OWi-Basiswissen: Standardisiertes Messverfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.01.2010

Unter dem Begriff des standardisierten Messverfahrens ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277 = DAR 1998, 110 = NJW 1998, 321 = MDR 1998, 214; OLG Dresden DAR 2005, 226 = NStZ 2004, 352 = NStZ-RR 2005, 117). Nicht erforderlich dagegen ist eine Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren(BGHSt 43, 277 = DAR 1998, 110 = NJW 1998, 321 = MDR 1998, 214).

Diese Einordnung führt einerseits zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen in Fällen ohne sich aus dem Fall selbst ergebende oder von dem Betroffenen geltend gemachte Besonderheiten. Das Urteil kann sich dann beschränken auf die Bezeichnung,

  • des gewählten Messverfahrens,
  • des Messergebnisses
  • der gewährten Toleranz (hierauf verzichten die Oberlandesgerichte teils, wenn die Bezeichnung des Messgerätes hinreichend genau ist, sich also hieraus die zu gewährende Toleranz ergibt; gleiches gilt bei Messsystemen, die Toleranzen im System ausreichend enthalten, bspw. VAMA).

Zudem führt die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren zu einer Modifikation des Amtsermittlungsgrundsatzes: Der Tatrichter muss sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (BayObLG DAR 1996, 411; OLG Hamm NStZ 1990, 546; OLG Hamm DAR 2000, 129).

Standardisierte Messsysteme sind nahezu alle Geschwindigkeitsmessgeräte, einige Abstandsmessverfahren (VAMA, VKS, ViBramBAMS) die AAK-Messung mit dem Dräger-Evidential oder auch "Rotlichtkameras".

Ist nicht mittels standardisierten Messverfahrens gemessen worden, so muss das Gericht in seinem Urteil die Durchführung der Messung ausführlich darstellen.

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2 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Richter

in wie weit ist in diesen Verfahren ein fehlerhaftes Messprotokoll sowie eine fehlerhafte Messortskizze maßgebend und wie ist die Aussage des Messbeamten zu bewerten, welche seinen eigenen Angaben im Messprotokoll widerspricht?

Gruß Peter Oestreich

Sehr geehrter Herr Krumm (wenn es Sie denn noch gibt), wie lautet denn nun die Antwort auf die von Herrn Oestreich gestellte Frage?
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