BGH: Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbfall wegen formunwirksamer Bestimmung nicht leer aus

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 03.12.2009
Rechtsgebiete: SchenkungAusgleichungFormunwirksamkeitErbrecht1|4283 Aufrufe

Vater und Sohn hatten 1978 vereinbart, dass der Sohn sich eine Schenkung von Wertpapieren im Wert von 3,6 Mio. DM bei der Erbauseinandersetzung anrechnen lassen muss. Formunwirksam und unbeachtlich, so der BGH jetzt! Der Sohn muss sich bei der Erbauseinandersetzung mit der Stiefmutter diesen Betrag auf seinem Erbteil nicht anrechnen lassen (Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 82/08). Andernfalls wäre er leer ausgegangen. Der Verstorbene hätte sämtliche Bestimmungen für seine Erbauseinandersetzung in einem Testament oder Erbvertrag anordnen müssen, ein maschinenschriftlicher Schenkungsvertrag reicht nicht.

Der Verstorbene hatte 1984 erst seinen Sohn per Erbvertrag zum Erben zu 1/4 und später seine dritte Ehefrau 1998 testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. 1998 und 1999 hatte der Vater nochmals per Testament bestimmt, dass die Schenkung von 1978 den Erbteil des Sohnes reduzieren soll. Unwirksam, so der BGH. Das Erbrecht des Sohnes aus dem Erbvertrag würde unzulässig beeinträchtigt: Der Sohn erbt gemäß Erbvertrag zu 1/4 und muss sich die Schenkung gegenüber der Witwe nicht anrechnen lassen.

Die Besonderheit des Falles bestand in der Erbengemeinschaft nur aus Sohn und Witwe. Der Erbteil des beschenkten Sohnes hätte sich hingegen reduziert, wenn Geschwister mitgeerbt hätten. Dann reicht nämlich zur Formwirksamkeit die Anordnung der Ausgleichung im Schenkungsvertrag.

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