SENSATION! BVerfG: Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video und Film (und auch Foto?) sind verfassungswidrig

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.08.2009

Das ist echt der Hammer und rechtfertigt mal wieder das Prädikat "Sensation!" Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08 - eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsmessung mittels VKS als verfassungswidrig angesehen. Es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für das Filmen. Die Entscheidung hier auszugsweise:

Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass - ausweislich der einleitenden Bemerkung - um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl.

BVerfGE 78, 214 <227>

). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl.

BVerfGE 65, 1 <44>

). Das Amtsgericht, das im Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg - Vorpommern eine hinreichende Grundlage für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtseingriffe gesehen hat, setzt sich mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander.

1. Das dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot zieht der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl.

BVerfGE 42, 64 <73>

). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.

BVerfGE 87, 273 <278 f.>;

96, 189 <203>

). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.

BVerfGE 62, 189 <192>;

70, 93 <97>;

96, 189 <203>

). In einem derartigen Fall kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht (vgl.

BVerfGE 62, 189 <192>

). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl.

BVerfGE 62, 189 <192>;

70, 93 <97>

; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, NVwZ-Beilage 1999, S. 10 f.).

b) Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen.

2. Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl.

BVerfGE 65, 1 <43 f.>;

120, 378 <401 ff.>

; BVerfGK 10, 330 <337>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl.

BVerfGE 65, 1 <44 ff.>;

100, 313 <359 f.>

; BVerfGK 10, 330 <337 f.>).

a) In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl.

BVerfGE 65, 1 <42 f.>

). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26;

BVerfGE 120, 378 <397 ff.>

; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. 

BVerfGE 65, 1 <45>;

120, 378 <398 f.>

; BVerfGK 10, 330 <336>). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazu

BVerfGE 115, 320 <343>;

120, 378 <399>

). Die vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahmen wurden gerade in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt. Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden.

Was nun? Müssen nun bis zu einer gesetzlichen Regelung alle OWi-Verfahren eingestellt werden, die nur deshalb verfolgt werden können, weil ein Messfoto oder ein Messvideo existiert?

 

Hinweis (21.8.09): Ich habe die Überschrift bearbeitet! Grund: s.u. Nr. 18.

Nicht zu vergessen: Supervielendank an den Blogleser Tilman für den Hinweis!!!

 

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79 Kommentare

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Ich als Amateur sehe Probleme nur wenn "vorsorglich" Videos erstellt werden, auf denen keine OWI zu sehen ist. Beim Foto ist es dagegen so, dass erst mal eine "anonyme" Messung (ohne Foto) statt findet aus der sich eine Zahl ergibt. Erst wenn die Zahl > Erlaubte Geschwindigkeit ist bzw. rote Ampel, dann wird geknipst. Das ist im Grunde nichts anderes, als würde Ursula von der Leyen eine Videoaufzeichnung bei allen Sportvereinen installieren, weil es ja sein könnte, dass ein Missbrauch in so einem "rechtsfreien Raum" statt findet, und man "an die Kinder" denken muss.

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Morgen habe ich eine Verhandlung in einer eigentlich recht eindeutigen Bußgeldsache wegen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor dem AG Grevesmühlen, bekanntlich auch im Sprengel des OLG Rostock gelegen. Könnte doch noch interessant werden! ;-)

 

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Wenn ich das Urteil nach erstem Lesen doch richtig verstanden habe, ist es keineswegs so, dass

Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video, Film und Foto  verfassungswidrig sind.

Es ist doch so, dass die vorsorgliche - also Daueraufzeichnung zur Geschwindigkeitsmessung - keine gesetzliche Grundlage hat und daher verfassungswidrig ist. So wie Tillmann ausführt. Foto und film, die lediglich bei lediglich konkretem Verstoß erfolgen, werden damit nicht erfaßt. Auch für Abstandsverstöße scheint es dort evtl. eine ausreichende Grundlage für Verwertung von Dauerfilmen zu haben.

Oder verstehe ich das Urteil falsch? -

das trifft doch nur die Bundesländer, die so etwas machen, ist doch eh nicht die Regel - ich hatte noch keinen solchen Fall mit Dauerfilmen..

 

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@ mediationsverweigerer: 

Das BVerfG schreibt:

"Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen [...]. Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen."

Ich denke, darunter lassen sich auch die berühmten Frontfotos subsumieren.

Gibt es schon eine Übersicht, welche Länder betroffen sind? ;-)

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Vielleicht bringt der Klägervortrag, wie er in der Entscheidung wiedergegeben ist, etwas mehr Licht ins Dunkle:

(...) Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der jeweilige Fahrer sei erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe nicht stattgefunden. Daher hätte kein Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich durch rechtmäßiges Verhalten der Videoaufzeichnung zu entziehen. Die Löschung sei frühestens nach Auswertung erfolgt. (...)

Umgemünzt auf die ursprüngliche Frage von Herrn Krumm würde ich damit sagen:

Bis zu einer gesetzlichen Regelung muss in allen OWi-Verfahren, die nur deshalb verfolgt werden können, weil eine Videoaufnahme, die durch Auswertung eines verdachtsunabhängig dauerhaft filmenden Überwachungssystems gewonnen wurde, existiert, geprüft werden, ob sich ein Beweisverwertunsgverbot ergibt...

 

Im Endeffekt schlägt das in die selbe Kerbe wie die Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des verdachtsunabhängigen Scannens von Autokennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein. Also haben zumindest diese Länder so etwas schonmal gemacht.

Also. Wenn ich nun mit meinem Motorrad zu schnell fahre, und die Polizisten hinter mir nen Video davon machen und auf ner Strecke von 200m gefilmt werde...

 

Gilt das nicht mehr als Beweis beim OWi-Verfahren?

 

Erscheint mir nach der jahrelangen Praxis irgendwie etwas abstrus. Oder hab ich da was falsch verstanden?

