Übergangsprobleme

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.11.2009
Rechtsgebiete: FamFGFGG-RGArt. 111Familienrecht|3673 Aufrufe

Zum 01.09.2009 ist das FamFG in Kraft getreten.

Altverfahren, die vor dem 01.09.09 eingeleitet wurden, sind grundsätzlich nach altem Recht zu Ende zu führen (Art. 111 Abs. 1 1 FGG-RG). Dies gilt auch für die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die in den Altverfahren nach dem 31.08.09 ergehen. Gegen ein Urteil ist also Berufung, gegen einen Beschluss sofortige Beschwerde bei dem Oberlandesgericht einzulegen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem äußerst missverständlich formulierten Art. 111 Abs. 2 FGG-RG.

Absatz 2 des Art. 111 FGG-RG betrifft lediglich den Verfahrensgegenstand, nicht hingegen Entscheidungen im Rechtsmittelzug. Abs. 2 dient lediglich der Klarstellung für sogenannte Bestandsverfahren (Betreuungen, Vormundschaften u.ä.). So wie hier auch OLG Köln FGPrax 2009; OLG Schleswig Beschluss vom 21.10.2009 - 2 W 152/09; OLG Stuttgart Beschluss vom 22.10.2009 18 UF 223/09; Keidel/Engelhardt FamFG Art. 111 FGG-RG RN 3; Bumiller/Harders FamFG Art. 111 FGG-RG RN 2. Die Gegenansicht von Prütting/Helms FamFG Art. 111  FGG-RG RN 5 erscheint mir mit der Gesetzgebungsbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 358 f) nicht vereinbar. Sie würde auch den gesetzgeberischen Zielen insofern widersprechen, als nunmehr alle Entscheidungen in Neuverfahren mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind.

 

Neues Recht ist auf Altverfahren gemäß Art. 111 Abs.  3- 5 ausnahmsweise und nur anzuwenden, wenn die Verfahren ausgesetzt oder ruhend gestellt waren und danach wiederaufgenommen werden.

 

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