Zum Suizid in der Untersuchungshaft

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 03.11.2009

Aufmerksamkeit erregt hat in den letzten Tagen der Suizid des jungen Mannes, der wegen des Verdachts des Erpressungsversuchs des sozialen Netzwerks SchülerVZ in der JVA Plötzensee/Berlin in Untersuchungshaft einsaß (Spiegel-Online).
In der Internet- und Bloggerszene ist der Fall – wegen des Zusammenhangs mit der Datenausspähung bei SchülerVZ - relativ schnell verbreitet worden und wird seither diskutiert (zum Beispiel hier). Der Fall wirft ein Schlaglicht auf ein sonst eher wenig beachtetes Problem:
Ca. 100 Gefangene wählen jedes Jahr in Deutschland den Tod – die meisten erhängen sich in der Nachtzeit und werden dann am Morgen gefunden (eine gute Quelle ist die Studie von Katharina Bennefeld-Kersten „Ausgeschieden durch Suizid - Selbsttötungen im Gefängnis“ 2009, Online ist eine Teilstudie derselben Autorin  hier verfügbar).
Während Suizide in Strafhaft in etwa so häufig sind wie „draußen“, sind Fälle in der Untersuchungshaft, insbesondere in den ersten Tagen und Wochen weitaus zahlreicher.
Es liegt nahe, die „harten“ Haftbedingungen in der Untersuchungshaft verantwortlich zu machen: In der Tat wird hier häufig noch immer der 23-stündige Einschluss in der Zelle ohne Arbeitsmöglichkeiten praktiziert (siehe dazu aber den Einwand von Bothge im Kommentar!). Die Aussicht auf Verlegung in die Strafhaft hat deshalb wohl schon manchen Verurteilten davon abgehalten, Rechtsmittel einzulegen.
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die (erstmalige) Untersuchungshaft, zumal bei jungen Menschen, einen gravierenden Einschnitt bedeutet und in der Regel mit einer schweren Lebenskrise einhergeht. Diese Krise kann schon die Straftat mitbedingt haben (man denke an Straftaten in Beziehungskrisen oder familiären Auseinandersetzungen) oder durch die Aufklärung bzw. Festnahme als Tatverdächtiger ausgelöst werden.
Dass hier oftmals „Krisen“ eine Rolle spielen, ergibt sich auch aus der Häufung der Suizidfälle zu Beginn der Haft, d. h. in den ersten Tagen. Offenbar ist die Gefahr danach weitaus geringer, was auf eine gewisse Akklimatisierung nach längerer Haftdauer hindeutet.
Insofern kann man auch davon ausgehen, dass die Untersuchungshaft auch unabhängig von den konkreten Haftbedingungen eine erhöhte Suizidgefahr mit sich bringt.
Die bisherigen Präventionsbemühungen richten sich darauf, die Inhaftierten zu Beginn der Haft dahingehend einzuschätzen, ob Suizidgefahr vorliegt: Da gemeinschaftliche Unterbringung regelmäßig die Gelegenheit zum Suizid erheblich mindert oder ausschließt, ist die gängige Präventionsmaßnahme die gemeinschaftliche Unterbringung (die allerdings auch andere „Gefährdungen“ mit sich bringen kann). Andere Präventionsmöglichkeiten (Dauerbeobachtung, besonders sichere Zellen) verschärfen zugleich die Haftbedingungen, so dass sie kontraproduktiv sein können.
Da eine sichere Prognostik kaum möglich ist – wie der jetzige Fall auch zeigt -, ist zu überlegen, ob generelle Lösungen geeigneter sind:
1. Strengere Prüfung der Haftgründe, so dass U-Haft seltener angeordnet wird.
2. Ggf. standardisierte Gemeinschaftsunterbringung in den ersten zwei bis vier Wochen der Untersuchungshaft.