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Klassische "Juristenantwort": Das kommt drauf an ;-)

Ich verstehe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ähnlich wie die vorherigen Kommentatoren: Eine "Vorratsspeicherung" ist verfassungswidrig, da sie nicht anlassbezogen ist, ähnlich dem Sachverhalt des pauschalen Scannens von Kfz-Kennzeichen. Wenn anlaßbezogen, also wegen einer konkreten OWi ein Foto/Film angefertigt wird, geht das (wohl) in Ordnung. Problematisch sind daher meines Erachtens nur diejenigen Verfahren, in welchen zunächst alle Verkehrsteilnehmer gefilmt werden und dann nachträglich der Film auf etwaige Verstöße überhaupt kontrolliert wird, wie durch nachträgliche Auswertung des Films mittels spezieller Software am Computer.

Bei anderen Messverfahren wird, insoweit stimme ich "mediationsverweigerer" zu, erst gemessen, dadurch der konkrete Verstoß festgestellt und dann erst das Foto "geschossen". Bei fast allen Laser- und Radarmessverfahren wird doch erst die Aufnahme ausgelöst, wenn die Messung eine Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben hat.

Insoweit dürften hier auf Grund der Art der Messung hauptsächlich die Geräte zur Abstandsmessung betroffen sein (VAMA, VIBRAM, VKS usw.) sowie die Leivtec XV2, da auch hier erst gefilmt und dann ausgewertet wird.

Ja, ich gebe zu, das klingt erstmal logisch. Komischerweise hat sich das BVerfG nicht mit § 81b StPO ivm. § 46 OWiG auseinandergesetzt...man könnte ja zumindest daran denken, oder?

Zudem scheint das BVerfG eine Differenzierung für möglich zu halten nach den Fotos (Videoausschnitten) anhand derer identifiziert wird und dem Fimen des auflaufenden Verkehrs anhand dessen ja die konkrete Messung bei Brückenmessverfahren stattfindet. Wenn der Täter also seine Täterschaft gestanden hat, kann es vielleicht schon wieder anders aussehen, weil der eigentliche Messfilm des auflaufenden Verkehrs möglicherweise verwertbar ist.

Bin mal gespannt, was in den nächsten Tagen noch so an Meinungsäußerungen hierzu zu finden sein wird.

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Nun, im entschiedenen Fall ging es um verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen; allerdings sind doch wohl auch (verdachtsabhängige) Frontfotos vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung gedeckt, denn auch sie geben einen "Lebenssachverhalt" wieder, nämlich dass der (identifizierbare) Fahrer mit seinem (identifizierbaren) Fahrzeug sich zu einer bestimmten Zeit mit einer bestimmten Geschwindigkeit an einem bestimmten Ort befand. Auch für diesen ansonsten wohl eindeutig gerechtfertigten Eingriff bedarf es m.E. einer gesetzlichen Grundlage, ergo wäre bei Fehlen dieser Grundlage die Erhebung verfassungswidrig.

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Eigentlich schreibe ich hier aus extremen Eigeninteresse gegen die Auffassung, dass nun sämtliche Messungen mit Video- und Fotoauswertung zu einem Verwertungsverbot führen.

Ich sehen schon die googelnden Mandanten, die mich damit nerven. (Mir reichen schon die Mandanten, die den im Internet durch Rechtsextreme verbreiteten Blödsinn, das OwiG habe wg. Aufhebung des Einführungsgesetzes keinen Anwendungsbereich und gelte daher nicht)

 

Nein, das Urteil gibt dies nicht her. Sollte, wie z. B. bei einem Radargerät oder bei Induktionsschleifen Rotlichtanlagen das Gerät messen und dann Foto auslösen, so sind dies Fälle die das Urteil n i c h t betrifft.

Das Urteil ist keine Sensation, von daher bitte ich darum, von solchen irreführenden Überschriften abzusehen. Selbst ich kann mich daran erinnern, dass  in letzten Monaten die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Verfahrensweise doch bereits arg bezweifelt worden ist.

Das Fehlen einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für verstoßbedingte Foto/Filmaufnahmen führte zwar zu einer Verfassungswidrigkeit, aber dies setzt voraus, dass es eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage nicht gibt. Wobei Art. 2 GG nicht zwingend bei einer verstoßbezogenen Aufnahme ein Gesetz im formellen Sinne als unmittelbare Ermächtigungsgrundlage verlangt. Nichts anderes ergibt sich jedenfalls meiner Ansicht nach aus dem Urteil.

 

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@ Carsten Krumm:

Hier wunschgemäß der Bericht: Der Herr Vorsitzende kannte den Beschluss noch nicht und war sichtlich überrascht. Es folgte dann eine kurze Diskussion nach der Relevanz für den konkreten Fall. Einig waren wir uns dann wohl insoweit, das es auf die Frage Video oder Foto letztlich nicht ankommen kann.

Im Ergebnis setzte der Vorsitzende die Hauptverhandlung aus und meinte, er werde den Beschluss der StA zu Stellungsnahme übermitteln. Neuer Termin von Amts wegen.

Unter uns: Ansonsten sehe ich hier auch die Problematik, dass es in dem vom BVerfG entschiedenen Fall um eine anlasslose Videodokumentation handelte, die offensichtlich im Nachhinein auf Ordnungswidrigkeiten ausgewertet wurde. Die Blitzerfotos werden hingegen in aller Regel nur von solchen Fahrzeuge gefertigt, die tatsächlich zu schnell fahren.

Andererseits sind auch diese Bilder m.E. nach BVerfG als Eingriff zu qualifizieren, der einer tragfähigen Rechtsgrundlage bedarf - und diese wäre hier zu prüfen.

 

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@ Carsten Krumm:

M.E. ist § 81b StPO in Verbindung mit § 46 OWiG hier nicht einschlägig bzw. anwendbar. § 81b bezieht sich ja nur auf Maßnahmen gegen den Beschuldigten, genauso wie § 163b Abs. 1 S.2,3 StPO sich auf einen Verdächtigen beziehen. Genau diesen Status hat ja aber der gefilmte / fotografierte Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht. Er wird ja durch die nicht anlassbezogene Bildaufnahme abgelichtet und dann wird erst im Nachhinein durch Auswertung des Filmes geprüft, ob er denn vielleicht eine Ordnungswidrigkeit begangen haben könnte.

