SENSATION! BVerfG: Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video und Film (und auch Foto?) sind verfassungswidrig

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.08.2009

Das ist echt der Hammer und rechtfertigt mal wieder das Prädikat "Sensation!" Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08 - eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsmessung mittels VKS als verfassungswidrig angesehen. Es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für das Filmen. Die Entscheidung hier auszugsweise:

Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass - ausweislich der einleitenden Bemerkung - um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl.

BVerfGE 78, 214 <227>

). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl.

BVerfGE 65, 1 <44>

). Das Amtsgericht, das im Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg - Vorpommern eine hinreichende Grundlage für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtseingriffe gesehen hat, setzt sich mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander.

1. Das dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot zieht der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl.

BVerfGE 42, 64 <73>

). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.

BVerfGE 87, 273 <278 f.>;

96, 189 <203>

). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.

BVerfGE 62, 189 <192>;

70, 93 <97>;

96, 189 <203>

). In einem derartigen Fall kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht (vgl.

BVerfGE 62, 189 <192>

). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl.

BVerfGE 62, 189 <192>;

70, 93 <97>

; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, NVwZ-Beilage 1999, S. 10 f.).

b) Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen.

2. Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl.

BVerfGE 65, 1 <43 f.>;

120, 378 <401 ff.>

; BVerfGK 10, 330 <337>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl.

BVerfGE 65, 1 <44 ff.>;

100, 313 <359 f.>

; BVerfGK 10, 330 <337 f.>).

a) In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl.

BVerfGE 65, 1 <42 f.>

). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26;

BVerfGE 120, 378 <397 ff.>

; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. 

BVerfGE 65, 1 <45>;

120, 378 <398 f.>

; BVerfGK 10, 330 <336>). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazu

BVerfGE 115, 320 <343>;

120, 378 <399>

). Die vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahmen wurden gerade in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt. Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden.

Was nun? Müssen nun bis zu einer gesetzlichen Regelung alle OWi-Verfahren eingestellt werden, die nur deshalb verfolgt werden können, weil ein Messfoto oder ein Messvideo existiert?

 

Hinweis (21.8.09): Ich habe die Überschrift bearbeitet! Grund: s.u. Nr. 18.

Nicht zu vergessen: Supervielendank an den Blogleser Tilman für den Hinweis!!!

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

79 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Typisch OLG Bamberg. Licht kommt zum Glück auch von anderer Seite in den Tunnel:

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,662509,00.html

 

Aktenzeichen: Amtsgericht Eilenburg 5 OWi 253 is 53556/08; Amtsgericht Grimma 003 OWi 153 Js 30059/09

 

Irgendwann wird sich des Bundesverfassungsgericht erneut mit dem Fall beschäftigen müssen und es nochmal klarer zum Ausdruck bringen, dass alle Aufnahmen gemeint sind und nicht nur Videoaufzeichnungen.

 

Es gibt keine Rechtsgrundlage. Daran kann auch ein Einzelrichter aus Bamberg nichts ändern.

0

Hallo Herr Gumpalm,

könnte es sein, dass der im "Spiegel" erwähnte Anwalt nach neuen Klienten sucht. Sie sollten Ihre Verfahren Ihm vertrauensvoll übergeben..

Er wird Sie sicher aus jedem Verfahren heraushauen.- Da es ja eh keine Rechtsgrundlage für die Beweisführung von Verkehrsdelikten gibt.

 

 

0

Einigen Beiträgen hier muss ich doch widersprechen. Ein Blick in § 3 BDSG bringt Aufklärung, was überhaupt eine Erhebung von personenbezogenen Daten darstellt. Wer mir zeigen kann, dass dies mit der Übersichtsaufnahme möglich ist, hätte recht. Da dies nicht sol ist, stellt die Übersichtsaufnahme kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Folglich keine Eingriffsgrundlage nötig. 

Das BVerfG hatte deshalb nicht zu differenzieren zwischen Übersichts- u. Identaufzeichnung, weil im beurteilten Fall eine permanente Identaufzeichnung erfolgte, somit nur nicht die Verdächtigen/ Betroffenen, sondern verdachtsunabhängig alle erkennbar gefilmt/gespeichert wurden. Das ist die eine Kernaussage: verdachtslose permanente Aufzeichnung (identifizierbar) ist unzulässig.