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

22 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Den Vorschlag zu 1 halte ich für falsch und gefährlich. Sie schreiben ja selbst, dass nicht die Haftbedingungen, sondern die Tatsache der Untersuchungshaft selbst der Grund für die erhöhte Suizidrate sein soll. Natürlich darf es U-Haft nur geben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Aber diese Voraussetzungen und deren Auslegung haben sich am Zweck der Untersuchungshaft, also an der Verhinderung von Flucht, Verdunklung, etc. zu orientieren, nicht am psychischen Wohlbefinden des Tatverdächtigen. Die Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen kann einem Täter ohnehin keiner abnehmen.

0

Mir scheint das besonders diejenigen welche sich selbst töten auch am ehesten für eine Resozialisierung geeignet sind.

@Felix

Eigentlich(tm) sollten die Haftgründe generell streng geprüft werden und jeder Verweis darauf sollte überflüssig sein. Ich kenne die Praxis dabei nicht. Nehme ich jedoch die Studie über die Praxis der Anordnungen von Überwachungsmaßnahmen zur Hand wo nichts geprüft wird und Richter sich nicht als Grundrechtsschützer sehen sondern lediglich als diejenigen welche prüfen ob man formal anordnen könnte, dann bin ich im Zweifel für den Vorschlag.

 

Um genau zu sein wäre ich dafür, das sich Richter bei derartigen Überprüfungen als Hüter der Rechte der betroffenen Bürger sehen und dies mit einfließen lassen. Um einmal aus der o.g. Studie zu zitieren:

....In den 307 in die Untersuchung einbezogenen Fällen wurde überhaupt nur in einem einzigen Fall ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Telefonüberwachung vom Richter abgelehnt.....Weder Staatsanwälte noch Richter mochten sich die Ansicht zu eigen machen, dass der Richtervorbehalt als eine besondere Form des Grundrechtsschutzes für die Betroffenen anzusehen sei.

 

 

Grüße

ALOA

0

Ich verstehe jetzt nicht, was an (nicht offensichtlicher oder geheimer) Dauerbeobachtung so kontraproduktiv sein soll. Der Gewöhnungseffekt tritt doch schnell ein.

Andere technische Maßnahmen wie ständige Blutdruckkontrolle am Körper oder Atemkontrolle in der Zelle oder auch Belastungssensoren der Fenstergitterstäbe würden doch auch schon reichen und sind als solche auch nicht teuer.

Es ist eine Schande für einen Staat, dass sich UHäftlinge so verzweifelt fühlen, dass sie nur noch den Selbstmord kennen und der Staat sehenden Auges wegschaut und dann morgens erst lapidar bei der Lebendkontrolle feststellen, dass ein weiterer UHäftling von der UHaft "ausgeschieden" sei.

0

Sehr geehrter Herr Felix,

was an meinem Vorschlag "falsch und gefährlich" sein soll, erschließt sich mir nicht. Sie stimmen ja zu, dass die gesetzlichen U-Haft-Gründe vorliegen müssen, bevor ein Tatverdächtiger in U-Haft genommen wird. Was spricht gegen eine "strenge" Prüfung dieser Gründe? Es gibt leider Anhaltspunkte dafür, dass Untersuchungshaft in manchen Fällen zu schnell angeordnet wird. Es ist bezeichnend, dass man - obwohl damals dieselben Haftgründe der StPO Vorasussetzung waren - sich in den 80er und 90er Jahren erhebliche Gedanken machte, wie die hohe Inhaftierungsquote bei Jugendlichen zu drücken sei. Es war unter Experten ausgemacht, dass es zum Teil "apokryphe" Haftgründe sind, die  den Ausschlag geben.

Problematisch ist es aus meiner Sicht gerade, die Untersuchungshaft gegen Tatverdächtige (= als unschuldig zu geltende)  zur "Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen" einzusetzen.

Ich trete einer einseitigen Ursachensuche bei den Haftbedingungen entgegen, will diese aber keineswegs als Ursache völlig ausschließen.