Genau hierin dürfte auch der gerügte Verstoß liegen. Es wird erst gefilmt und dann erst geprüft, ob auf dem Film denn vielleicht ein Verstoß festgehalten sein könnte. Zeitlich also liegt die Aufnahme des Fahrzeugführers vor der Feststellung, ob er überhaupt Verdächtigter, Betroffener oder gar Beschuldigter sein könnte.

Um es plastischer zu machen: man nimmt erst wahllos, also völlig ohne konkreten Anlass, beliebigen Personen Fingerabdrücke ab und prüft dann erst, ob diese Fingerabdrücke einer Straftat vielleicht zugeordnet werden könnten.

Letztlich wird aber in der gesamten Diskussion noch zu berücksichtigen sein, dass das BVerfG es den Instanzgerichten überlassen hat zu prüfen, ob denn aus dem Verstoß auch ein Beweisverwertungsverbot zu postulieren ist.

Ha, auf die folgenden Urteile oder Beschlüsse der Obergerichte bin ich schon gespannt, da werden doch sofort Erinnerungen an die Frage des Beweisverwertungsverbots bei der Blutentnahme und die darüber geführte Diskussion wach ;-)

Apropos letzteres: das OLG Celle hat in der Frage Beweisverwertungsverbot des BAK-Gutachtens bei fehlender Anordnung durch den Richter ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot angenommen und sich dem OLG Hamm insoweit angeschlossen.

Mit Enttäuschung stelle ich fest, dass die Überschrift mal wieder maßlos übertrieben ist. Es besteht meiner Meinung nach auch keine Notwendigkeit sowie Überschriften wie auch jeden zweiten Satz mit einer Fülle von Ausrufezeichen oder Kombinationen wie "??!!!" zu garnieren.

 

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Ja, wahnsinnig sensationell: Ein Grundrechteeingriff braucht ein formelles Gesetz. Und eine verwaltungsinterne Richtlinie genügt dem nicht. Das ist wirklich so neu, da ist jeder Überrascht. Gabs so auch noch nie vorher, schon klar.

Dass dann hier auch noch gefragt wird, ob jede Aufnahme eines Owi-Verstosses (die grossteils ja repressiv und gerade nicht präventiv erfolgen!), verwundert dann auch nicht mehr.

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@Sönke Tetting

Durch das Messgerät wird ja (etwa bei Radarmessung) zunächst gemessen und dann bei entsprechendem Ergebnis (=Anfangsverdacht einer OWi) fotografiert. Eigentlich ist dies wohl genau das, was auch unter § 81b StPO fällt - es scheint daher schon einmal eine Ermächtigungsgrundlage zu geben. Sicher wird darüber in den nächsten Wochen und Monaten aber oft gestritten werden. Wir sind das erst am Anfang der Diskussion, wie nun weiter zu verfahren ist.

Eine Frage wird auch sein, ob das Aufstellen des automatisch funktionierenden Geschwindigkeitsmessgerätes mit der Vorgabe "Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens ... km/h soll geblitzt werden" als generelle Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung i.S.d. § 81b StPO ausreicht.

   

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Danke für den Link. Interessant vor allem:  

"Die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegende verdachtslose Videokontrolle wird im Land nicht praktiziert", vielmehr basierten Videokontrollen in Baden-Württemberg "immer auf dem Anfangsverdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit." Personenbezogene Daten würden nur dann aufgezeichnet, wenn ein Verstoß von den Beamten vor Ort erkannt werde. Rechtsgrundlage sei das Ordnungswidrigkeitengesetz.

 

Habe aber gerade mal auf der Seite der Justiz BW gesucht:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/list.py?Gericht=bw&amp;Art=en&sid=0fcbe8f875d39756259e50a8ace0b7ac

 

 

 

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@#21: Leider führt Ihr Link bei mir nur auf eine Art "Übersichtsseite" mit Rechtssprechungsfetzen aktuellen Datums, bei denen ich leider keinen Bezug zum hiesigen Thema erkennen kann. Hängt wahrscheinlich mit der Session-ID zusammen, ich hasse solche Seiten, die sich nur schwerlich verlinken lassen, kein Wunder, dass so etwas mal wieder bei einer öffentlichen Seite vorkommt. Nun gut - vielleicht können Sie die Stichworte angeben, nach denen Sie gesucht haben? Ich vermute, Sie haben einen "Beleg" dafür gefunden, dass in BW doch verdachtsunabhängige Videokontrolle durchgeführt wird.

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Ich bitte um mehr Differenzierung. Für die im Urteil beanstandende Messung war ein Landkreis verantwortlich- nicht die Polizei die eine mögliche Datenerhebung und Speicherung in dem Polizeigesetz geregelt hat. Der Fall wurde zur Prüfung ob der Landkreis über eine gesetzliche Grundlage verfügt in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen.

In der Praxis sind die Bediener der videogestützten Systeme angewiesen im "Aufmerksamen Messbetrieb" zu arbeiten. Das bedeutet, das wenn sich durch das Fahrverhalten eines Verkehrsteilnehmers andeutet das eine Übertretung begangen wird, wird eine Identitätsaufnahme gestartet. Hier wird vom Anfangsverdacht gesprochen. ES wird somit nicht wahllos kontinuierlich aufgenommen.

Die neusten Videosysteme  für Abstands und Geschwindigkeitsmessung verfügen heutzutage schon über Technologien, die nur verdachtsbezogene Identitätsaufnahmen generieren. 

Hier wird mittels Bildanalyse ein Videobildstrom des Verkehrs z. B. einer Autobahn analysiert. Der Bildausschnitt erfasst einen Bereich von bis zu 300 m.

