BayVGH zur Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 07.01.2010

Die Urteilsgründe zu der Entscheidung des BayVGH vom 28.10.2009 (7 N 09.1377) im Hinblick auf die Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen liegen nunmehr vor. Die wesentlichen Punkte der umfangreichen Entscheidung lassen sich dabei wie folgt zusammenfassen:

1. Die in § 8 a RStV normierten Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele stellen gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und keine Eingriffsgesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG dar. Der Rundfunkgesetzgeber durfte die Landesmedienanstalten in § 46 Satz 1 RStV ermächtigen, zur Durchführung des § 8 a RStV eine „gemeinsame Satzung“ zu erlassen.

2. Aus § 8 a Abs. 1 Satz 1 RStV geht die Grundsatzentscheidung der Landesgesetzgeber hervor, wonach die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt, keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden.

3. Die Bestimmungen der von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien erlassenen Gewinnspielsatzung sind teilweise unwirksam, soweit es die vorgesehene Geltung für vergleichbare Telemedien sowie punktuelle Einzelregelungen zu Transparenzanforderungen, zur Mehrfachteilnahme und zu zeitlichen Beschränkungen des Spielablaufs betrifft. 

Das Urteil des BayVGH vom 28.10.2009 (7 N 09.1377) im Volltext.

 

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