Vorratsdatenspeicherung: Hansenet zur Speicherung vorläufig verpflichtet (VG Köln)

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 16.09.2009

Die dt. Rechtsprechung zur umstrittenen TK-Vorratsdatenspeicherung ist weiter nicht einheitlich: Das VG Köln hat laut Presse am 08.09. einen Antrag des Telekommunikationsunternehmens Hansenet gegen die Verpflichtung zur verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung abgelehnt  (Az.: 21 K 1107/09). Beschwerde zum OVG Münster ist möglich. 

Die BNetzA hatte Hansenet verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen und dazu innerhalb von sechs Wochen ein Umsetzungskonzept vorzulegen.  Hansenet hatte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch gegn die BNetzA-Verpflichtung beantragt.

Mit Beschluss vom 20.5.09 (AZ 21 L 234/09) hatte das VG Köln die Vollziehung der Verfügung der BNetzA zur Vorratsdatenspeicherung gegen Hansenet vorerst wegen Ermessensfehlern ausgesetzt.

Die Kölner Richter meinen nun, das BVerfG habe zwar über die Verfassungsmäßigkeit dieser Verpflichtung noch nicht entschieden, aber es habe aber über eine einstweilige Anordnung nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe der Daten getroffen. Der Kostenaufwands für die Unternehmen alleine rechtfertige nicht die Aussetzung.  Das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung sei vor dem Hintergrund der Gefahrenabwehr und effektiver Strafverfolgung höher zu bewerten als Hansenets Interesse, die für die Umsetzung der Speicherpflicht notwendigen Kosten vorerst nicht aufwenden zu müssen.

Anders haben die Verwaltungsrichter in Berlin in den Verfahren Mobilcom, Debitel, Klarmobil, Callmobile, BT Deutschland und QSC entschieden. Das VG Wiesbaden hat vor einiger Zeit einen ähnlichen Fall dem EuGH vorgelegt.

Link: http://www.vg-koeln.nrw.de/ und http://www.heise.de/newsticker/Gericht-Hansenet-muss-Verpflichtung-zur-Vorratsdatenspeicherung-folgen--/meldung/145377

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