In diesen Bildern ist keinerlei Kennzeichen, bzw. Personen ( auch nicht mit aufwendiger Nachbearbeitung ) erkennbar. Dieses Kamerasignal fungiert wie ein Radar oder Laser Sensor der eine Geschwindigkeit und einen Abstandswert zum vorfahrenden Fahrzeug ermittelt.

Da das System nun weiß wie schnell jemand fährt und wo sich der Betroffene im Messbereich befindet , werden Identitätsbilder nur auf der Fahrspur erfasst , wenn der Übertreter die Identkamera passiert. Es gibt nur Bilder von dem Fahrzeug wo ein begründeter Verdacht vorliegt.

Fazit: Keine kontiuierlichen Aufnahmen von Bürgern - entweder durch aufmerksamen Messbetrieb oder durch technische Verdachtsermittlung.

 

 

 

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@Herrn Ludwig

Danke für den Beitrag, der die Diskussion sicher schon einmal eine ganze Portion weiterbringt. Wie schon gesagt/geschrieben: Wir stehen sicher erst am Anfang der Diskussion  - können Sie bitte eben benennen, welche Norm im SOG M-V denn einschlägig ist?

Ich weise hier auch auf die etwas neuere Kurzbewertung im Blog hin und würde mich freuen, wenn auch hierzu neue Gedanken aus der Leserschaft beigesteuert werden.

Was die Aufnahme des fließenden Verkehrs angeht, so hat das BVerfG ja (leider) die Frage der Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage nicht entschieden ("...Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden...."). Ich meine aber auch: Kann der Betroffene anhand des "Filmmaterials" gar nicht aus der Anonymität herausgeholt werden, so dürfte auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein.

Wenn es dann wirklich so ist, dass einzeln aufgrund der Messung anhand dieses genannten "Filmmaterials" die Polizei sich zum Foto bzw. zum Ingangsetzen eines Identifizierungsvideos entscheidet, so sind wir ja ganz unproblematisch in bekanntem Fahrwasser - § 81b StPO. Anders war dies ja wohl bei der Messung mit VKS die dem BVerfG vorlag. Hier wurde ja wohl präventiv auch jeder Fahrer mittels der Fahreridentifizierungsvideokamera gefilmt, oder?! 

 

 

 

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Sehr geehrter Herr Krumm,

ich bin kein Jurist aber ich denke das ist für die Polizei MV im § 32 SOG M-V geregelt ist.

Ich kann Ihren Einwurf hinschtlich eines Übersichtsvideo nicht verstehen. Hier ist es für das System nicht zu erkennen - handelt es sich um ein Fahrzeug oder ist es eine " Mülltonne"- entscheidend für die Auslösung einer  Aufnahme durch eine völlig andere IdentKamera ist das ergebnis der Analyse , ob sich die Mülltonne zu schnell bewegt oder den Abstandswert zum vorangehenden Motiv in Relation zur Geschwindigkeit unterschreitet.

Es dann werden- nennen wir es fotos- gemacht - und erst dann erkennen wir es war eine Mülltonne die uns Sorgen bereitet.

Ich bitte Sie aber noch einen anderen technischen Hinweis in Ihren Überlegungen zu vertiefen. In der heutigen elektronik ist ein Fotoapperat ein Videogerät und ein Videogerät ein Fotoapperat.

Warum : Wenn ich ein elektronisches Gerät einschalte , liegt ein Bild auf dem Sensor- das in einer gewissen Fequenz sich immer neu generiert. Es ist bei einer 50hz Frequenz alle 1/ 50 sek flüchtig und nicht mehr wieder zu erhalten. Dies entspricht sozusagen einem Fenster bei dem die Fensterläden geschlossen sind-

Erst wenn die Messung  Radars, des Lasers oder der Photogrammetriesystem sagt bitte nimm diesen Verkehrsteilnehmer auf, weil der zu schnell oder den Sicherheitsabstand unterschritten hat- wird es auf Speichern festgehalten.

Wenn ich durch Auslösung nur ein Bild speichere ist es ein Foto

Wenn ich durch die Auslösung 2 Bilder und mehr in Bildabfolge speichere ist es ein Video.

Die technische Ausgangsposition ist die gleiche. Aus meiner Sicht  ist es egal ob Video oder Foto

Entscheidend ist, daß ich neben dem Beweis der Tat - nur die konkrete Aufnahme des Betroffenen habe und nichts anders.

Das leisten diese neuen Systeme.

Bitte lösen Sie sich von Dingen wie Camcordern und Videorecordern- Fotos und Videos sind in der heutigen digitalen Welt von der technischen Basis das Gleiche.

Sie haben auch die gleichen Speichermedien- denken Sie an Festplatten oder Flashkarten wie SD , Memorystick etc.

Sie unterscheiden sich voneinander nur durch die Formate. Aus vielen Fotos kann ein Video und aus dem Video können viele Fotos gemacht werden.

Wie mit der Integität und Autentizität der Bilder umgegangen wird regeln die Vorgaben der Kontrollinstitute für solche Systeme.

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Das BVerfG hat das Verfahren an das Amtsgericht zurückgewiesen. Dort muss jetzt geprüft werden, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird zu prüfen sein, ob die Videoaufnahme einem sog. Beweisverwertungsverbot unterliegt. Hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend geäußert. Dem Bundesverfassungsgericht war eigentlich nur die Begründung des Urteils zu schlecht. Es hat deshalb einen Verstoß gegen das Willkürverbot angenommen und das Urteil aufgehoben.

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Hallo zusammen,

nach meiner juristischen Einschätzung greift das BVerfG im Punkt 2. und seinen Unterpunkten vorallem die fehlende gesetzliche Grundlage für den Eingriff an. Im Rahmen des Willkürverbots hat ein Verweis der Gerichte auf den Verwaltungserlass nicht ausgereicht. Das BVerfG sieht den Eingriff vorallen auch in der zielgerichteten Verwendung der Daten, sodass aus meiner Sicht kein Unterschied zwischen einer Aufzeichnung mit und ohne Anfangsverdacht besteht. Eine präventive Maßnahme - wie im anderen Block geschrieben - sehe ich ehrlich gesagt nicht. Die Messungen dienen von Anfang an ausschließlich der Suche und Aufzeichnung von begangenen Ordnungswidrigkeiten, nicht aber die Begehung der Ordnungswidrigkeiten zu unterbinden.