Unzulässig ist aber die Auslegung, es sei eine Generalaussage getroffen worden, alle Videoaufnahmen hätten keine Gesetzesgrundlage. Es ist genau so zu unterscheiden, wie es k.p. ludwig beschreibt.

Ob nun § 163 b /81b StPO oder 100h StPO einschlägig sind, wird erst in höheren Instanzen ausgefochten werden. M. E. scheidet jedoch §100h StPO wegen des § 101 StPO aus.

Schade Herr Krumm, dass Sie ihre Meinung zu 163 b/ 81b revidiert haben, denn dies habe ich ebenfalls als tragfähig erachtet, da die Bewertung der Übersichtsaufnahme beim Messbeamten sehr wohl die Betroffeneneigenschaft gegen einzelne Fahrzeugführer begründet. Natürlich nur, wenn selektiv aufgezeichnet wird.

Der Beitrag # 45, W. Steidel, ist, im Gegensatz zu anderen hier, ausführlich und schlüssig begründet, incl. Rechtsgrundlagen. Einzig fragwürdig erscheint mir der Hinweis auf das HSOG. Das Polizeigesetz ist Gefahrenabwehrrecht und nicht tauglich für Strafverfolgung hinsichtlich eines Bundesgesetzes (StVO). Schadet aber nicht, da die Eingriffsgrundlagen des OWiG und der StPO zuvor schon genannt wurden.

0

Hallo RA's,

 

ich wurde mit 7 km/h durch Videoaufzeichnung gefilmt und mit 15 Euro verwarnt. Habe Einspruch (Widerspruch) eingelegt und auf Internetverweise (in Papierform) und das Aktenzeichen von BVG hingewiesen.

Aus einer Verwarnung (15 Euro)  wurde, trotz Widerspruch, ein Busgeldbescheid von 38,50 Euro.

 

Was sollte ich jetzt tun? Unter "Vorbehalt" zahlen und mit einem RA (und der Rechtschutzversicherung) kämpfen?

 

Blitzerfotos oder Laser sind für mich unantastbare Beweise einer Ordnungswidrigkeit!

Aber die Videoaufzeichnung...? Und spätere Aufarbeitung... ?

 

Ich danke Euch und wunsche ein schönes WE

 

 

0

Hallo!

Nichts "unter Vorbehalt" zahlen! Gar nichts würde ich zahlen!

Rechtschutzversichert! Dann auf jeden Fall zum Anwalt damit.

 

Und heute mal die Presseberichte lesen: :-)

http://www.zeit.de/newsticker/2009/12/3/iptc-hfk-20091203-64-23183044xml

 

OLG: Verkehrsvideoüberwachung verfassungswidrig

Oldenburg (dpa) - Die Verkehrsüberwachung mit Hilfe von Videoaufnahmen ist nach Auffassung des Oberlandesgericht Oldenburg verfassungswidrig. Sie stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes dar. Das Gericht hob damit ein Bußgeld des Kreises Osnabrück auf. Die Behörde wollte einem Autofahrer mittels Videoaufnahmen einen zu geringen Abstand zu einem vorausfahrenden Auto nachweisen. Der Beschluss des Oldenburger Gerichts hat eigenen Angaben zufolge Grundsatzcharakter.

 

Anmerkung:

Auch Fotoaufnahmen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, auch wenn es so manchen immer noch nicht glauben wollen.

 

 

Gruß

Niko

Gumpalm.com Racing

(Suche dringend noch Teilnehmer die die in bar Million kassieren wollen!!!)

0

@Frank Siegert ( 7km/h Raser)

Jetzt gibts zwei Möglichkeiten:

Entweder es war ein Verfahren, wie vom BVerfG bemängelt (Daueraufzeichnung, identifizierbar), dann Rat von Gumpalm befolgen, da Aussicht auf Erfolg.

Wenn nein, Gumpalm in Regress nehmen.

 

0

Ich habe in einen aktuellen Anhörungsbogen zur Abstandsmessung meinen Widerspruch gegen den zu erwartenden Bußgeldbescheid (160 € und 3 Punkte) angekündigt und auf das OLG Oldenburg Urteil verwiesen.
Die Antwort des Straßenverkehrsamtes Bottrop:
Beim Videoabstandsmessverfahren zeichnet die auf der Brücke angebrachte Videoabstandsmessanlage durchgängig alle Verkehrsabläufe auf. Personenbezogene Daten (Kennzeichen, Fahrer) sind jedoch auf diesem Band nicht erkennbar. Diese werden erst bei konkretem Verdacht eines Verkehrsverstoßes durch das vom Messbeamten manuell zugeschaltete Frontalband erfasst.
Da es sich bei dem Verfahren VAMA also nicht um eine allgemeine oder automatisierte (verdachtslose) Videoaufzeichnung handelt, ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die sich ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit von verdachtslosen Videoaufzeichnungen bezieht, nicht einschlägig.