Mit bestem Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Ich kann Herrn Müller nur zustimmen, wenn er beklagt, dass U-Haft tendenziell zu häufig angeordnet wird und die gesetzlichen Kriterien von den Richtern mit gelegentlich lapidarer und oft standarisierter Begründung bejaht werden, wie mir aus meiner (zugegebenermaßen kurzen) Anwaltstätigkeit bekannt ist. Im Ohr habe ich heute noch das inoffizielle Motto einer nordrheinwestfälischen Staatsanwaltschaft: "U-Haft schafft Rechtskraft", will sagen: Die Aussicht auf Beendigung oder Aussetzung der U-Haft (ver)führt zu Geständnissen.

Sehr aufschlußreich die Darstellung der besonderen Härten der Untersuchungshaft. Wenn man dabei bedenkt, daß die Untersuchungshaft nach Sinn und Zweck und aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 119 StPO) weniger einschränkend sein soll als die Strafhaft, ist es noch frappierender.

0

Die Grundsatzfrage dürfte demnach darin zu suchen sein was Vorrang hat:

A) das Interesse an einer Aufklärung

B) die Rechte eines Verdächtigen

 

Eine Staatsanwaltschaft wird wie dargelegt dem ersten Punkt ein höheres Gewicht zumessen. Das ist wohl als "gesetzt" anzusehen.

Ich bleibe dabei. Es geht kein Weg daran vorbei das man verbesserte Einzelfallprüfungen durch entsprechend eingestellte Richter vornehmen lässt. Wie man jedoch die Einstellung von Richtern ändern kann entzieht sich meiner Phantasie. Wenn sich wie oben dargestellt Richter im Falle eines Richtervorbehaltes nicht als Prüfungsinstanz für einen verbesserten Rechtsschutz sehen ist man nicht mit Mitteln ausgestattet sich dagegen zu wehren.

 

Grüße

ALOA

 

 

0

Dieser 20-jährige Junge hat sich wohl in einer völlig aussichtslosen Lage gefühlt und für sich keine andere Lösung mehr gesehen als die Flucht nach "oben". Es ist traurig, wenn so etwas geschieht, wenn man einen Jungen in dieser Schocksituation alleine lässt und sich niemand um ihn kümmert.

Nein, ich halte es auch nicht für eine gute Lösung, sich nur durch verstärkte Überwachung der Zelle um ihn zu kümmern.

Nun war der Junge nicht gewalttätig und somit für die Öffentlichkeit sicher nicht gefährlich. Er wäre auch belehrbar und erziehbar gewesen - wie sein Suizid überdeutlich zeigt (denn er machte sich Gedanken). Mit Beschlagnahme des Computers gab es auch keine Verdunkelungsgefahr mehr. Und Fluchtgefahr? Wohl eher wenig wahrscheinlich.

Ich glaube nicht, dass das Vorkommnis dem Staatsanwalt schlaflose Nächte bereiten wird (wie oben vermutet wurde).  Üblicherweise gibt es in solchen Fällen nur ein Schulterzucken. Empathie oder auch nur Verantwortungsgefühl sind der Justiz leider (häufig) ein Fremdwort. Da gibt es eine klare Anklage, Datenklau und Erpressungsversuch, und der Mensch dahinter interessiert nicht. Hier geht es aber auch um Menschen, nicht nur um Paragraphen und Verbrechen, in diesem Fall zudem noch um einen sehr jungen Menschen und vermutlich um einen einmaligen ersten Fehler.

Deshalb stimme ich #7 voll zu: Die innerliche Einstellung von Richtern (und Staatsanwälten) muss sich ändern.

 

 

 

 

Bei allem Verständnis für die Sache, bei aller Empathie: mir drängt sich der Eindruck auf, dass weder der Experte noch einer der Kommentierenden jemals länger als für eine Stunde im Rahmen der Referendar-Ausbildung in einer (Untersuchungs-) Haftanstalt gewesen ist und sich von den dortigen Verhältnissen einen Eindruck verschafft hat.

