§ 15a RVG und die Formulierung " zur Abgeltung der Klageforderung "

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.10.2009

Vorsicht ist geboten bei der Ausformulierung von Prozessvergleichen mit der Wendung "zur Abgeltung der Klageforderung ". Wird nämlich  in einem Rechtsstreit eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht und wird dann im Prozessvergleich vereinbart, dass" zur Abgeltung der Klageforderung" ein Geldbetrag gezahlt wird, umfasst diese Wendung nach dem Beschluss des AG Bremen vom 22.09.2009 - 9 C 213/09 - auch die als Nebenforderung geltend gemachte Geschäftsgebühr. Denn damit liegt hinsichtlich dieser ein Titel vor mit der Folge, dass § 15a Abs. 2  RVG eingreift und der Prozessgegner sich darauf berufen kann, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Hälfte der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Soll also der Vergleichsbetrag nur die Hauptforderung betreffen, muss dies nach dem AG Bremen ausdrücklich im Vergleich auch so formuliert werden.

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