0

Mich würde mal interessieren wie dieser Beamte entscheidet wann er denn das Frontbild dazuschaltet und wann nicht.

Wenn er das erst nachträglich macht dann werden ja doch alle Daten aufgezeichnet.

Ich wurde auf der A24 auch bei einer OWI gefilmt und bekomme den genauen Bescheid erst noch zugesand. Mich würde dann mal interessieren wie weit dieser Bescheid jetzt rechtskräftig ist und wie ich am besten dagegen vorgehen kann.

0

@Florian:
Schon mal die Linien auf der Fahrbahn gesehen? Linie zu Linie 50 m. Übliche Geschwindigkeiten auf BAB 120 bis 130 km/h, bedeutet knapp 50 m Regelabstand. Die Hälfte davon bedeutet Anzeigebereich.
Das ist optisch recht zuverlässig zu erkennen und somit wird nach Passieren der Messstelle die Identkamera aktiviert. Das schafft auch ein Beamter in der zur Verfügung stehenden Zeit von gut einer Sekunde bis das Fahrzeug die Identkamera erreicht.
Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn er nicht fristgerecht angefochten wird.

0

@H.W.

Mal zu deinen Linien. Ja ich kenne diese Linien aber bist du schon mal auf der A 24 gefahren? Dort hat fast jede Bücke diese Messstreifen und die A24 ist Freitags (wenn ich immer da lang fahre) sehr voll (fast nicht möglich sich an den Vorgeschrieben Abstand zu halten auch wenn man es muss) und es gibt dort auch KEINE Geschwindigkeitsbegrenzung lediglich die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Meine Frage war jetzt ob das obenstehende Urteil auch für mein Fall geht oder nicht?

0

Der BVerfG-Beschluss besagt, dass permanente Aufzeichnung von Personen u. Kennzeichen unzulässig sind. Es kommt also auf das angewandte Verfahren an. Vermutlich gibt die Bußgeldstelle Auskunft, ansonsten wäre zur Überprüfung ein Rechtsanwalt einzuschalten. Die viel verbreitete Meinung, dass jegliche Beweisaufnahmen unzulässig seien, hat sich in der aktuellen Rechtsprechung nicht durchgesetzt.

0

Ich danke dir H.W.! Also werde ich mal warten was mit die Busgeldstelle zuschicken wird. Aber ich weiß von einem Kollegen (den haben sie schon 4 mal gefilmt) das die einen Film machen in MV und dann gucken wer zu dicht war und wer nicht. Also er hat jedes mal Widerspruch eingelegt und musste dann nichts zahlen und hat auch kein Fahrverbot bekommen. Bei mir ist das Problem das ich beruflich auf mein Auto angewiesen bin da ich Servicetechniker bin und überall unterwegs bin in Norddeutschland.

0

Ja jetzt habe ich es bekommen!!! Und das ist ganz schön doll was da kam. Bei einer Geschwindigkeit von 135km/h habe ich den Mindestabstand von 67,5m nicht eingehalten. Mein Abstand betrug leider nur 27m. Das ist genau 2/10 des Tachowertes. Jetzt ist meine Frage was soll ich da machen? Ich habe erstmal nur eine Stellungnahme bekommen die ich binnen 10 Tagen nach erhalt des Briefes zurück senden muss. Was soll ich dort am besten rein schreiben?

Achso die Strafe dort ist 320 Euro, 4 Punkte und das schlimmste sind die 2 Monate Fahrverbot.

0

So ich hatte mich verrechnet bei der Berechnung der Strafe. Ich liege genau bei 4/10 des halben Tachowertes und somit bei weniger als 5/10 des halben Tachowertes und da ist eine Strafe von 100 Euro und 2 Punkten vorgesehen.