Anders jedenfalls kann ich mir Sätze wie 

 

  • "In der Tat wird hier häufig noch immer der 23-stündige Einschluss in der Zelle ohne Arbeitsmöglichkeiten praktiziert."

oder

  • "...und der Staat sehenden Auges wegschaut und dann morgens erst lapidar bei der Lebendkontrolle feststellen, dass ein weiterer UHäftling von der UHaft "ausgeschieden" sei."

 

nicht erklären.

Sehr geehrter Herr Bothge,

wenn ich oben auf U-Haftbedingungen Bezug genommen habe, sind das in der Tat Eindrücke, die noch aus meiner Berliner Zeit stammen, und daher veraltet sein können. Es würde mich freuen, wenn inzwischen in der Praxis solches nicht mehr bzw. nur noch selten vorkäme.

Die aktuelle Gesetzgebung (siehe dazu hier im Blog) sieht ja ohnehin einige Reformen vor (auch Arbeitsmöglichkeiten betreffend).

Ein akut diskutierter Punkt betrifft dabei ja die Einzelunterbringung einerseits, die Gemeinschaftsunterbringung andererseits. Ich hatte schon angedeutet, dass die Gemeinschaftsunterbringung auch Gefährdungen mit sich bringt (v.a. durch Gewalttaten der Gefangenen untereinander), weshalb ja die Reformen v.a. den Anspruch auf Einzelunterbringung vorsehen. Dies scheint mit einer (generalisierten) Suizidprophylaxe nicht gut vereinbar zu sein.

Vielleicht können Sie ja aus der Praxis zu dieser Frage etwas beitragen?

 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Weniger Untersuchungshaften wären angezeigt, so auch in dem aktuellen Fall, bei dem wohl kaum eine Fluchtgefahr o.a. bestanden haben dürfte.

 

Kameras in den Zellen schienen mir ebenfalls sinnvoller, deren Bilder dann verkleinert abwechselnd/ gleichzeitig immer auf großen Monitoren der Diensthabenden angezeigt werden und insbesondere nachts forwährend kontrolliert werden müssen.

 

Gemeinschaftsunterbringung halte ich für höchst problematisch, da der auch oftmals nicht gewalttätige Ersttäter oder auch Untersuchungshäftling, wie in o.g. Fall, sodann gleich intensiven Kontakt mit dem rauen Gefängnisalltag bekommt und als Neuling von Gewälttätern schnell misshandelt bzw. zu eigenen Handlungen/ Notwehr provoziert wird, so dass dies ein großes Einfallstor für die Kriminalkarriere der Menschen ist und zudem keineswegs eine geringere, sondern eher eine weit größere, psychische Belastung für den Menschen als die Einzelhaft darstellt.

0

Wenn man nur mal einen älteren Fall wie z.B. http://blog.beck.de/2009/03/13/untersuchung-im-intimbereich-bei-untersuchungsgefangenen-nur-bei-konkreten-verdachtsmomenten-verfass herausnimmt, dann steht man als "Unbescholtener" schon sprachlos da, nachdem man den Tatbestand beim BVerfG gelesen hat.

 

Solche Dinge tun sich Menschen sonst nur im Rahmen einer Straftat und/oder bei sehr speziellen Neigungen einander an. Was das für die U-Häftlinge und vor allem für das Personal bedeutet (das im Zweifel täglich mit der Situation konfrontiert wird), erklärt dann auch eine hohe Suizidrate bei vermeintlich harmlosen Tatvorwürfen.

Bei der Staatsanwaltschaft wird U-Haft regelmäßig im Sinne eines Vorredners als "Geständniserzwingungshaft" instrumentalisiert. Die Richter machen nur zu gern mit, denn wer will schon die U-Haft ablehnen und dann passiert wieder etwas bzw. wer hat nicht gern in der Hauptverhandlung einen geständigen Angeklagten sitzen.

