Zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren - Kein Absehen vom Fahrverbot nach 2 Jahren und 8 Monaten

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.08.2009

Diese Entscheidung des OLG Bamberg NJW 2009, 229 = NZV 2009, 201 klingt zunächst seltsam - ist sie aber nicht. Gegen den Betroffenen war vom AG u.a. ein Fahrverbot angeordnet worden. Später (nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) kam es dann zu einer "Verfahrensverzögerung". Das OLG Bamberg stellt hier zunächst einmal fest, dass auch in Bußgeldsachen die sog. Vollstreckungslösung (hierzu: BGH NJW 2008, 860) greifen kann. Dies kann nach Ansicht des OLG Bamberg dann auch zum Wegfall bzw. der Abkürzung des (Regel-)Fahrverbots führen. Da aber der Verteidiger keine besonderen mit der Dauer des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastungen aufgezeigt hat, hat das OLG Bamberg eine Kompensation durch die Vollstreckungslösung nicht vorgenommen.

Hinweis: Die Tat lag zwar 2 Jahre und 8 Monate (!) vor dem Beschluss des OLG Bamberg aber nur 13 Monate vor dem tatrichterlichen Urteil.

 

Zur Verfahrensdauer und Fahrverbot: Krumm, NJW 2004, 1627; Metzger NZV 2005, 178 und als Antwort hierauf Krumm NZV 2005, 449.

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