Doch Terminsgebühr bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.12.2009

Das OLG München hat im Beschluss vom 29.10.2009 – 11 W 1953/09 – gegen die umstrittene Rechtsprechung des BGH zum Anwendungsbereich der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung aufbegehrt. Denn der BGH hat den Anwendungsbereich der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal eingeschränkt, dass es sich um ein Verfahren handeln müsse, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist mit der Folge, dass dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nicht entstehen kann (BGH, Beschluss vom 15.03.2007 – V ZB 170/06). Das OLG München hat sich in dem vorgenannten Beschluss auf den zutreffenden und von der Auffassung des BGH abweichenden Standpunkt gestellt, dass auch eine Terminsgebühr für die Berufungsinstanz dann entstehen kann, wenn die Prozessbevollmächtigten der Parteien an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitgewirkt haben und die Berufung zurückgenommen worden ist, bevor ein Verhandlungstermin anberaumt wurde. Den Ausführungen des OLG München, dass nämlich der Aufwand eines Anwalts, auf den der Gebührentatbestand zugeschnitten sei, im Falle einer Verhandlung mit dem Prozessgegner nicht deswegen geringer oder weniger wert sei, weil eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall nicht vorgeschrieben ist, kann nur beigepflichtet werden.

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