 

Abhilfe schafft nur, die Strukturen im System der U-Haft zu ändern. Wie groß das Interesse daran ist, sieht man an der Dringlichkeit, mit der gesetzliche Regelungen über § 119 StPO hinaus bearbeitet werden...

 

So lange werden weiter psychisch schwächere Menschen in U-Haft als Unschuldige sterben. Denn die Unschuldsvermutung gilt ja auf dem Papier in U-Haft.

0

Der Vollständigkeit halber die Presseerklärung des Anwaltes des toten jungen Mannes:

http://www.dost-rechtsanwalt.de/pressemeldung-datenklau.html

Interessant hierbei:

Anders als manche Medien berichteten, gab es wohl keine "Datenausspähung" im Sinne eines illegalen Datenklaus. Der junge Mann hatte vielmehr einen Crawler programmiert, der ganz legal die offen ins Netz gestellten Informationen sammelte. Deshalb auch keine Ermittlungen wegen § 202a StGB.

Ob eine Nötigung/Erpressung vorlag oder aber umgekehrt aus Scham Geld freiwillig angeboten wurde, ist strittig. Wenn zuvor die Daten nicht illegal gesammelt wurden, sondern einfach mit einem legalen Crawler, so kann ich mir aber die Erpressung / Androhung eines empfindlichen Übels nicht ganz vorstellen. Allenfalls hätte der junge Mann damit drohen können, aufzuzeigen, wie schnell Daten legal eingesammelt werden können. Daran war VZ natürlich nicht interessiert, deshalb scheint ein freiwilliges Angebot eines Schweigegeldes schon plausibel.

 

Sehr geehrte Frau Dr. Ertan,

vielen Dank für den Hinweis. Dass die Ausspähung von Daten in diesem Fall nicht eindeutig erfüllt war, wurde im Netz schon diskutiert. Hier ging es etwa um die Frage, ob der Ausschluss automatisierter Abfragen (angeblich sei dies nach den SchülerVZ-AGB untersagt) und eine (wohl unzureichende) Sicherung durch captchas eine "besondere Sicherung" gegen "unberechtigten" Zugang darstellten. Dass die Firma Schweigegeld freiwillig angeboten haben soll, ist mir in der Tat neu und würde den Erpressungsvorwurf tatsächlich in ein anderes Licht rücken. Ob der Verdächtige dann seinerseits mit dem Datentransfer "nach Osteuropa" drohte, wie es hieß, um eine höhere Summe zu erpressen, wird wohl nicht mehr endgültig aufgeklärt werden, da das Verfahren eingestellt wird. Allerdings hängt die Wertung eines "empfindlichen Übels" nicht davon ab, ob es sich um illegal oder legal erhaltene Daten handelte. Nichtsdestotrotz: Umso tragischer erscheint der Suizid, wenn hier tatsächlich Chancen bestanden, dass der Vorwurf minmiert werden konnte bzw. eine Verfahrenseinstellung hätte erreicht werden können.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

 

Zwei Fragen stellen sich mir in diesem Zusammenhang:

1) Wenn der Junge wirklich mit einem "empfindlichen Übel" gedroht haben sollte, so heißt das noch lange nicht, dass dies auch rechtswidrig war (§ 253 Abs. 2 StGB). Die Androhung des Übels ist dann nicht rechtswidrig, wenn die Androhung nicht als "verwerflich" anzusehen ist. Ob es verwerflich ist, aufzuzeigen, dass SchülerVZ die Daten unzureichend schützt (oder mit dieser Presseinformation zu drohen) ist zumindest fraglich. Verwerflich wäre natürlich, mit dem Verkauf der Daten nach "Osteuropa" zu drohen. Das erscheint mir aber doch recht konstruiert.

