Abrechnungsprobleme bei der Beratungshilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.01.2010

Immer wieder Streitfragen entstehen bei der Beratungshilfe in der Frage, von wieviel Angelegenheiten bei der Abrechnung auszugehen ist. Häufig werden Beratungshilfescheine ausgehändigt mit unklaren Bezeichnungen des Geltungsbereichs oder unter Aufführung verschiedenster Angelegenheiten wie zum Beispiel Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Hausratsteilung, Auflösung der Ehewohnung usw. Vielfach orientiert man sich bei der Abrechnung am Beratungshilfeschein und nicht an der Anzahl der abgehandelten Angelegenheiten. Das OLG Frankfurt hat im Beschluss vom 8.12.2009 - 20 W 197/09 - für einen in der Anwaltspraxis häufig vorkommenden "Beratungshilfeanlass" festgestellt, dass die verschiedenen Trennungsfolgen im Bereich der Beratungshilfe verschiedene Angelegenheiten darstellen; dass im anwaltlichen Gebührenrecht die Scheidung mit den Folgesachen zu einer Angelegenheit zusammengefasst werde, lege eine Angleichung für die Trennungsfolgen nicht nahe.

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