0

Es gibt nun auch eine - meines Erachtens erste - Entscheidung des OLG Koblenz zu dieser Frage:
Mit Beschluss vom 4.1.2010 hat sich das OLG Koblenz (vorgehend AG Wittlich) der Entscheidung des OLG Bamberg vom 16.11.2009 (StRR 2009, 475) angeschlossen und ein auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) gestütztes Verwertungsverbot der Videoaufzeichnung abgelehnt (OLG Koblenz 1 SsBs 111/09).

0

@Rechtsanwalt Ullrich Dobke

Lassen wir Ihr Interesse an Mandanten und die natürliche berufliche Skepsis gegen die Verfolgungsbehörde außer Betracht, dann verwundert es dennoch, wie Sie pauschal Gerichte und Sachverständige verunglimpfen. Entspricht es Ihrer Erfahrung, dass Gerichte und Sachverständige an Recht und Gesetz vorbei arbeiten?

 

0

@Rechtsanwalt Ullrich Dobke

Wenn Ihnen die Einsicht zur Rechtsgrundlage von anlassbezogenen Videomessungen fehlt, so wird Ihnen die aktuelle Entscheidung des OLG Dresden weiterhelfen.

http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/a...

Ich verweise auf meinen Hinweis 49 aus dem September 2009.

Mittlerweise div. Urteile. OLG Bamberg, Olg Stuttgart, OLG Jena,

Bay. Messverfahren, Vama, Vibram, VKS - Identitätsaufnahmen sind dann rechtsmässig wenn aufgrund eines Anfangsverdachtes eine Beweisführung zur Fahrer und Kennzeichen notwendig ist. Rechtgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG .

Es doch erfreulich, dass wird uns in den Normen bestehender Gesetze bewegen können und nicht einem pauschalen Beweisverwertungverbot

folgen muss, obwohl ein häufigen Fällen gravierender Verstoß gegen bestehende Gesetze zur Verkehrssicherheit vorliegen.

 

 

 

 

0

Hier ist ja schon viel gesagt worden.

Also ich fühle mich deutlich sicherer in U-Bahnen, in denen vandalensichere Videokameras installiert sind.

Was geschieht mit einem Urlaubsvideo, das einen Taschendieb bei der Arbeit zeigt? Verwertungsverbot?

Als Vielfahrer wäre es mir nur recht, wenn sich alle an bestehende Verkehrsregeln halten würden. Insbesondere die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes führt bei der kleinsten Unregelmäßigkeit zu den häufigen und berüchtigten Staus aus dem Nichts.

Der Bußgeldkatalog schreibt erst eine Strafe bei einem Abstand von weniger als 5/10 des halben Tachowertes vor. Das ist aber schon die Unfallgrenze. Wenn der Vordermann bei diesem Abstand eine Vollbremsung bis zum Stillstand hinlegt, kracht ihm der Hintermann mit ca. 25 km/h ins Heck. Ich bin Physiker und kann das jedem vorrechnen.

Wenn wir die Videos also verbieten, sind wir auf Schätzungen der Polizeibeamten angewiesen - armes Deutschland.

Ich habe den Spieß umgedreht und fahre seit 1996 mit laufender Kamera (fest nach vorn gerichtet eingebaut). Damit habe ich in den Jahren 2005 und 2007 schon drei sich mächtig verschätzende bzw. schlicht lügende Polizisten widerlegt.

Datenschutz kann man auch übertreiben. Demnächst gilt die Steuermeldung des Arbeitgebers bzgl. des Arbeitnehmers an das Finanzamt als Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Ich als Freiberufler kann übrigens selbst entscheiden, was ich an das Finanzamt melde.

 

0

Hi Tribble,

ich hätte da mal folgenden Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Video%C3%BCberwachung

Das Thema Videoüberwachung wird dort ausführlich diskutiert und Meinungen anderer zitiert.

Auch Gegner der Videoüberwachung führen immer wieder den Verlagerungseffekt an. Sie geben also zu, dass Videoüberwachung eine deutliche Wirkung zeigt.

Der Messzeitraum der in Ihrem Link zugrunde gelegt wird ist einfach zu kurz.

Wer nichts böses im Schilde führt, braucht eine Videoaufzeichnung nicht zu fürchten.

Wenn ich bei meinem ersten Kuss auf einer Parkbank gefilmt worden wäre, hätte mich das natürlich auch gestört - obwohl dafür ja kein Bußgeld droht.

Um es nochmal deutlich zu machen, ich bin gegen BigBrother. Wenn ich da mal zufällig reinklicke, klicke ich nach wenigen Sekunden weiter.