2) Handelte es sich wirklich um eine Nötigung? Dazu bedarf es ja der "Beugung des entgegenstehenden Willens". Wenn es aber Wille von SchülerVZ war, die Veröffentichung der Sicherheitslücke durch freiwillige Geldzahlung zu verhindern, kann von einer Beugung des entgegenstehenden Willens keine Rede sein.Dann war es eben der Wille von SchülerVZ, mit der Geldzahlung ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Die Geldzahlung wurde dann nicht abgenötigt, sondern Motiv von SchülerVZ war die Verhinderung der Veröffentlichung der Sicherheitslücke durch Geldzahlung.

 

Leider wird uns SchülerVZ nicht mitteilen, ob die Geldzahlung eigene Idee war und somit freiwillig.

 

Daraus ergibt sich aber die entscheidende Frage: Wenn die rechtliche Situation derartig dünn war und schon fraglich, ob die Tatbestandsmerkmale einer Erpressung überhaupt erfüllt waren (es gab wohl keine handfesten Beweise außer der Widergabe des Gespräches durch den angeblich Erpressten), so erscheint die Verhängung einer Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen wirklich unverhältnismäßig. Der Junge war kein Hacker, und das in den Räumen von StudiVZ auf deren Einladung hin geführte Gespräch war wohl interpretationsbedürftig. Zumindest erscheint plausibel, dass der Junge sich über die Möglichkeit der Erpressung überhaupt nicht im Klaren war. Er hat es wohl eher als eine Art geschäftliche Verhandlung gesehen, bei der er zunächst 20.000 Euro, dann 80.000 Euro vorgeschlagen hat.

0

Sehr geehrter Herr Werner,

was genau in dem Gespräch gelaufen ist, wird sich wohl nicht mehr aufklären lassen. Deshalb sind unsere rechtlichen Überlegungen hier natürlich notwendig abstrakt und stehen unter dem Vorbehalt, dass die "Tat" sich auch wirklich so abgespielt hat, was wir eben nicht wissen

Ihren rechtlichen Erwägungen möchte ich gleichwohl entgegnen: Sowohl der "Verkauf" bzw. die Weitergabe der Daten nach Osteuropa als auch die Drohung damit, Sicherheitslücken presseöffentlich aufzuzeigen, sind für SchülerVZ empfindliche Übel. Die "Verwerflichkeit" ergibt sich im ersten Fall schon weitgehend daraus, dass dieses Verhalten  unerlaubt wäre, im zweiten Fall wäre das angedrohte Übel ("Pressemitteilung") zwar möglicherweise an sich ein rechtmäßiges Verhalten, aber die Drohung damit, um eine Schweigegeldzahlung zu erreichen, wäre trotzdem "verwerflich". Die Verwerflichkeit ergibt sich v.a. aus der Zweck-Mittel-Relation, nicht allein aus dem angedrohten Verhalten.

Ihre zweite Überlegung, hier liege möglicherweise keine Willensbeugung vor, wenn SchülerVZ von sich aus einen Betrag angeboten habe, könnte zwar stichhaltig sein. Allerdings kann auch diese Konstellation in einen Erpressungsversuch übergehen, wenn (unter einer Drohung) wesentlich mehr verlangt wird, als das "Opfer" bereit ist, freiwillig zu zahlen (Beispiel: Politiker O bietet dem Fotografen F "freiwillig" für die Herausgabe von Intimfotos eines Seitensprungs Geld an, F fordert das zehnfache, und droht an, ansonsten die Bilder an die Bildzeitung zu schicken).

Wie oben schon gesagt, ich halte es dennoch für besonders tragisch, dass hier ein Suizid, von außen betrachtet, völlig  "unnötig" geschah (abgesehen davon, dass es ohnehin wenig gute Gründe für einen Suizid gibt),  da hier noch (gute) Verteidigungsmöglichkeiten bestanden.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

Ihre Vorschläge, die mir sinnvoll erscheinen, möchte ich um einen ergänzen, der die U-Haft insgesamt einschränken könnte - nämlich den Einsatz elektronischer Fußfesseln, welche jedenfalls bei Fluchtgefahr, dem häufigsten Haftgrund (80%), in den allermeisten Fällen Haft überflüssig machen würde. Mir ist nicht verständlich, warum die Methode weitgehend ignoriert wird, während sie in anderen Ländern seit langem praktiziert wird.

