"Unzulässiges Parken" in der Umweltzone - keine Halterhaftung nach § 25a StVG

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.11.2009

Ein durchaus kurioser Fall der eigentlich juristisch ausgestandenen "Halterhaftung" nach § 25a StVG findet sich in der letzten NStZ-RR. Zur Erinnerung kurz und pauschal: Der Fahrzeughalter erhält nach § 25a StVG regelmäßig einen Kostenbescheid, wenn der Fahrer eines falsch parkenden Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann. Die Stadt Frankfurt hatte dies auch mit einem Fahrzeughalter eines Fahrzeugs versucht, welches in einer Umweltzone abgeparkt war und irgendwie unzulässigerweise hingefahren sein muss. Das AG Frankfurt NStZ-RR 2009, 353 hierzu:

"...Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gem. § 41 II Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr, DAR 2008, 409f.). Durch Nr. 153 BKat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, mithin nicht das Halten oder Parken. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, StraßenverkehrsR, § 25a StVG, Rn. 5; Sandherr, DAR 2008, 409f.).

Die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht des Halters gem. § 25a I StVG sind nicht gegeben. § 25a I StVG betrifft nur die Fälle von Ermittlungsverfahren, die wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt werden. Die für die Ermittlung des Fahrers erhobene Kostentragungspflicht war unbegründet...."

...anders hatte aber das AG Berlin-Tiergarten DAR 2008, 409 entschieden!

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4 Kommentare

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Knackpunkt der Entscheidung ist m.E. nicht § 25a StVG. Das Gericht ist in seiner Entscheidung (es ist vermutlich die gleiche wie NZV 2009, 516) zu dem Schluss gekommen, dass das Parken mit einem "Stinker" in der Umweltzone gar nicht erst ordnungswidrig ist. Dass bei Nichtvorliegen einer Ordnungswidrigkeit der Halter nicht für die Verfahrenskosten haftet, versteht sich dann von selbst.

Vgl. dazu auch meinen Beitrag in NZV 2009, 483. Auch ich bin i.E. der Auffassung, dass die Teilnahme am ruhenden Verkehr in der Umweltzone schlicht nicht verboten ist.

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Die Entscheidung des AG Frankfurt/Main, wie übrigens auch jene des AG Bremen vom 23. Juni 2009 (94 OWi 348/09 - bei juris),  ist durch das Einschreiten des Verordnungsgebers überholt.

Der Verordnungstext zum Zeichen 270.1 wurde verändert. In § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO a. F. verbot das Zeichen den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Verbotszone. Jetzt heißt es: Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. Damit dürfte der ruhende Verkehr einbezogen sein. Für die Verkehrsteilnahme ist nämlich anerkannt, dass auch der ruhende Verkehr, also auch das Parken, erfasst sind. Auch die Materialien machen klar, dass es dem Verordnungsgeber darum ging, die Verbotszone auf den ruhenden Verkehr auszudehnen (BR-Drucks. 153/09, Nr. 14). Flankiert wird dies durch die Neufassung der Nr. 153 des Bußgeldkatalogs. Nr. 153 des Bußgeldkatalogs a. F. setzte für die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 40 € das Führen des Kraftfahrzeugs im Bereich eines Verkehrsverbotes voraus. Seit 1.2.09 heißt es:  Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen. Man mag darüber streiten, ob mit der Ausweitung des Katalogtatbestands zu einer abstrakten Gefährdungsordnungswidrigkeit nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Jedenfalls ist damit der durch das AG Frankfurt a. M. und Herrn Jlussi für die vormalige Verordnungslage zutreffend vorgenommenen systematischen Tatbestandsreduktion die Grundlage entzogen. 
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Guten Tag,

wenn also der Tatbestand mittlerweile erfüllt ist wenn ein Fahrzeug mit der falschen bzw. ohne Plakette in der Umweltzone abgeparkt ist. Und der Halter nun von seinem Aussageverweigerungsrecht und seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, können dem Halter dann nach §25a(1)StVG die Kosten für das Verfahren auferlegt werden. Gem. §25a(1)StVG muss es sich ja um einen Halte-/ oder Parkverstoß handeln.

 

Danke für die Antwort.

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Der Verodnungstext ändert an der Argumentation gar nichts. Dass "Verkehr" im Sinne des Straßenverkehrsrechts auch den ruhenden Verkehr umfasst, ist nicht von der Hand zu weisen. Und trotzdem bedürfen Verkehrsverbote der Auslegung, ob sie auch für den ruhenden Verkehr gelten. Das "Schneeketten"-Schild ordnet z.B. auch ein Verkehrsverbot an - von dem aber wohl niemand behaupten wird, dass es auch den ruhenden Verkehr umfasse.

Selbst wenn man - das wäre dann aber keine verkehrs- sondern eine verwaltungsrechtliche Frage - annehmen wollte, dass das Umweltzone-Schild den ruhenden Verkehr untersagt, so könnte es m.E. nicht rechtmäßig (als Allgemeinverfügung) aufgestellt werden, ohne über ein Zusatzschild zu verfügen, das den ruhenden Verkehr gestattet. Rechtsgrundlage des Verkehrsverbots ist nämlich das BImschG, und danach muss das Verkehrsverbot angeordnet werden, soweit ein Luftreinhalteplan das vorsieht, und der wiederum muss (und darf nur) Verkehrsverbote vorsehen, die zur Luftreinhaltung geeignet sind, was bei Parkverboten sicher nicht der Fall ist. Diese "Zusatzschild-Theorie" hat in meiner eigenen Sache der Amtsrichter vertreten (Verfahren eingestellt), ihr ist aber entgegenzuhalten, dass der Verordnungsgeber wohl kein Verkehrsschild vorsieht, dass ohne (in der StVO nicht ausdrücklich vorgesehenes) Zusatzschild nirgendwo rechtmäßig aufgestellt werden darf.

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