Die Diskussion über eine Rechtsgrundlage bei polizeilichen Eingriffen ist aus meiner Sicht die Entscheidende. Im Bayerischen PAG habe ich eine Ermächtigungsgrundlage noch nicht gefunden. Ich bin auf diesem Gebiet kein Experte, das Examen liegt weit zurück und bin für einfache Hinweise dankbar.§ 32 SOG MV behandelt meines Erachtens Aufzeichnungen bei Ansammlungen und öffentlichen Veranstaltungen. Sollte dies die Rechtsgrundlage sein - was sich in Kommentaren, die mir nicht zur Verfügung stehen herauslesbar sein dürfte - wäre diese zumindest aus meiner jetzigen Sicht angreifbar. In allen Bundesländern gibt es für die polizeiliche Überwachung Richtlinien, die in der Vergangenheit über den Art. 3 GG angegriffen wurden. Eine gesetzliche Grundlage die dem Urteil des BVerfG in jedem Fall entspricht habe ich jedoch noch nicht gefunden.

Als Rechtsanwalt habe ich es im Prinzip einfach. Ich trage ein Grundrechtsverstoß und ein daraus folgendes Verwertungsverbot vor und verweise auf das hier gegenständliche Urteil. Dies auch bei einem polizeilich erlassenen Bußgeldbescheid. Es ist ja nicht meine Aufgabe den Erlass dahingehend zu rechtfertigen. Die hier mitwirkenden und lesenden Staatsanwälte und Richter mögen mir verzeihen, aber im Prinzip kann ich auch zur sofortigen Löschung und Vernichtung sämtlicher personenbezogener Daten mit Fristsetzung auffordern. Die Wahrscheinlichkeit bei mit Akten überforderten Amtsrichtern auf ein einvernehmliches Strafmaß zu gelangen, insbesondere, wenn ein Fahrverbot erlassen wurde, sehe ich als nicht allzu niedrig.

In der Hoffnung einen konstruktiven Beitrag geleistet zu haben.

RA Willers

Wirklich spannend ist doch die Frage, welche Auswirkungen die Entscheidung auf Verfahren haben wird, denen Geschwindigkeitsmessungen durch mit ProVida oder Police-Pilot ausgestatteten Fahrzeugen zugrunde liegen. Dies wird eine viel größere Zahl Betroffener interessieren. Zwar wird bereits von einigen Bloggern vertreten, durch diese Art der Messung werde nicht verdachtsunabhängig aufgezeichnet und ausgewertet, da bereits durch die Polizeibeamten eine Vorauswahl getroffen würde. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Die meisten derart ausgestatteten Fahrzeuge zeichnen den laufenden Verkehrsfluss non-stop auf, die Beamten entscheiden letztlich nur, wer weiter verfolgt wird und wessen Fahrweise später ausgewertet wird. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst jeder, der in den Erfassungsbereich der Kameras einfährt, zunächst aufgezeichnet wird. M.E. liegt hierin bereits ein vergleichbarer Vorgang zum vom BVerfG entschiedenen automatischen Verfahren, bei dem ein Computersystem letztlich allein eine Auswertung vornimmt. Der Verstoß liegt nämlich nicht in der Auswertung der Daten, sondern in der Speicherung. Tatsächlich werden während der Aufzeichnung des Rechtsbrechers auf seiner Fahrt auch noch weitere Verkehrsteilnehmer erfasst, deren Bilder letztlich auch gespeichert werden.

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Ja, das ist wirklich eine spannende Frage. Wahrscheinlich wird es auf die Situation ankommen - so sehen Sie das ja wohl auch. Wird die ganze Zeig gefilmt und dann nur während des Filmens der ein oder andere Verdächtige gemessen, dann dürfte das wohl wie bei VKS zu beurteilen sein. Ist das Filmen aber erst begonnen worden, weil vorher der Betroffene auffällig geworden ist, so dürfte dies anders sein.

In jedem Falle wird aber heute in einem Urteil die Ermächtigungsgrundlage vom Gericht zu nennen sein!

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Wie sieht das denn mit unseren Mautbrücken auf der Autobahn aus.

Die Scannen doch jedes Fahrzeug,bzw speichern dann die Daten ab.

Auch hier ohne Erlaubnis des einzelnen.

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Hallo... Ich habe heute Post bekommen, das ich geblitzt wurden bin...Messgerät: Einseitensensor...Soll ich da nun "Protest" einlegen mit verlinkung auf das urteil...oder ist das zwecklos...? Über antworten würde ich mich freuen....

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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ist nicht Entscheidungsbestandteil. Das Verfassungsgericht untersagt sämtliche Foto- und Filmaufnahmen ohne gesetzliche Grundlage.

Randnummer 16: „Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden.“

RA Adam Rosenberg

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Jetzt bin ich gespannt, ob die Polizei beim nächsten Großaufgebot am Frankfurter Kreuz das Gumpalm-Rennen filmt. gumpalm.com

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Die Entscheidung des BVerfG wirft bei näherer Betrachtung mehrere Fragen auf und gibt der Praxis Steine statt Brot!

 Für mich war bisher klar: Der technische Ablauf bei Rotlicht- und stationärer Geschwindigkeitsmessung erfolgt doch zweifellos so, dass zunächst der TB einer Owi begangen wird und in Sekundenbruchteilen DANACH die fotografische Dokumentation erfolgt. Damit greift als Ermächtigungsgrundlage § 163b I S.3 StPO. Der hier gelegentlich zitierte §81b StPO scheidet m.E.aus, weil hierfür die Beschuldigteneigenschaft erforderlich ist, die aber eine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde voraussetzt. Zum Zeitpunkt der Begehung der OWi hat der Betroffene diesen Status aber nicht erreicht.