 

Beste Grüße

Benjamin Roger

0

Nach diesem Bericht auf Spiegel-Online sieht es in der Tat so aus, als habe man den Tatverdächtigen zuerst geködert, um dann die Polizei zu holen. Wenn sich das bestätigt, wäre das ein enormer moralischer Vorwurf gegen das VZ-Netz, der die bisherigen Vorwürfe in den Schatten stellt..

Ein neuer Vorwurf gegen VZ und der Vorwurf der unnötigen und unkontrollierten Einzelhaft welche durch die Justiz angeordnet wurde bei einem gestörten Jugendlichen.

Die verantwortlichen können das wohl schlecht wieder gutmachen. Das traurige dabei ist das dabei niemand etwas lernen wird. Eher noch jemand bei VZ denn jemand bei der Justiz.

 

Grüße

ALOA

0

#20
Auch dieser Fall zeigt, dass solche Suizide vorhersehbar sind. Sie geschehen unter Schock, meist nach relativen Bagatelldelikten, in Verzweiflung ob scheinbarer Aussichtslosigkeit der Lage. Vermutlich wird sich die Untersuchungsrichterin ob ihrer harten Anordnungen keinerlei Schuld bewusst sein.

Verrohungserscheinungen gibt es nicht nur unter Verbrechern, sondern auch bei manchen Angehörigen der Justiz. Menschlichkeit wird zu einem Fremdwort.

"Schlafentzug als Folter

Dauerhafter Schlafmangel führt zu körperlichen Beschwerden (beispielsweise erhöhte Infektanfälligkeit, Kopfschmerzen) und zu psychischen Problemen (beispielsweise Denkstörungen, Müdigkeit, Halluzinationen, Reizbarkeit). Dauerhafter methodischer Schlafentzug wird daher auch als Methode der Folter unter anderem dazu eingesetzt, um klares Denken des Opfers zu unterbinden und um den Willen sowie die Widerstandskraft des Opfers zu brechen und so beispielsweise Aussagen zu erpressen.

Schlafentzug war beispielsweise in der Sowjetunion oder der DDR eine gängige Praxis bei den Verhören von Verdächtigen, die teilweise wie am Fließband von verschiedenen Personen abwechselnd befragt wurden (diese Folter wird auch in Solschenizyns Archipel Gulag geschildert). Kombiniert mit Einschüchterungen, Drohungen, Entzug von Nahrung und Wasser sowie qualvollen Körperhaltungen war es ein weit verbreitetes Druckmittel.

In dem von den USA in Guantánamo betriebenen Gefangenenlager wurde häufig versucht, Häftlinge durch Schlafentzug bei Verhören zur Kooperation zu bewegen. Es kamen verschiedene Methoden zum Einsatz:[5][6]

  • Verändern der Wach- und Schlafzeiten, z. B. Verlegung der Schlafzeit auf den Tag
  • Verkürzung der Schlafzeit auf 4 bis 6 Stunden pro Tag über einen mehrwöchigen Zeitraum
  • Zellenverlegungen alle paar Stunden, Tag und Nacht über ein bis zwei Wochen (frequent flyer program genannt)

Schlafentzug wird auch heutzutage noch oft als Foltermethode angewandt – unter anderem, weil er keine nachweisbaren körperlichen Spuren beim Opfer hinterlässt und auch psychische Schäden als Folgeschäden schwer nachweisbar sind (sogenannte Weiße Folter)."

http://de.wikipedia.org/wiki/Schlafentzug#Schlafentzug_als_Folter

 

Kommentar hinzufügen