Polizei ist aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Staate notwendig. Wir sollten die heute möglichen technischen Einrichtungen anwenden um Schäden abzuwenden. Dies findet natürlich seine Grenzen, wenn der Einzelne sich nicht mehr vor der Willkür eines (Polizei-) Staates schützen könnte.

Frohes Nachdenken

Clip

 

 

0

Hallo, ich bin von der Seite aus von einem stehendem Mann gefilmt worden. Ich weiss das ich zu schnell war, aber definitiv nicht die angegebenen 27 km/h.

Nur wie kann ich das beweisen.

 

Gruß Patric

0

Der Gesamtnutzen der Blitzerrei folgt keinerlei Gefahrenabwehr, sie ist präjudizierend und kann sogar als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in stockdunkler Nacht aufgefasst werden equivalent einem von einer Autobahnbrücke stürzender Betonklotz . Freiheit begründet keine Willkür (Gandi). Zwischenzeitlich kann von Gefahrenabwehr im Straßenverkehr nicht gesprochen werden. Allein die Fahrzeugtechnik, die genügen würde über Navigationssysteme Zugriff auf die Beschleinigungssteuerung zuzugreifen, macht Geschwindigkeitskontrollen überflüssig, wenn man es denn wollte.

Durch Geschwindigkeitskontrollen wird kein einziger Unfall verhindert, wer in dieser Hinsicht von Prävention spricht, lebt nicht mehr in der Realität. Kein Mensch ist in der Lage aufgrund seiner Bauart permanent derart aufmerksam zu fahren, dass die Physignomie der unteren Gliedmaßen gleichsam steif gehalten werden können, wobei die Variabilität unaufmerksamer Köperbewegungen unwillentlich gesteuert sind und dieses menschlich eingeplante Fehlverhalten, dazu dient präjudizierend einzugreifen, verdatete Bilddatenerfassung ohne Einzelfallprüfung gesetzlich verwertbar zu machen und abzukassieren, kommt dem Raubrittertum gleich, da diese Gelder bereits hochgerechnet-geschätzte Posten in den Gemeindehaushalten sind.

Würde man die Verwertung von Strafgeldern der "erhebenden" Gemeinde entziehen, würde der Verfolgungsdruck bzw. das Verfolgunginteresse gegen Null tendieren. Owig und Bußgelder sollten wieder an gemeinnützige Organisationen abgegeben werden müssen, so wie es noch vor Einigen Jahren gang und gäbe war. Immer mehr defizitäre Gemeinden verschulden sich zusätzlich, um Armortisation und Gewinnorientierung über Blitzsysteme betreiben zu können. Derlei Praxis führt unweigerlich zum Überwachungsstaat.

Volkswirtschaftlich wird dadurch keinerlei Leistung generiert. Auch der Entzug von Führerscheinen ist hinsichtlich Einsicht des Verkehrsteilnehmers äußerst fraglich; Pech gehabt! Der Nutzen volkswirtschaftlich gleich Null, da der Erwerb (Lohnsteuer, ggf Arbeitslosigkeit) und Konsum (ohne Bezug von Lohnleistung, veringerter Konsum) durch fehlende Mobilität ausgeschaltet wird. 

Effektiv versagt das Biltzsystem an der Einsicht und am messbaren Erfolg. Wer viel fährt wird auch viel geblitzt, wer daheim bleibt nicht.

Gruß aus Kiel

Detlev Wulff (ein Vielfahrer)

0

Hallo Herr Wulff,

auch ich zähle zu den Vielfahrern. Da hilft nur eins: steifes Bein, oder Tempomat.

Die Schilder mit dem roten Kringel außenrum werden übrigens erst dann aufgestellt, wenn an der Stelle schon viel Blut geflossen ist. Vielleicht soll der rote Kringel an das Blut der Opfer erinnern?

Wir gleiten hier jetzt aber vom Thema ab. Die Frage ist, darf das BVerfG Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr verbieten?

Zum Einen soll die Videoaufzeichnung der Polizei den Bürger vor der Willkür der Staatsorgane schützen. In Östereich darf ein Polizist die Geschwindigkeit noch schätzen - wenn das keine Willkür ist.

Zum Anderen darf ein Bürger sich per Video vor der Willkür der Staatsorgane schützen.