Nun gehe ich davon aus, dass Richter Landau die StPO bekannt ist und wundere mich sehr, dass 163b StPO nicht einmal andeutungsweise gestreift wird. Immerhin wäre seine Anwendbarkeit nicht so offensichtlich abwegig wie der ministerielle Erlass auf den sich das AG  Güstrow bezogen hat. Für die Praxis ist nunmehr völlig offen (und die obigen Kommentare und Verweise,z.B. lawblog, bestätigen dies), wie weiter zu verfahren ist. Einer seit drei bis vier jahrzehntelangen Praxis wird hier völlig überraschend der Boden entzogen; wr wollte bestreiten, dass dieser Beschluß das Prädikat "sensationell" verdient?

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@Herrn Schott

§ 163 b I S. 3 StPO - Sie haben natürlich Recht. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Ich hatte ja auch an § 81b StPO gedacht. Vielleicht hätte ich ja auch einfach mal bei Seitz in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 46 Rn. 32 nachlesen sollen. Der sieht das ebenso!

Interessant ist wirklich die Frage, warum die Vorschrift kein bißchen in der BVerfG-Entscheidung auftaucht. Auch beim Video könnte man ja (wohl falsch) versuchen zu argumentieren, wenigstens für die  unmittelbare Videofrequenz nach dem Verstoß könne - für eine "juristische Sekunde" - über § 163 b I S. 3 StPO (oder auch § 81b) eine Ermächtigungsgrundlage gefunden werden. Vor ein paar Wochen hätte man das sicher noch ganz ok gefunden, oder?

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@Helge

Über die Überschrift "Sensation" kann man natürlich streiten. Fakt ist aber: Der Blogbeitrag wurde im Verkehrsrecht am meisten geklickt...die Entscheidung scheint also wichtig, auch wenn es das Bildblog anders sieht.

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@38/Carsten Krumm

Ja, war ja auch nicht böse gemeint - eher als süffisanter Hinweis. Dass der Beitrag von Interesse ist, ist auch unbestritten, siehe auch Anzahl der Kommentare. Auch in anderen Blogs zieht das Urteil ja seine Kreise.

Wobei auch nicht unwahrscheinlich ist - zumindest ging das mir so - dass gerade durch das Wörtchen "SENSATION" in diesem von mir als grundsätzlich sachlich-seriös eingeschätzem Blog besonders viel Aufmerksamkeit hierher gelenkt wird.

Aber entschuldigen Sie bitte, ich wollte eigentlich nicht vom Thema ablenken.

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Hier wirst du keine Antworten bekommen... Der Blog gibt keine Aatworten (warum auch immer/ wär vllt zu Nett )...Ich hatte auch mal was gefragt...;-)

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Im beck-blog gibt es sehr wohl Antworten auf alle möglichen Fragen. Nur eine Beratung im Einzelfall ist hier leider nicht möglich (eine "rechtliche Beratung in konkreten Angelegenheiten auf Basis einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls", wie es in unseren AGB so schön heißt).

Heute morgen beim Gumpalm-Rennen gab es keine einzige Kamera vor Ort. Dem Bundesverfassungsgericht hier ein Dankeschön für die Hilfe beim Austragen des Autorennens. So konnten auch die Prominenten mitfahren ohne staatliche Paparazzis fürchten zu müssen.

P.S.
Ich denke, das Bundesverfassungsgericht hat keine Rechtsgrundlage übersehen.

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Viel Lärm um nichts:

Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich nicht die Geschwindigkeitsmessung mit Videodokumentation und schon gar nicht die Anfertigung eines Beweisfotos beanstandet, sondern zunächst nur das Urteil des AG Güstrow und den Beschluss des OLG Rostock für verfassungswidrig erklärt. Die Verfassungsrichter gehen davon aus, dass die Beweisführung mittels Videoaufzeichnung im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Verkehrskontrollsystems Typ VKS der Fa. V. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des wegen zu schnellem Fahrens verurteilten Beschwerdeführers darstellt. Für Eingriffe der vorliegenden Art, sei daher eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die das Amtsgericht Güstrow hätte benennen müssen. Das BVerfG hat die Sache nun zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Dieses muss jetzt prüfen, ob und ggf. welche gesetzliche Grundlage hierfür besteht.

Kommt das AG zum Ergebnis, dass keine gesetzliche Grundlage für die Videoaufzeichnung besteht, hat es zu prüfen, ob aus dem Beweiserhebungsverbot zugleich auch ein Beweisverwertungsverbot folgt. Zu dieser Prüfung wird es wohl aber nicht kommen, da es für Geschwindigkeitsmessungen eine hinreichende Rechtgrundlage gibt. Gesetzliche Grundlage hierfür ist nach Ansicht des OLG Stuttgart (Beschlüsse vom 26.08.2002 – Az. 1 Ss 230/2002 – und 06.11.2003 – Az. 1 Ss 230/02) § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG, wonach die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörden liegt. Die Herstellung von Frontalfotografien zur Feststellung der Identität der Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten sei hiernach eindeutig rechtmäßig, weil sich das Geschehen in der Öffentlichkeit vollzöge, eine Sachverhaltsfeststellung im nachhinein kaum noch möglich sei und das Anhalten der Pkws im fließenden Verkehr mit schwerwiegenden Gefahren verbunden wäre (vgl. auch Göhler, OWiG, 13. Aufl., Vor § 59 Rdnr. 145 a).

Aber auch nach § 53 Abs. 1 sowie § 46 Abs. 1 und 2 OWiG i.V.m. § 161 Abs. 1 Satz 1 (§ 163b Abs. 1 Satz 2) StPO (so Meixner/Fredrich, Kommentar zum HSOG, zu § 15 Abs. 7) kann die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde technische Mittel zur Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften verwenden (siehe hierzu in Hessen § 15 Abs. 7 HSOG und § 1 Satz 1 Nr. 5 HSOG-DVO) sowie die zur Feststellung der Identität des einer Ordnungswidrigkeit Verdächtigen erforderlichen Maßnahmen treffen. Zeichnet das Messpersonal nur dann den Verkehr auf, sofern ein Verdacht eines Verkehrsverstoßes (Anfangsverdacht) besteht, ist diese Maßnahme auf jeden Fall durch die v.g. Bestimmungen gedeckt. Geschwindigkeitsmessungen mit fotographischer Erfassung des Fahrzeugführers sind nach diesen Regelungen immer zulässig, weil hier das Foto nur bei einem tatsächlichen Verstoß angefertigt wird und somit keine „Unschuldige“ erfasst werden.

