Immer wieder Ärger mit der Beratungshilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.10.2009

Dass Anwälte gehalten sind, im Rahmen der Beratungshilfe ihre anwaltlichen Leistungen zu Vergütungssätzen zu erbringen, die alles andere als kostendeckend sind, ist eine leider derzeit nicht zu ändernde Wahrheit. Ärgerlich ist aber, wenn im Rahmen der Beratungshilfe noch versucht wird, die anwaltlichen Gebühren "herunterzurechnen". Das OLG Frankfurt hat im Beschluss vom  12.08. 2009 - 20 W 197/09 - jedoch dieser Tendenz Einhalt geboten und festgestellt, dass im Rahmen einer Familiensache die verschiedenen Trennungsfolgen im Bereich der Beratungshilfe verschiedene Angelegenheiten darstellen. Der Rechtssuchenden war ein Beratungshilfeschein ausgestellt worden für die Geltendmachung von Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Hausratsteilung und Auflösung der Ehewohnung. Entgegen der Auffassung des Bezirkrevisors waren die anwaltlich erbrachten Leistungen nicht mit 99 €, sondern mit 229,91 € zu vergüten.

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