Keine fiktive Terminsgebühr in sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.10.2009
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|4687 Aufrufe

Endet ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten durch ein angenommenes Anerkenntnis, ohne dass eine Verhandlung stattgefunden hat, ist problematisch, ob gleichwohl eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV RVG anfällt. Das LSG Schleswig-Holstein hat sich im Beschluss vom 10. 09.2009  - L 1 B 158/09 SK E - auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche fiktive Terminsgebühr nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung entstehen könne. Die Bemühungen eines Anwalts, zu einer Beendigung des Verfahrens ohne streitige gerichtliche Entscheidung zu gelangen, sind aber auch dann zu honorieren, wenn es sich um ein Verfahren handelt, für das keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

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