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Der § 47 OWiG darf so ausgedehnt werden, dass die Polizei beliebig Fotos machen darf? Und Videos?

 

§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

Also auch Fingerabdrücke nehmen und DNA oder nur Fotos? Was darf die Polizei denn noch so aufgrund des § 47 OWiG? Bissl mit Schlägen nachhelfen?

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Sehr gegehrter Herr Krumm,

gerne komme ich Ihrem Wunsch nach, hinsichtlich der Beurteilung der Technik und die Zusammenhänge etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Es geht in vielen Diskussionen

mit Behauptungen völlig an der Realität vorbei. Nochmal vorweg- ich bin kein Jurist.

 

Der Richter aus Schweinfurt hat mit seiner Beurteilung völlig recht.

es handelt sich zwar um das Bay. Messverfahren, dass sich aber in der Bildbeweisgewinnung in keiner Weise von VKS unterscheidet. Somit ist dieses Urteil 1:1 übertragbar.

Die Übersichtskamera - liefert keine personenrelvaten Daten. Kennzeichen und Personen lassen durch das grosse Bildfenster (50-500m ) und mangels Auflösung auch nicht durch Bildnachbearbeitung und Vergrösserung erkennen.

Somit hat die diese Kamera sozusagen den Charakter eines Laser oder Radarstrahls. Weil den Messbeamten nur interessiert wann eine Messmarkierung im Bay Verfahren überfahren und im VKS Verfahren durch die digitalisierung und perspektivische Transformation, wann sich ein Fahrzeug zu welcher Zeit sich innerhalb eines Messareal befindet.

Alle Motive in diesem Video-bleiben hinsichtlicher personenrelevanter Daten anonym. Hinweise wie übergrosse Firmenaufschriften auf Fahrzeugen habe ja den Zweck besonders gut gelesen und erkannt zu werden. Ich glaube darüber sollte nicht diskutiert werden.

Übertragene Bewertungen wie bei Überwachung von offentlichen Plätzen sind hier vollig abwegig. Kann man bei Personen die sich auf Plätzen bewegendurch Gestik , Bewegungsprofil und Statur gegenbenfalls Rückschlüsse ziehen, ist gewinnt man bei der Fahrzeugbeobachtung auf Autobahnen die Information der Farbe und das Fabrikat des Fahrzeuges und das eine Person das Fahrzeug fährt bzw. ein Beifahrer mitfährt.  Weitere Dinge sind nicht zu erkennen. Gans wichtig nochmal - es lässt sich kein Kennzeichen lesen.

Was bitte ebenso wichtig ist. Die Kameraausrichtung ist bei der Übersichtskamera wichtig- es geht immer darum einen möglichst grossen Bereich möglichst bis 500 m einzusehen um die Beweisführung zum eigentlichen Tatvorwurf darstellen zu können. Ein Darstellung eines Abschnitts von 10-40 m hat nichts mit dem verwendbaren Signal für ein Abstandsmesssystem zu tun.

Rückschlüsse aus einen hochauflösenden Kennzeichenlesesystem mit anderen Kameraauflösungen von bis zu 10 Megapixel sind ebenfalls völlig haltlos, weil die vorgeschriebene Auflösung des Übersichtsvideo durch, dass von der PTB zugelassene Pal Signal zwingend max 0.44 Megapixel beträgt.

 

Eine anderere Auflösung lässt die Zulassung der Geräte nicht zu.

 

Dieses Übersichtsvideo muss durchgegängig zu sehen sein- da die Komplexität in der Beweisführung eines Abstandsverstosses das unabdingbar notwendig macht.

Ein Geschwindigkeitsmesssytem ist gegenüber einem Abstandsmesssystem in der Komplexität eigentlich eine Lachnummer.

 

1. Um einen Abstandsverstoss nachweisen zu können muss zunächst einmal der notwendige Sicherheitsabstand der Verkehrsteilnehmer  ermittelt werden.  Die Werte sind nähmlich

vor einer Messung unbekannt.

  Gesetzesvorgaben PKW halber Tacho/ LKW 50 m bei Überschreitung von 50km Geschwindigkeit.

 

    Also alles leitet sich aus der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeuges ab.

    Dies Beantwortet hiermit auch die Frage warum ein Abstandsmesssystem gleichzeitig auch ein Geschwindigkeitsmesssytem ist.

    Somit ist eine Autorisierung für die Abstandsmessung immer auf eine Autorisierung zur Geschwindigkeitsmessung- ( alles andere ist hochgradiger Schwachsinn)

    Der Beschluß die im Verfassungsbeschluss Punkt 14 Ein Erlass des Ministerium für die Abstandsmessung würde eine Geschwindigkeitsmessung rechtlich nicht vertretbar werden lassen, lässt mich nur den Kopf schütteln und zeugt nicht von der Kenntnis von causalen Zusammenhängen durch die Richter.

    Dies könnte auch die Frage aufwerfen, wenn ein Messbeamter bei seinen Messarbeiten definitiv eine hebliche Übertretung der vorgeschiebenen Höchstgeschwindigkeit definitiv feststellt

    und nicht zur Ahndung bringt, ob es sich hier nicht um Strafvereitelung im Amt handelt.

 

2. Der Abstandverstoss ist nie eine Momentaufnahme. Es muss das Verhalten des Betroffenen in der Historie Bereich 300- 500 m vor der Messstelle betrachtet werden.

    z. bsp wäre ein Einscheren eines Fahrzeuges auf die Überholspur des herankommenden Betroffenen ein deutliches Indiz das eine kurzfristige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes

    nicht vom Betroffenen verursacht wurde.

