischem Aktionismus nachgekommen wurde.

Dass die Regelung nicht durchdacht ist, zeigt das Beispiel Navigation. Ein reines Navigationsgerät darf der Autofahrer auch während der Fahrt bedienen. Wann er das tut, ist in sein Ermessen gestellt. Völlig anders ist die Situation, wenn das Navi auch Mobiltelefon ist. Dann muss der Autofahrer zur Bedienung des Navi anhalten und den Motor stoppen. Auch andere Beispiele des AG Gummersbach zeigen, dass ein Teilproblem herausgegriffen wurde, andere Ablenkungen des Fahrers aber unbeachtet blieben. Schade wäre es also nicht um die Norm. Wie so oft, wenn der Gesetzgeber sich mit Technik beschäftigt, führen der Wunsch nach einer Regelung, Aktionismus und technisches Halbwissen zu unausgegorenen Gesetzen.

Wir sind uns einig,dass alle genannten Verhaltensweisen im Straßenverkehr nicht erwünscht sind, da sie die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit des Fahrers herabsetzen, kritisiert wird, dass EINE Verhaltensweise herausgepickt wurde und explizit unter Strafe gestellt wurde.

 

Kann man dem Gesetzgeber das vorwerfen? Ist das tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 3 I? Art 2 I klar.

 

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Beim AG Gummersbach sind einfach extreme Wissenlücken im Grundrechtswissen vorhanden. Müssen wir darüber diskutieren? Art 3 wird nicht verletzt und Art 2 Abs. 1 GG auch nicht, letzteres weil gerechtfertigt...

da arbeitet ein Richter wohl auf seinen vorzeitigen Ruhestand hin

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Warum sollte Art. 3 I GG nicht verletzt sein? Aus diesem wurde auch das Willkürverbot entwickelt und die Regelung scheint mir nun sehr willkürlich herausgesucht. Halte es für genauso gefährlich ein Navigationsgerät oder bspw. das Radio über das Lenkrad und einem kleinen Display zwischen Drehzahl- und Geschwindigkeitsmesser zu bedienen - letzteres bspw. wei Audi und VW. Lenkt auch sehr stark ab. Andere Alternativen wurden bereits durch das AG Gummersbach genannt.

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Ist vielleicht gerade § 23 Abs. 1a StVO in einem formellen Gesetzgebungsverfahren in die StVO eingefügt worden? Andernfalls dürfte die Zulässigkeit der Vorlage im konkreten Normenkontrollverfahren doch bereits daran scheitern, dass die StVO "nur" Rechtsverordnung und damit für Art. 100 Abs. 1 GG untauglicher Prüfungsgegenstand ist (oder etwa nicht?). Gibt es eine Mißbrauchsgebühr beim BVerfG auch für Richtervorlagen?

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@ # 5 / Azubi: Ich habe momentan keinen Grundgesetz- bzw. BVerfGG - Kommentar zur Hand, um meine folgende aussage zu untermauern, aber ich denke, dass Art. 100 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG weit ausgelegt wird. Darüber hinaus stellt eine Rechtsverordnung ein Gesetz dar. Es ist zu unterscheiden zwischen formell - materiellen Gesetzen, nur formellen sowie nur materiellen Gesetzen - zu letzterem zählt auch die StVO als Rechtsverordnung.
Bzgl. § 34 BVerfGG besteht keine Einschränkung hinsichtlich des mißbräuchlichen Antrags.

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@ # 6 / Kant: Die Unterscheidung zwischen formellem und materiellem Gesetz sind mit gut bekannt. Ich wusste auch bereits, dass Art. 100 Abs. 1 GG eng ausgelegt wird. Sicherheitshalber habe ich auch vor Abfassung meines Beitrages (#5) noch in einen Kommentar geschaut. Vgl. etwa Epping/Hillgruber in: BeckOK, GG Art. 100 Rn. 10: "Ausgeschlossen von einer Überprüfung im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens bleiben Rechtsverordnungen (BVerfGE 1, 184, 189 ff = NJW 1952, 497; BVerfGE 31, 357, 362), [...]". Mit meiner ersten Frage (#5) wollte ich daher auch meine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen, dass ich bislang noch nie von einer instanzgerichtlichen Entscheidung gehört habe, in dem ein Gericht eine Vorschrift der StVO für rechtswidrig eingestuft und verworfen hat (ich habe hierzu aber auch noch nie näher recherchiert). Dabei wäre angesichts der relativ hohen Hürden für eine staatsanwaltliche Rechtsbeschwerde in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG nicht einmal das Risiko einer Urteilsschelte durch das OLG in 2. Instanz besonders groß. Vielleicht kann ja einer der Verkehrsrechtsexperten hier ein paar Hinweise geben, ob die Frage der Rechtmäßigkeit einzelner StVO-Normen in der Praxis überhaupt eine Rolle spielt oder eher abwegig ist (oder ob ich mich hier mit der Normqualität völlig auf dem Holzweg befinde)!?!

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Was ich vor Abfassung meines Beitrages # 5 nicht geprüft hatte, war die gesetzliche Grundlage der Mißbrauchsgebühr im Verfahren vor dem BVerfG. Auf § 34 Abs. 2 BVerfGG hat aber Kant dankenswerter Weise hingewiesen. Danach steht fest, dass der Richter des AG Gummersbach diese im vorliegenden Fall nicht zu fürchten braucht, denn die Verfahrensarten, in denen die Gebühr erhoben werden kann, werden dort abschließend aufgeführt. Das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG ist nicht dabei.

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@ 7: Okay, dann lag ich falsch. Hätte gedacht, dass die StVO als Rechtsverordnung (und somit als nur - materielles Gesetz) unter Art. 100 GG zu subsumieren ist. Aber wie soll es denn dann möglich sein sich gegen eine Rechtsverordnung zu wehren? § 47 I VwGO passt nicht so recht.

Beste Grüße,

 

Kant

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Offenbar muss das BVerfGG um eine Missbrauchsgebühr für Richtervorlagen ergänzt werden. Anders kann man solche "Vorlagen" wohl nicht verstehen.

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@ Kant: Auch wenn es mit dem eigentlichen Thema nicht mehr viel zu tun hat: Jedes Gericht hat für Recht im Range einer Rechtsverordnung eine eigene Verwerfungskompetenz. D.h. es stellt fest, dass die Verordnung mit höherrangigem Recht, also ggf. auch Verfassungsrecht, nicht vereinbar ist und wendet sie dementsprechend bei seiner Entscheidung nicht an. Die Wirkung erstreckt sich dabei aber nur inter pares und die Rechtsmittelinstanz kann die Entscheidung auch revidieren. Eine Regelung wie § 31 Abs. 2 BVerfGG (oder § 47 VwGO für Satzungsrecht) gibt es hierbei nicht.

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Auf dem ersten Blick hört sich das wirklich etwas... abstrus an.

Aber wenn man dann wirklich darüber nachdenkt, was eigentlich alles erlaubt ist, dann kommt man ins Grübeln. Wenn ich während der Fahrt ins Navi eine neue Adresse eintippe, werd ich vom Verkehr wohl oder übel auch teilweise abgelenkt.

Aus §23 StVO sehe ich ebenfalls nicht, was passiert, wenn ich einen Laptop bediene? Heißt das, ich darf in meinem Auto während des Fahrens im Internet surfen?

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