So konnte ich z.B. die Anzeigewut eines Polizisten per Video (mit Ton) nachweisen. Erst hört man den Vorwurf: "Sie haben die Frau nach dem Überholen geschnitten." Daraufhin, weise ich den Polizisten darauf hin, dass ich immer mit Videoaufzeichnung fahre. Dieser spricht mir dann auf meinen Rekorder: "Dann haben sie ebend bei unklarer Verkehrslage überholt. 60 € ein Punkt."

In der Anzeige stand dann, ich hätte bei einem Überholmanöver der nachfolgenden Verkehr behindert.

Bei der Gerichtsverhandlung hat sich die Richterin mein Video angeschaut und daraufhin die beiden Polizisten so klein gemacht, dass diese den Gerichtssaal verlassen hätten können, ohne die Tür zu öffnen.

Also Herr Wulff, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen, schaffen Sie sich eine Kamera an. Damit lassen sich Geschwindigkeiten und Abstände teilweise besser ausmessen, als es die Geräte der Polizei können.

Gruß

Clip

 

 

0

Clip schrieb:

Da hilft nur eins: steifes Bein, oder Tempomat.

Leider nicht. Bei mir wurde der Abstand bemängelt. Ich fuhr 102 km/h und der Pkw vor mir bremste angesichts der Kamera stark ab. Okay, 40 Euro und einen Punkt bei überlebe ich bei Unterschreiten von 5/10 des halben Tachowertes. Aber ohne diese Kamera wäre der Vorfall wohl nicht passiert. Auf gleicher Strecke fahren im Berufsverkehr Pkw dicht bei 100 km/h hintereinander her, eine wahre Goldgrube. Und bei Einhaltung des formal korrekten Abstandes wäre der Durchfluss deutlich geringer. Also wenn etwas hilft, dann nur der Umstieg auf den ÖPNV.

0
Detlev Wulff, meine Zustimmung! Thomas Heydn: Sehe ich anders! Für Gerichte, Verwaltungsbehörden und Juristen mag es zwar nachvollziehbar sein, dass die genannte Vorschrift jetzt als Ermächtigungsgrundlage dienen soll. Aus Sicht eines Betroffenen stellt sich die Anwendung dieses „Terroristenparagraphen“ jedoch als justizpolitische Katastrophe dar. Es dürfte einem normalen Kraftfahrer nicht zu vermitteln sein, dass er bezüglich der Anfertigung von Bildaufnahmen auf die gleiche Stufe wie ein Schwerverbrecher gestellt wird. Auch das zweite Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellt keine Klarheit dar! Auch wenn viele so tun, als wäre alles so schön geregelt und ich mir auch etwas Hohn bei einem Amtsrichter einfangen musste der sagte, das sei doch jetzt alles entschieden verwundert es mich nicht, dass auch andere noch so denken wie ich und mein Rechtsanwalt. Und hier ist der mutige Richter, der sich nochmal mit der Sache akribisch befasst hat und am 8.12.2010 einen Freispruch ausgesprochen hat. Beweisverwertungsverbot! Diesmal sehr interessant und wissenschaftlich ausgearbeitet: AG Herford 11 OWi-54 Js 1096/10-442/10
Wir dürfen auf die OLG-Entscheidung gespannt sein.
0

Hallo,

 

ich habe mich vor dem Amtsgericht auf obiges Urteil berufen.

 

Gemessen wurde mit einer Livetec-Kamera, die Filmsequenzen aufnimmt.

 

Das wurde verworfen mit der Begründung, daß das Recht auf das eigene Bild nicht greift, da die Fahrzeuge die nicht zu schnell sind mit einem Raster auf dem Bild belegt sind und nicht verwertet werden, bzw. unkenntlich sind, obgleich der gesamte Film archiviert wird.

 

Die Messung beginnt erst, wenn ein Fahrzeug zu schnell ist. Bei dieser Filmsequenz drückt der Bediener anschließend  einen "Knopf" und entfernt somit das Raster und macht die Bilder oder das Bild sichtbar.

 

Der Anfangsverdacht war gegeben, da der Bediener das Gerät nur auf das Auto ausrichtet, welches zu schnell ist.

Sinngemäß sagte der Richter, daß die Technik (Raster auf Film) an das Urteil vom Bundesverfassungsgericht angepaßt sei, da sonst alle Kameras aus dem Verkehr gezogen würden.

 

Vor Gericht und auf hoher See.....

 

Im Namen des Volkes :-(

 

Gruß

Franz

0

Seiten

Kommentar hinzufügen