 

3. Es muss die Möglichkeit gegeben sein mit dem Messsystem mindestens zwei Messungen in dem Bereich 250 bis 50 m. vor der Messstelle durchführen zu können. Um zweifelfrei ausschliessen zu  können, das es sich nicht um ein punktuelles Auffahren des " Dränglers handelt.

 

 

 

Anders ist das Identvideo zu beurteilen. Hier geht es um die Erkennung. Und hier kann jeder die für sein Verfahren beste Technik einsetzten.

Hier darf keine kontinuierliche Aufnahme ohne Anfangsverdacht zugelassen werden.

Vorgabe ist es Deutschlandweit  nur den Betroffenen mit einem gegründeten Anfangsverdacht per Video / Foto zu erfassen.

Bei den classischen Systeme wird dies mit der Verfahrensanordung  des aufmerksamen Messbetriebes an den Beamten herausgegeben.

In der Paxis heisst das - wenn der Messbeamte einen Verstoss vermutet lässt er mit dem jeweilig der Fahrspur zugeorneten Recorder eine Aufnahme beim passieren der Identkamera zu.

Wer eine kontinuierliche Aufnahme von Identkameras macht handelt nicht im Sinne der Verfahresvorgabe.

 

Die Vorgabe des aufmerksamen Messbetriebes gilt deutschlandweit.

 

Anders ist dies schon bei den modernsten Verfahren. Hier wird automatisiert aus dem Übersichtsvideo des laufenen Verkehrs eine Übertretung in Real Time festgestellt . Die Zeit wann das Fahrzeug die Jeweilige Identkamera passiert wird errechenet und ist somit auch bekannt und dann werden über das Bildmanagment des Rechners im Aufnahmefahrzeuges  nur Identbilder des Verdächtigen erhoben und Einem Verdachsdatensatz mit vorläufigem Messwert beigefügt.

 

Es ist zu hoffen, das bald durch eine klare Differenzierung und gründliche Einordung der aufgeworfenen die Unsicherheit gelöst wird. Es braucht für die Sicherheit auf unseren Strassen Kontrollen

die natürlich die bestrafen die unser Gesetze übertreten und die Verkehrssicherheit gefährden.

 

Mfg

K.P. Ludwig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ich sehe das so:

Die Erhebung und Speicherung von Daten ohne Einverständnis des Betroffenen verletzt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Aus Gründen des Allgemeininteresses darf es eingeschränkt werden. Aber nur aufgrund eines Gesetztes. Ein ministerieller Erlaß reicht nicht. Das ist m.E. die Kernaussage des BVG - Beschlusses.

Mir ist es zunächst vollkommen egal, ob mein Mandant anlaßbezogen oder nicht anlaßbezogen "gefilmt" wurde.

Die entscheidende Frage ist doch stets: Dürfen die das ?

Antwort: Ja, wenn es dafür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt - haben wir doch schon auf der Uni oder beim Repetitor gelernt.

Das BVG hat die Anforderungen klar definiert: Anlaß, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.

Und es ist jetzt unsere Aufgabe, die in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften dahingehend zu problematisieren, ob z.Bsp. § 100 h StPO diesen Anforderungen des BVG genügt, sofern darüber vom BVG nicht schon entschieden wurde, was ich derzeit aber nicht weis.

Mich hat aber auch gewundert, daß sich das BVG nicht mit Datenschutzbestimmungen, die es auch in M-V zum Zeitpunkt der Entscheidung schon gab, nicht beschäftigt hat. Aber da das BVG keine "Superrevisionsinstanz" für Fachgerichte ist, hat es ja zurückverwiesen. Mal abwarten, wie sich dieses Thema weiterentwickelt.

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Ja, insgesamt scheinen noch Überlegungen in alle Richtungen möglich. Herr Ludwig hat ja gestern einen Link zur ARD gepostet, der zeigt ganz schön die Problematik. Und: Herr Burhoff hat natürlich Recht, wenn er bemängelt, dass bei Anwendung von § 100h StPO (den noch vor 2 Monaten kein OWi-Rechtler als auch im OWi-R anwendbar kannte) die Vorschrift des § 101 StPO natürlich auch erfüllt werden müsste. Auch das von Ihnen angesprochene Problem, dass das BVerfG nicht einmal ein bisschen "am Rande" angedeutet hat, wohin die Reise gehen muss (Gibt es überhaupt ausreichende Gesetze? Wo? Muss eine eigene Ermächtigungsgrundlage her?) führt zu unser aller Ratlosigkeit, oder?!

 

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Ich bin Polizeibeamter in Hessen und seit mehreren Jahren auch mit Geschwindigkeitskontrollen befaßt.

Möchte dazu nur anmerken, dass sich einige Personen hier mal in aller Ruhe das Urteil durchlesen sollten, dann hätten sich einige Fragen und Anmerkungen von selbst erledigt.

Es geht nur um eine klare Rechtsgrundlage und die ist in den meisten Bundesländern, darunter auch Hessen, gegeben.

Zu Blog 47 möchte ich nur sagen, dass die Polizei mit Sicherheit nicht mit Schlägen nachhilft, sondern leider meistens Schläge ungestraft einstecken muss.

Ein Zusammenleben ohne entsprechende Regeln und Rücksicht ist nicht möglich, da ändern auch gesetzliche Spitzfindigkeiten und Auslegungen nichts und da bin ich sehr froh darüber.

Obwohl sich mir bei einigen Kommentaren von "Rechtsanwälten" hier doch arg der Kamm stellt.

Das Interesse des Mandanten ist eine Sache, das Recht offenbar eine andere, zumindest bis das eigene Kind betroffen ist.

Die Angelegenheit ist daher weder eine Sensation noch ein Freibrief, sondern lediglich ein für die betroffene Behörde und die dann agierenden Gerichte peinliche Panne.

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